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Urteil

6 K 2394/15

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2016:0610.6K2394.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 100 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Pflicht zur Kostentragung für die Betreuung der am 14.7.2010 geborenen D. B. U. und ihrer am 28.12.1987 geborenen Mutter T. U. in der Mutter-Kind-Einrichtung des Vereins X. L. e.V. (im Folgenden: Einrichtung) in C. /1. , wo D. seit ihrer Entlassung von der Säuglingsstation der Entbindungsklinik am 22.7.2010 gemeinsam mit ihrer Mutter untergebracht war. Die ledige, seit Sommer 2009 unter Betreuung stehende Kindesmutter, die seit Dezember 2009 auf Kosten des Klägers in einer vom Verein Lebenshilfe M. e.V. (im Folgenden: Lebenshilfe) geführten Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt ist, leidet seit einer frühkindlichen Hirnhautentzündung an einer cerebralen Leistungsminderung. Ihre Tochter wurde gesund geboren. 3 Die Kindesmutter hatte zunächst bei ihren Eltern in M1. im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen gelebt, bevor sie Mitte Oktober 2009 in M. eine Mietwohnung in einem im Eigentum der Lebenshilfe stehenden Apartmenthaus (W1. ) bezog. In M. erhielt sie, vom Kläger bewilligt und finanziert, Eingliederungshilfe in Form eines durch die Lebenshilfe ambulant betreuten Wohnens mit wöchentlich drei Fachleistungsstunden. Mit der Lebenshilfe schloss sie sowohl einen entsprechenden Betreuungsvertrag („Vertrag über Ambulant Unterstütztes Wohnen“) als auch einen separaten Mietvertrag. Die Kosten der Miete und der Lebenshaltung trug der Beigeladene als Träger der Grundsicherung. In dem genannten Haus lebten in der Vergangenheit nicht immer nur Menschen, die das genannte Betreuungsangebot der Lebenshilfe in Anspruch nahmen. 4 Unter dem 12.4.2010 beantragte die Mutter, die laut melderechtlicher An- und Abmeldung am 3.7.2010 von M. in die Einrichtung in C. umzog, bei der Beklagten Hilfe für junge Volljährige mit der Begründung, ihre Aufnahme in eine Mutter-Kind-Einrichtung sei dringend notwendig wegen ihres enormen Hilfebedarfs zur Verwirklichung ihres Wunsches, ihr Kind selbst aufzuziehen. Am 19.4.2010 leitete die Beklagte den Antrag an den Kläger gemäß § 14 SGB IX weiter mit der Bitte um Prüfung seiner Zuständigkeit nach den §§ 53 f. SGB XII. Mit Bescheid vom 15.11.2010 bewilligte der Kläger der Mutter ab dem 3.7.2010 Hilfeleistungen durch befristete, bis zum Ende des Aufenthalts von Mutter und Tochter in der Einrichtung in C. mehrfach verlängerte Übernahme der Kosten ihrer Betreuung und derjenigen ihrer Tochter in der Einrichtung in C. . 5 Mitte November 2010 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch wegen der ihm entstandenen Kosten der Betreuung von Mutter und Tochter in der Einrichtung in C. geltend. Die Beklagte versuchte zunächst erfolglos, den Beigeladenen zur Kostenerstattung zu veranlassen, bevor sie erstmals Ende Oktober 2011 das Erstattungsbegehren des Klägers ablehnte mit der sinngemäßen Begründung, sie sei nicht zuständig, denn die Kindesmutter sei in M. in einer geschützten Wohnform untergebracht gewesen. Nachdem die Beklagte von einer gegenteiligen Auffassung des Beigeladenen erfahren hatte, bat sie den Kläger Anfang Dezember 2011 um Prüfung dieser Rechtsfrage. Im November 2014 erneuerte der Kläger sein Erstattungsverlangen, das die Beklagte jedoch umgehend abermals zurückwies. 6 Am 1.3.2015 verließ die Mutter auf eigenen Wunsch zusammen mit ihrem Kind die Einrichtung in C. und zog in eine eigene Wohnung nach M1. . 7 Am 14.9.2015 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er, gestützt auf § 14 Abs. 4 SGB IX bzw. §§ 102 ff. SGB X, ursprünglich nur einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte wegen seiner Aufwendungen für D1. Betreuung in der Einrichtung in C. für die Zeit vom 14.7.2010 bis zum 28.2.2015 geltend gemacht hat. Er legt für diese Aufwendungen - nach Maßgabe eines Schreibens der Einrichtung vom 7.5.2015 - 50 % der Betreuungskosten zu Grunde, die der Einrichtungsträger gemeinsam für Mutter und Tochter berechnet hat. Der Kläger hat seine Verpflichtung zur Kostentragung für die Aufwendungen zu Gunsten der Kindesmutter anfangs nicht in Zweifel gezogen, aber zwei Tage vor der ursprünglich auf den 13.5.2016 terminierten mündlichen Verhandlung seine Klage erweitert um das Verlangen nach Kostenerstattung auch für die Aufwendungen, die ihm im Zeitraum 28.12.2014 bis 28.2.2015 durch die Betreuung der - während dieser Zeit bereits 27 Jahre alten - Kindesmutter in der Einrichtung in C. (abzüglich vorübergehender Unterhaltsleistungen der Eltern von T. U. ) sowie in der Werkstatt für behinderte Menschen entstanden sind. 8 Der Kläger meint, unstreitig hätten Mutter und Tochter umfassende Unterstützung bei der Erziehung und Versorgung in einer Mutter-Kind-Einrichtung benötigt. Bei einer auch den Zielen der Eingliederungshilfe dienenden Betreuung einer geistig behinderten Mutter in einer gemeinsamen Wohnform mit dem Kind habe zwar gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe für die behinderte Mutter Vorrang vor der Jugendhilfeleistung nach § 19 SGB VIII, solange die Mutter das 27. Lebensjahr nicht vollendet habe. Das schließe für diesen Zeitraum einen daneben bestehenden Anspruch nach § 19 SGB VIII im Hinblick auf die Leistungen an das Kind aber nicht aus; insoweit handele es sich nicht um eine Annexleistung zur der Mutter gewährten Eingliederungshilfe. Für diese Jugendhilfeleistung an D. sei die Beklagte zuständig gewesen, denn die Kindesmutter habe vor Beginn jener Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in M. gehabt. Bei der von ihr angemieteten Wohnung der Lebenshilfe habe es sich nicht um eine geschützte Einrichtung gehandelt, weil das Wohnen dort einer institutionalisierten stationären Hilfe, die durch § 86a Abs. 2 SGB VIII erfasst werden solle, nicht vergleichbar sei. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, ihm die in der Zeit vom 14.7.2010 bis zum 28.2.2015 für D. B. U. entstandenen Betreuungskosten in der Mutter-Kind-Einrichtung in C. in Höhe von 110.934,67 € sowie die in der Zeit vom 28.12.2014 bis zum 28.2.2015 für T. U. entstandenen Kosten zum einen in der Mutter-Kind-Einrichtung in C. in Höhe von 4.687,47 € abzüglich 109,92 € und zum anderen in der Werkstatt für behinderte Menschen in Höhe von 1.998,10 € jeweils zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie verneint ihre örtliche Zuständigkeit als Träger der Jugendhilfe mit dem Argument, beim Aufenthalt der Kindesmutter in M. vor Beginn der Maßnahme in C. habe es sich um ein Wohnen in einer geschützten Wohnform i.S.d. § 89e SGB VIII gehandelt. Die Lebenshilfe M. unterhalte zur Betreuung Behinderter ein Angebot verschiedener Wohnformen. Die Wohnungen in dem fraglichen Apartmenthaus seien an Behinderte vermietet, die zusätzlich die erforderliche Unterstützung zum selbstbestimmten Leben im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens erhielten und obendrein an gemeinsamen Gruppenangeboten teilnehmen könnten. Betreuungsbedarf, Grad der Selbstständigkeit und persönliche Wünsche seien ausschlaggebend für die Wahl der Wohnform, eingebettet in ein langfristig konzipiertes Hilfskonzept, das Beschäftigung und Wohnen umfasse. Das Wohnen im fraglichen Apartmenthaus sei deshalb nicht dem Wohnen in einer beliebigen Privatwohnung vergleichbar. Der Abschluss getrennter Verträge für Miete und Betreuung sei insoweit unschädlich. Abgesehen davon sei die Unterbringung des Kindes in der Einrichtung in C. möglicherweise als Annex zur Eingliederungshilfe für die Mutter aus Leistungen der Sozialhilfe zu decken. 14 Der Beigeladene stellt keinen Antrag, meint aber wie der Kläger, bei dem Aufenthalt von T. U. im Apartmenthaus der Lebenshilfe M. habe es sich nicht um einen Aufenthalt in einer geschützten Einrichtung gehandelt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers (zwei Hefte) und der Beklagten (ein Heft) verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. 18 Die Klage ist als Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) eröffnet. Nach § 114 Satz 1 SGB X ist für einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben, wobei gemäß Satz 2 in den Fällen der §§ 103 bis 105 SGB X der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger maßgebend ist. Diese Rechtswegzuweisung gilt entsprechend (vgl. § 37 Satz 1 SGB I) für den Erstattungsanspruch eines zweitangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, der § 102 SGB X insoweit vorgeht. 19 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.1.2008 - 12 C 07.474 -, FEVS 59, 479 = EuG 63, 89; VG Würzburg, Urteil vom13.2.2014 - W 3 K 13.112 -, juris; VG Minden, Urteil vom 13.5.2016 - 6 K 2239/15 -, www.nrwe.de = juris; Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, Komm., 8. Aufl. 2014, § 114 Rdnrn 4 und 5; Leopold, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X (Stand: 7.4.2015), § 114 Rdnrn. 9 und 28. 20 Auch die nachträgliche Ergänzung des Klagebegehrens um das Verlangen nach Kostenerstattung für Aufwendungen zu Gunsten der Kindesmutter ist zulässig. Sollte es sich insoweit nicht mehr um eine - ohnehin zulässige - bloße Klageerweiterung i.S.d. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO (Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache) handeln - was insbesondere für die verlangte Erstattung von Werkstattkosten zutreffen könnte -, läge insoweit eine zulässige Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO vor. Ungeachtet der Frage, ob das Prozessverhalten der Beklagten und des Beigeladenen als Einwilligung in eine Klageänderung (§ 91 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO) zu werten ist, wäre eine etwa anzunehmende Klageänderung jedenfalls sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Denn der Streitstoff bleibt im Wesentlichen derselbe, die (etwaige) Klageänderung fördert die endgültige Streitbeilegung - zumal auch für das ergänzte Begehren keine Klagefrist gilt - und sie trägt zur Vermeidung eines wegen des erweiterten Begehrens ansonsten zu erwartenden zusätzlichen Erstattungsstreits zwischen denselben Beteiligten bei. 21 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 21. Aufl. 2015, § 91 Rdnr. 19, m.w.N. 22 Dass die Höhe der erweiterten Klageforderung von Anfang an die im protokollierten Klageantrag genannten Beträge betreffen sollte und die abweichende Bezifferung im Schriftsatz vom 11.5.2016 auf einem bloßen Schreibfehler beruhte - jetzt insofern also keine teilweise Klagerücknahme vorliegt -, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt. 23 Die Klage ist aber unbegründet. Der gegenüber der Beklagten geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch rechtfertigt sich weder aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX noch aus § 104 Abs. 1 oder § 105 Abs. 1 SGB X, den einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Damit entfällt von vornherein ein ergänzender Anspruch auf Prozesszinsen. 24 Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX erstattet dann, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger - das wäre hier der Kläger als Träger der Sozialhilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX) - nach Abs. 1 Sätze 2 bis 4 der Norm festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger - das müsste hier die Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX) sein - für die Leistung zuständig ist, dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Der Erstattungsanspruch eines zweitangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX geht einem Anspruch nach § 102 SGB X vor. 25 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.1.2008 - 12 C 07.474 -, FEVS 59, 479 = EuG 63, 89; VG Würzburg, Urteil vom13.2.2014 - W 3 K 13.112 -, juris; VG Minden, Urteil vom 13.5.2016 - 6 K 2239/15 -, a.a.O.; Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, Komm., 8. Aufl. 2014, § 114 Rdnrn 4 und 5; Leopold, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X (Stand: 7.4.2015), § 114 Rdnrn. 9 und 28. 26 Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist für den Fall, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger - hier ggf. der Kläger - Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen (wie hier), derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte - hier die Kindesmutter - vorrangig einen Anspruch hat oder hatte - das müsste wiederum die Beklagte sein -, soweit der (letztgenannte) Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen (nachrangig verpflichteten) Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Ein Erstattungsanspruch nach dieser Norm steht damit unter der Voraussetzung der Leistungsverpflichtung zweier Sozialleistungsträger für diejenige Leistung, deren Kosten erstattet verlangt werden. 27 Soweit der Kläger unzuständigerweise Hilfe geleistet haben sollte, ist § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X die denkbare Anspruchsgrundlage für sein Erstattungsverlangen. Danach ist dann, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesenen Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. 28 Ungeachtet aller weiteren rechtlichen Fragen scheidet ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte als Träger der Jugendhilfe auf der Grundlage sowohl von § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX als auch von § 104 Abs. 1 Satz 1 oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X schon deshalb aus, weil die Beschäftigung und Betreuung der Kindesmutter in einer Werkstatt für behinderte Menschen keine Leistung der Jugendhilfe dargestellt hat und die Beklagte für die Hilfeleistung an Mutter und Kind in der Einrichtung in C. örtlich unzuständig war, T. U. ihr gegenüber also auch insoweit keinen (ggf. vorrangigen) Jugendhilfeanspruch hatte. 29 Die Leistungspflicht (irgend-)eines Trägers der Jugendhilfe wegen der Kosten der Beschäftigung der Kindesmutter in der Werkstatt für behinderte Menschen im Zeitraum 28.12.2014 bis 28.2.2015 ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil T. U. bei Beginn dieses Zeitraums gerade das 27. Lebensjahr vollendet hatte und damit kein junger Mensch i.S.d. § 7 Nr. 4 SGB VIII mehr war. Die Hilfeansprüche nach dem SGB VIII gelten grundsätzlich aber nur für junge Menschen, die noch nicht 27 Jahre alt sind, abgesehen von wenigen, hier jedoch nicht einschlägigen Ausnahmen. Insbesondere vermittelt § 19 SGB VIII (Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder) als eine Anspruchsnorm, für die keine Altersgrenze gilt, so dass sich auch Eltern im Alter von 27 Jahren oder darüber auf sie berufen können, 30 vgl. VG Minden, Urteil vom 13.5.2016 - 6 K 2239/15 -, a.a.O.; J. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, Komm., 5. Aufl. 2015, § 19 Rdnr. 5; N. Struck, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 19 Rdnr. 6, 31 keinen Anspruch auf Hilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen bzw. auf Übernahme der Kosten dafür. Dass der Träger der Jugendhilfe während der Zeit, in der ein alleinsorgender Elternteil zusammen mit seinem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder betreut wird, darauf „hinwirken“ soll, dass dieser Elternteil eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt (§ 19 Abs. 2 SGB VIII), dient allein dem Ziel, den Elternteil bei der Entwicklung einer schulischen und/oder beruflichen Perspektive zu unterstützen, 32 vgl. J. Struck, a.a.O., § 19 Rdnr. 10; N. Struck, a.a.O., § 19 Rdnr. 14; Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Komm. (Stand: März 2016), § 19 Rdnr. 18, 33 bedeutet aber nicht, dass der Träger der Jugendhilfe die Kosten einer solchen Ausbildung bzw. Berufstätigkeit zu tragen hat. 34 Demgegenüber kommt allerdings eine Leistungspflicht des örtlich zuständigen Trägers der Jugendhilfe wegen der Kosten der Betreuung sowohl von T. als auch von D. U. in der Mutter-Kind-Einrichtung in Betracht. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sollen Mütter oder Väter, die - wie hier die Kindesmutter - allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform - die Einrichtung in C. ist eine solche - betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. 35 Ein Anspruch nach dieser Norm steht dem Elternteil, der die genannten Voraussetzungen erfüllt, sowohl wegen der auf ihn selbst als auch wegen der auf sein Kind entfallenden Betreuungskosten zu. Dieser Anspruch kann dem zusammen mit seinem Kind betreuten Elternteil hinsichtlich der auf das Kind entfallenden Kosten sogar dann zukommen, wenn sich die Kostentragung für den Elternteil selbst nicht nach § 19 SGB VIII richtet. Die Gewährung von sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe an den behinderten Elternteil schließt es je nach Sachlage nicht aus, dass dieser daneben im Hinblick auf die Kosten sowohl für seine eigene Unterbringung als auch die seines Kindes in der Mutter-Kind-Einrichtung ebenfalls Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII beanspruchen kann. Der Vorrang des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für die Leistungen der Eingliederungshilfe - solange der Hilfeberechtigte ein junger Mensch i.S.d. SGB VIII ist - reicht nur so weit, wie der Bedarf an Leistungen durch die Eingliederungshilfe abgedeckt wird, und schließt im Übrigen einen Rückgriff auf Jugendhilfeleistungen nicht aus. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 -, JAmt 2010, 154 = FamRZ 2010, 464 = NVwZ-RR 2010, 231; OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2000 - 22 B 762/00 -, FEVS 53, 265 = JAmt 2001, 424 = NDV-RD 2002, 23. 37 So liegt der Fall hier. Die in der Einrichtung in C. erbrachte Hilfe war gegenüber T. U. jedenfalls auch eine Leistung der Jugendhilfe 38 vgl. dazu, dass die Unterbringung eines behinderten Elternteils in einer Eltern-Kind-Einrichtung je nach den Umständen des Einzelfalles gleichzeitig auch als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zu qualifizieren sein kann , aber dies jedenfalls nicht ausschließlich ist: BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 -, a.a.O. 39 und gegenüber ihrer Tochter ausschließlich eine Leistung der Jugendhilfe. Denn sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe scheidet für D. aus, weil sie nicht zu denjenigen Personen gehört, die Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX beanspruchen können. Nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen ist D. kein behinderter Mensch i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX. Damit kann die ihr gegenüber erbrachte Betreuungsleistung nur als Leistung von Jugendhilfe gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gewertet werden. Für eine Bewertung als Eingliederungshilfe, als Annex gekoppelt an den entsprechenden Anspruch der Mutter, fehlt es nach Maßgabe der zitierten Rechtsprechung zumindest im vorliegenden Fall an einer rechtlichen Grundlage. 40 Der Anspruch auf Kostenerstattung für die gemeinsame Unterbringung und Betreuung von T. und D. U. in der Einrichtung in C. scheitert nicht daran, dass diese Hilfe rechtswidrig gewesen wäre; Kostenerstattung für rechtswidrig erbrachte Hilfe kann nicht verlangt werden. Die vorgenannte Hilfeleistung war eine rechtmäßige Jugendhilfemaßnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. 41 Dass die Betreuung der Kindesmutter in einer Mutter-Kind-Einrichtung erforderlich war, um ein Aufwachsen ihrer Tochter bei ihr zu ermöglichen, ist - nach dem Akteninhalt zu Recht (vgl. z.B. die Sozial- und Verlaufsberichte der Einrichtung vom 2.4.2011, 31.5.2012, 13.3.2013 und 4.6.2014) - zwischen den Beteiligten unstreitig. Damit steht zwangsläufig auch die Notwendigkeit der Mitbetreuung von D. in der Einrichtung fest. 42 Für diese Hilfe lag obendrein ein ausreichender Antrag der Kindesmutter vor. 43 Zum Antragserfordernis im Jugendhilferecht vgl. BVerwG, Urteile vom 28.9.2000 - 5 C 29.99 -, DVBl. 2006, 975 = NVwZ 2006, 697, und vom 11.8.2005 - 5 C 18.04 -, DVBl. 2001, 1060 = NVwZ-RR 2001, 763, sowie Beschluss vom 22.5.2008 - 5 B 130.07 -, JAmt 2008, 600. 44 Diese hatte unter dem 12.4.2010 bei der Beklagten einen wirksamen sinngemäßen Antrag auf Hilfe nach § 19 SGB VIII stellen lassen. Auch wenn auf dem Antragsvordruck „Hilfe f. junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII“ angekreuzt war - alternativ wäre nur „Hilfe zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII“ anzukreuzen gewesen, was im vorliegenden Fall aber nicht in Betracht kam; eine dritte Möglichkeit war im Vordruck nicht vorgesehen -, war durch die Begründung („Frau U. möchte ihr Kind selbst aufziehen. … Eine Aufnahme in eine Mutter-Kind-Einrichtung ist zwingend notwendig.“) eindeutig (vgl. §§ 133, 157 BGB), dass tatsächlich Hilfe nach § 19 SGB VIII gemeint war. 45 Der Kläger war zudem zweitangegangener Leistungsträger i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX - sollte diese Anspruchsgrundlage maßgebend sein -. Denn die Beklagte hatte den zunächst bei ihr eingegangenen Antrag innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gemäß Abs. 1 Satz 2 der Norm an den Kläger weitergeleitet, womit dieser im Außenverhältnis zu T. und D. U. verpflichtet war, die erforderliche Hilfe zu leisten. 46 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31.7.2008 - 12 B 852/08 - und vom 13.5.2013 - 12 B 400/13 -, jew. a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 31.7.2009 - 6 L 382/09 -, JAmt 2009, 513 = www.nrwe.de = juris, und Urteil vom 13.5.2016 - 6 K 2239/15 -, a.a.O. 47 Mit Blick auf § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X war ein Jugendhilfeanspruch der Kindesmutter seit der Vollendung ihres 27. Lebensjahres außerdem vorrangig gegenüber einem (etwaigen) gleichzeitigen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Das folgt aus § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, wonach die Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) den Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vorgehen. Die Ausnahmeregelungen des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sind nicht einschlägig. Danach gehen abweichend von Satz 1 der Norm u.a. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor. Die Kindesmutter war jedoch im - soweit es um die Kosten ihrer Unterbringung in der Einrichtung in C. geht - streitigen Zeitraum 28.12.2014 bis 28.2.2015 kein junger Mensch i.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII mehr, weil sie das 27. Lebensjahr gerade vollendet hatte (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII). Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ist mit der Anknüpfung an die Voraussetzung des noch nicht vollendeten 27. Lebensjahres des Eingliederungshilfeberechtigten verbindlich, 48 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 -, a.a.O., unter II. 2.1; VG Minden, Urteil vom 13.5.2016 - 6 K 2239/15 -, a.a.O., 49 auch wenn das Ergebnis - Differenzierung des Zuständigkeitsvorrangs allein an Hand dieser Altersabgrenzung und dabei Zuweisung (nur) älterer Eltern an den Jugendhilfeträger, gerade jüngerer Eltern aber an den Sozialhilfeträger - fachlich nicht begründbar sein dürfte. 50 Vgl. Lorenz, Eltern mit geistiger Behinderung - Rechtliche Rahmenbedingungen eines Zusammenlebens von Eltern und Kindern, NDV 2008, 208 (212). 51 Trotz alledem scheidet ein gegen die Beklagte gerichteter Erstattungsanspruch des Klägers - ungeachtet der weiteren Frage, in welcher Höhe eine Erstattung gerechtfertigt wäre - wegen der Kosten der Betreuung von Mutter und Kind in der Einrichtung in C. nach allen drei genannten, in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen aus. Für die Gewährung der Hilfe nach § 19 SGB VIII an T. und D. U. war nämlich nicht die Beklagte, sondern der Beigeladene örtlich zuständig. 52 Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder grundsätzlich derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 SGB VIII leistungsberechtigte Elternteil vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Danach wäre allerdings die Beklagte zuständig gewesen, denn vor der Aufnahme in die Einrichtung in C. hatte T. U. ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) in M. . 53 Die Zuständigkeit der Beklagten ist aber durch die Ausnahmeregelung des § 86a Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 86b Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ausgeschlossen. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Falle einer Hilfe nach § 19 SGB VIII dann, wenn der leistungsberechtigte Elternteil sich vor Beginn der Leistung in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform aufhält, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers vor der Aufnahme in diese Einrichtung oder sonstige Wohnform. Um eine derartige Einrichtung oder sonstige Wohnform handelt es sich bei dem fraglichen Apartmenthaus der Lebenshilfe M. . Da T. U. vor ihrem Aufenthalt in diesem Apartmenthaus ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihren Eltern in M1. im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen hatte, ist dessen örtliche Zuständigkeit gegeben. 54 Sinn und Zweck des § 86a Abs. 2 SGB VIII - vgl. ebenso § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der aber nur für Erstattungsstreitigkeiten von Jugendhilfeträgern untereinander einschlägig ist und bei Leistungen nach § 19 SGB VIII neben dem insoweit vorrangigen § 86b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 86a Abs. 2 SGB VIII ohnehin keine eigenständige Bedeutung hat - 55 vgl. Loos, in: Wiesner, a.a.O., vor § 89 Rdnr. 12, § 89e Rdnr. 2; Eschelbach/Schindler, in: Münder u.a., a.a.O., § 89e Rdnr. 1; Stähr, in: Hauck/Noftz, a.a.O., vor §§ 89 ff. Rdnr. 2 56 ist es, die Orte, an denen sich Einrichtungen im Sinne dieser Norm befinden, vor überproportionalen finanziellen Belastungen zu schützen (sog. geschützte Einrichtungsorte). Diese Orte sind unter Lastenverteilungsgesichtspunkten deshalb schutzwürdig, weil sich die Erziehungs-, Pflege-, Betreuungs- oder Behandlungsbedürftigen allein wegen ihres besonderen Bedarfs dorthin begeben und - anders als etwa auf Grund verwandtschaftlicher Verbindungen - ohne persönlichen Bezug zur Einrichtung oder sonstigen Wohnform aufgenommen werden. 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2004 - 5 C 39.03 -, NJW 2005, 1593 = FEVS 56, 353 = JAmt 2005, 244. 58 Es soll verhindert werden, dass kommunale Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befinden, in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine solche Infrastruktur überproportional finanziell belastet werden. Damit soll vermieden werden, dass im öffentlichen Interesse benötigte Einrichtungen nicht mehr gebaut oder vorhandene geschlossen werden. 59 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.7.2003 - 12 A 183/00 -, NDV-RD 2004, 45 = JAmt 2004, 88. 60 Der Schutz der Einrichtungsorte ist deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Erziehungs-, Pflege-, Betreuungs- oder Behandlungsbedürftigen gerade wegen ihres besonderen Bedarfs und des diesem Bedarf Rechnung tragenden infrastrukturellen Angebots im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Jugendhilfeträgers in den dortigen Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen konzentrieren. Die Wohnform muss wegen ihres dienenden Charakters für Maßnahmen der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder den Strafvollzug mit der jeweiligen Maßnahme in einem entsprechenden Funktionszusammenhang stehen. Deshalb werden nicht auch beliebige Privatwohnungen erfasst, in denen der Hilfeempfänger ambulante Hilfeleistungen erhält. Entscheidend ist, ob sich das Wohnen in einer bestimmten Form vollzieht, die ihre an den genannten Wohnzwecken ausgerichtete konkrete Ausgestaltung im Rahmen eines in sich schlüssigen Konzepts differenzierter Hilfeangebote erfährt, dessen Umsetzung im jeweiligen Bedarfsfall durch gesicherte und verstetigte Versorgungsinfrastrukturen verzugslos gewährleistet ist. Durch § 86a Abs. 2 bzw. § 89e Abs. 1 SGB VIII geschützt ist dementsprechend eine Einrichtung oder sonstige Wohnform nur dann, wenn die konzeptionell vorgesehenen Wohnmöglichkeiten im öffentlichen Interesse zur Befriedigung eines konkreten Hilfebedarfs stetig vorgehalten werden und auswahloffen in Anspruch genommen werden können. 61 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1.3.2006 - 12 A 5036/05 -, www.nrwe.de = juris, und vom 10.1.2008 - 12 A 2340/07 -, EuG 62 (2008), 364 = www.nrwe.de = juris. 62 Dabei spricht allein der Umstand, dass der Hilfebedürftige für Miete und Betreuung zwei getrennte Verträge abschließen muss, nicht notwendig gegen die Annahme einer institutionalisierten Hilfe i.S.d. § 86a Abs. 2 bzw. § 89e Abs. 1 SGB VIII. 63 Ebenso VG Aachen, Urteil vom 6.8.2015 - 1 K 368/13 -, www.nrwe.de = juris. 64 Eine Einrichtung oder sonstige Wohnform „dient“ den geschützten Zwecken Erziehung, Pflege, Betreuung oder Behandlung, wenn die Bewohner ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort nicht im Rahmen eines regulären Umzugs begründet haben, sondern um eine der genannten Leistungen in Anspruch zu nehmen oder dort entsprechend versorgt zu werden. 65 Vgl. Eschelbach/Schindler, a.a.O., § 89e Rdnr. 6. 66 Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei dem fraglichen Apartmenthaus der Lebenshilfe M. um eine der Betreuung geistig behinderter Menschen dienende Einrichtung bzw. sonstige Wohnform. Die Lebenshilfe hat dieses Haus - direkt neben ihrem Verwaltungssitz W1. 13 - errichtet, um Menschen mit geistiger Behinderung, die von ihr betreut und/oder beschäftigt werden, im Rahmen eines Gesamthilfekonzepts, zu dem das Angebot des ambulant unterstützten Wohnens gehört (vgl. dazu z.B. http://www.lebenshilfe-.de/pages/wohnen/ambulant-unterstuetztes-wohnen.php), selbst eine behinderungsadäquate Wohnmöglichkeit und die Gelegenheit zu einer weitgehend selbstständigen Lebensführung bieten zu können - aus eben diesem Grund war auch T. U. in das Haus eingezogen -. Damit sind die hilfebedürftigen Personen nicht mehr darauf angewiesen, auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt eine ihren besonderen Bedürfnissen entsprechende Unterkunft zu finden, in der oder von der aus sie die Betreuungsangebote der Lebenshilfe in Anspruch nehmen können. Dieser spezielle Wohnzweck des Hauses W1. 15 deutet sich schon im Mietvertrag an, indem dort in § 4 als Teil des fälligen Mietzinses „Kosten für behinderungsbedingten Mehraufwand“ - näher erläutert in § 4 Nr. 2 b - aufgeführt sind. Das Wohnen in diesem Haus, in dem nach unstreitiger Darstellung der Beklagten zusätzliche flankierende Hilfeangebote vorgehalten werden, ist ein Teil des von der Lebenshilfe verfolgten Konzepts differenzierter Hilfe für Menschen mit unterschiedlich geartetem und unterschiedlich großem Hilfebedarf, auch wenn die Hausbewohner - nach Angabe der Lebenshilfe gegenüber der Beklagten „aus rechtlichen Gründen“ (also wohl zur Vermeidung einer Anwendbarkeit des WTG NRW, vgl. dessen § 2 Abs. 1 in der Ursprungsfassung des Art. 1 des Gesetzes vom 18.11.2008, GV. NRW S. 738) - für das Wohnen einerseits und die Hilfeleistung des ambulant unterstützten Wohnens andererseits getrennte Verträge mit der Lebenshilfe schließen müssen. Die Frage, in welcher Intensität und in welchem Umfang den Bewohnern dieses Hauses (Betreuungs-)Hilfe zuteilwerden soll, ist im Rahmen des § 86a Abs. 2 SGB VIII nicht entscheidungserheblich. Der Gesetzeswortlaut sowie der oben dargestellte Sinn und Zweck der Vorschrift bieten keinen Anhaltspunkt für die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung des Klägers und des Beigeladenen, dass Einrichtungen und sonstige Wohnformen, die einem sehr niedrigschwelligen Hilfeangebot für Maßnahmen der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder den Strafvollzug oder einem Hilfeangebot von nur geringem zeitlichen Umfang dienen, nicht erfasst sein sollen. Die - im Laufe der vergangenen Jahre und Jahrzehnte zunehmend ausgebildete - sozialpolitische Zielsetzung, ambulanter Hilfe den Vorzug vor stationärer Hilfe zu geben (vgl. z.B. § 43 Abs. 1 SGB XI), bringt es zwangsläufig mit sich, dass gerade die Hilfeangebote im ambulanten Bereich immer vielseitiger und bedarfsorientierter werden, so dass auch ambulante Hilfen mit einem nur geringen zeitlichen oder inhaltlichen Umfang ausdrücklich erwünscht und gewollt sind. Kommunen, die dementsprechende Hilfen in ihrem Zuständigkeitsbereich ermöglichen wollen, sind deshalb nach Maßgabe des § 86a Abs. 2 SGB VIII nicht weniger schutzwürdig als Kommunen, in deren Zuständigkeitsbereich sich „traditionelle“ große stationäre Einrichtungen befinden. Falls die in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung des Klägers, solche ambulanten Hilfeangebote gebe es heutzutage in nahezu jeder Kommune, so dass bei Zugrundelegung der Auffassung der Kammer der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz nur einzelner Einrichtungsorte weitestgehend leerliefe, zutreffen sollte, könnte das die Rechtsüberzeugung der Kammer nicht ändern. Denn es wäre allein die Aufgabe des Gesetzgebers, einer veränderten tatsächlichen Situation des Vorhandenseins von Einrichtungen und sonstigen Wohnformen in dem von § 86a Abs. 2 (und § 89e Abs. 1) SGB VIII definierten Sinn durch Änderung der Rechtslage Rechnung zu tragen, wenn er den Zweck der derzeitigen gesetzlichen Regelung als beeinträchtigt oder nicht mehr erfüllbar ansehen sollte. 67 Für die Annahme, dass es sich bei dem Apartmenthaus um eine institutionalisierte geschützte Einrichtung der Lebenshilfe M. als Teil ihres Gesamtkonzepts zur Betreuung behinderter Menschen handelt, ist es nach der derzeitigen Gesetzesfassung ebenfalls unschädlich, wenn - jedenfalls in der Vergangenheit - teilweise auch Personen, die nicht die betreuende Hilfe der Lebenshilfe in Anspruch nehmen wollten, einen Mietvertrag erhalten haben. Es genügt, dass die Wohnungen des Hauses im Regelfall an Personen vergeben wurden bzw. werden, die zusätzlich einen Betreuungsvertrag mit der Lebenshilfe abschließen und damit selbst verdeutlichen, dass auch sie das Wohnen in diesem Apartmenthaus als Teil des insgesamt konzipierten Hilfeangebots des Leistungserbringers verstehen. 68 Nach alledem ist das für das fragliche Apartmenthaus konzipierte und dort entsprechend praktizierte Wohnen nicht vergleichbar mit der Anmietung beliebiger Privatwohnungen, die auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt angeboten werden und in denen theoretisch ebenfalls Betreuungsleistungen erbracht werden könnten. 69 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 2 VwGO - Erstattungsstreitverfahren zwischen Sozialleistungsträgern -, die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Kammer hat die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig erklärt, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).