Beschluss
12 A 5036/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die Zulassungsschrift keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet.
• § 89e SGB VIII (früher § 89e BSHG) schützt nur sonstige Wohnformen, die im öffentlichen Interesse zur Befriedigung konkreter, insbesondere jugendhilferechtlicher Bedarfe vorgehalten werden und eine in sich schlüssige, auf Erziehung, Pflege, Betreuung oder Behandlung gerichtete Konzeption aufweisen.
• Private Wohnungen, in denen lediglich ambulante Maßnahmen der Jugendhilfe stattfinden, fallen nicht ohne weiteres unter den Schutz des § 89e; es bedarf einer Darlegung der strukturellen Einbindung und eines entsprechenden Konzeptbezugs.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Schutzvoraussetzungen des § 89e SGB VIII • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die Zulassungsschrift keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. • § 89e SGB VIII (früher § 89e BSHG) schützt nur sonstige Wohnformen, die im öffentlichen Interesse zur Befriedigung konkreter, insbesondere jugendhilferechtlicher Bedarfe vorgehalten werden und eine in sich schlüssige, auf Erziehung, Pflege, Betreuung oder Behandlung gerichtete Konzeption aufweisen. • Private Wohnungen, in denen lediglich ambulante Maßnahmen der Jugendhilfe stattfinden, fallen nicht ohne weiteres unter den Schutz des § 89e; es bedarf einer Darlegung der strukturellen Einbindung und eines entsprechenden Konzeptbezugs. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen eine Verurteilung des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Einstufung einer fraglichen Wohnform unter § 89e (BSHG/SGB VIII). Streitgegenstand war, ob eine streitbefangene Privatwohnung als „sonstige Wohnform“ i.S. des § 89e zu qualifizieren ist und damit besonderen Schutz vor überproportionalen finanziellen Belastungen genießt. Die Beklagte verteidigte die erstinstanzliche Entscheidung und machte geltend, die Wohnung sei in eine trägergestützte Wohnform eingebunden. Das Verwaltungsgericht hatte die Anforderungen an die Schutzvoraussetzungen des § 89e ausgelegt und die Klageanträge der Klägerin abgelehnt. Die Klägerin wandte sich mit der Zulassungsschrift dagegen und brachte vor, die Wohnform falle unter den Schutz des § 89e. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Zulassungsschrift ernstliche Zweifel an der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts begründet. • Zulassungsmaßstab: Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind für die Zulassung der Berufung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung erforderlich; die Zulassungsschrift muss solche Zweifel substantiiert darlegen. • Auslegung des § 89e: Der Gesetzeszweck besteht darin, Einrichtungsorte vor überproportionalen finanziellen Belastungen zu schützen; deshalb erfasst § 89e nicht beliebige Privatwohnungen, in denen ambulante Jugendhilfemaßnahmen erfolgen. • Erforderliche Merkmale einer geschützten „sonstigen Wohnform“: Es muss sich um eine Wohnform handeln, die im öffentlichen Interesse zur Befriedigung konkreter, insbesondere jugendhilferechtlicher Bedarfe vorgehalten wird, und die auf einem in sich schlüssigen Konzept beruht, das Erziehung, Pflege, Betreuung oder Behandlung bezweckt und dessen Umsetzung gewährleistet ist. • Beweiswürdigung/Zulassungsvorbringen: Die Klägerin hat in der Zulassungsschrift nicht hinreichend dargelegt, dass die streitbefangene Privatwohnung die erforderliche strukturelle Einbindung und das notwendige Konzept aufweist; insoweit fehlen substantiierte Ausführungen. • Rechtsfolgen: Mangels ernstlicher Zweifel war der Antrag auf Zulassung der Berufung unbegründet; die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache bestehen. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, dass die streitige Privatwohnung die Voraussetzungen einer nach § 89e geschützten sonstigen Wohnform erfüllt, insbesondere fehlten Nachweise einer in sich schlüssigen, auf Erziehung, Pflege, Betreuung oder Behandlung gerichteten Konzeption und deren Umsetzung. Ohne diese strukturelle Einbindung greift der Schutz des § 89e nicht, weil das Gesetz nur Wohnformen schützt, die im öffentlichen Interesse zur Befriedigung konkreter jugendhilferechtlicher Bedarfe vorgehalten werden. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 6.744,14 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar und das erstinstanzliche Urteil damit rechtskräftig.