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Beschluss

12 A 2340/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0110.12A2340.07.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die ambulante Betreuung der Kindesmutter in der auf dem freien Markt angemieteten Privatwohnung unterfalle nicht dem Schutz des § 89e SGB VIII, im Ergebnis nicht in Frage zu stellen. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Sinn und Zweck des § 89e, die Einrichtungsorte vor überproportionalen finanziellen Belastungen zu schützen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39.03 -, NJW 2005, 1593; OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2003 - 12 A 183/00 -, NDV-RD 2004, 45; OVG Bremen, Urteil vom 1. Juni 2005 - 2 A 225/04 -, JAmt 2005, 420, jeweils mit Hinweis auf die Begründung des Entwurfs des 1. Gesetzes zur Änderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch BT-Drs. 12/2866, S. 25 zu § 89e SGB VIII, nicht so weit greift, dass auch beliebige Privatwohnungen erfasst werden, in denen dem Hilfeempfänger ambulante Maßnahmen der Jugendhilfe zuteil werden. Vielmehr muss die Wohnform der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dienen, also mit den jeweiligen Maßnahmen in einem entsprechenden Funktionszusammenhang stehen; hiervon geht im Übrigen geht auch das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. in seinen Stellungnahmen vom 20. Februar und 15. April 2004 aus. Dabei ist mit Blick auf den institutionellen Charakter aller in § 89e SGB VIII genannten Einrichtungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39.03 -, a.a.O., und die in der normativen Gleichstellung dieser Einrichtungen zum Ausdruck kommende Strukturgleichheit, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2003 - 12 A 183/00 -, NDV-RD 2004, 45, entscheidend, dass sich das Wohnen in einer bestimmten Form vollziehen muss, die ihre an den genannten Aufenthaltszwecken ausgerichtete konkrete Ausgestaltung im Rahmen eines in sich schlüssigen jugendhilferechtlichen Konzepts differenzierter Hilfeangebote erfährt, dessen Umsetzung im jeweiligen Bedarfsfall durch gesicherte und verstetigte Versorgungsinfrastrukturen verzugslos gewährleistet ist. Durch § 89e Abs. 1 SGB VIII geschützt ist dementsprechend eine „sonstige" Wohnform nur dann, wenn die konzeptionell vorgesehenen Wohnmöglichkeiten im öffentlichen Interesse zur Befriedigung konkreter, u.a. jugendhilferechtlicher Bedarfe stetig vorgehalten werden und auswahloffen in Anspruch genommen werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 - 12 A 5036/05 -; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39.03 - und OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2003 - 12 A 183/00 -, jeweils a.a.O. Nur dann ist unter Lastenverteilungsgesichtspunkten der Schutz des Einrichtungsortes nach § 89e SGB VIII gerechtfertigt, weil sich die Erziehungs-, Pflege-, Betreuungs- oder Behandlungsbedürftigen gerade wegen ihres besonderen Bedarfs und der diesem Bedarf Rechnung tragenden infrastrukturellen Angebotsseite im Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeträgers, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39.03 -, a.a.O., in den dortigen Einrichtungen, anderen Familien oder sonstigen Wohnformen konzentrieren. Dass die vorgenannten Voraussetzungen gegeben sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die insoweit angeführten Gesichtspunkte der schon vor Anmietung der Wohnung sichergestellten und der nach Anmietung durchgeführten intensiven ambulanten Betreuung der geistig behinderten und psychisch erkrankten Hilfebedürftigen sind allein nicht geeignet, den erforderlichen institutionellen Rahmen zu begründen. Im Fall einer von dem Hilfebedürftigen (hier: von der Betreuerin, die für die geistig behinderte und psychisch erkrankte Hilfebedürftige gehandelt hat) privat auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt angemieteten Wohnung, die - wie hier - nicht im Rahmen eines in sich schlüssigen jugendhilferechtlichen Konzepts als auswahloffene Wohnmöglichkeit stetig vorgehalten worden ist, fehlt es demgegenüber an dem erforderlichen inneren Zusammenhang der erbrachten Leistung (ambulante Wohnbetreuung) zur infrastrukturellen Angebotsseite des Jugendhilfeträgers, zumal die Wohnsitznahme von den jeweils aktuellen, nicht vorhersehbaren, vom Jugendhilfeträger auch nicht gesteuerten Bedingungen des gerade nicht auswahloffenen freien Wohnungsmarktes vor Ort und von den unterschiedlichen Vermieterinteressen abhängig ist, so dass sich die mit der Wohnsitznahme verbundene - wenngleich ggf. auch intensive - ambulante Hilfeleistung in ihrer örtlichen Ausrichtung als der Struktur nach zufällig und verstreut darstellt, ohne die für eine Anwendung des § 89e SGB VIII erforderliche Zuständigkeitskonzentration zu begründen. Vgl. zu diesen Gesichtspunkten: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39.03 -, a.a.O., Das hiernach im Rahmen eines in sich schlüssigen jugendhilferechtlichen Konzepts erforderliche stetige Vorhalten auswahloffener Wohnmöglichkeiten setzt allerdings nicht zwingend voraus, dass das zuständige Jugendamt oder etwa ein Träger der freien Jugendhilfe in Bezug auf die jeweilige Wohnmöglichkeit im Rechtsverkehr nach außen als Eigentümer, Mieter oder Ausfallbürge auftritt und damit eine sonstige Wohnform in einer Vielzahl der Fälle zugleich Einrichtungsqualität aufweist. Vgl. zum Begriff der Einrichtung: BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - 5 C 12.93 -, BVerwGE 98, 132 = FEVS 46, 52, zu § 100 Abs. 1 BSHG; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 42.91 -, FEVS 45, 52, zur Einrichtung nach § 100 Abs. 1 BSHG. Die diesbezügliche Auffassung des Verwaltungsgerichts teilt der Senat nicht. Eine Zulassung der Berufung wegen Abweichung nach § 142 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt insoweit jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil die angefochtene Entscheidung aufgrund der ihr zugrundeliegenden konkreten Fallkonstellation nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats geklärten Voraussetzungen, wie oben dargelegt, auch unabhängig von den vorgenannten Anforderungen im Ergebnis Bestand hat. Entsprechendes gilt für die Auslegung des Klammerzusatzes in BT-Drs. 12/2866, S. 25, durch das Verwaltungsgericht. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Abgesehen davon, dass die Beklagte schon eine abstrakte Rechts- oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage nicht aufgeworfen hat, sind die sich im vorliegenden Kontext stellenden Grundsatzfragen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats hinreichend geklärt. Die darüber hinausgehende Frage, wann eine sonstige Wohnform i.S.d. § 89e SGB VIII vorliegt, kann angesichts der Bandbreite der unterschiedlichen Ausgestaltung der jeweiligen Betreuungskonzepte nicht allgemeingültig geklärt werden, sondern bedarf der Würdigung im Einzelfall. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).