OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 3122/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

10mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 66 Abs. 9 BeamtVG gewährt nur eine behördliche Möglichkeit, Zeiten für die Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigen; diese Zeiten sind nicht gleichzusetzen mit im Beamtenverhältnis tatsächlich abgeleisteter Dienstzeit. • Förderliche Vordienstzeiten nach § 66 Abs. 9 BeamtVG sind bei der Berechnung der dienstzeitlichen Voraussetzungen des § 195 Abs. 4 Satz 3 LBG NRW nicht einzubeziehen. • Die Ablehnung der Anerkennung förderlicher Vordienstzeiten kann ermessensfehlerfrei erfolgen; ein Kläger kann kein Sachbescheidungsinteresse geltend machen, wenn er kraft Gesetzes bereits aus dem Beamtenverhältnis entlassen ist und die Entscheidung keinen Nutzennachteil beseitigen kann.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung förderlicher Vordienstzeiten bei §195 Abs.4 LBG NRW • § 66 Abs. 9 BeamtVG gewährt nur eine behördliche Möglichkeit, Zeiten für die Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigen; diese Zeiten sind nicht gleichzusetzen mit im Beamtenverhältnis tatsächlich abgeleisteter Dienstzeit. • Förderliche Vordienstzeiten nach § 66 Abs. 9 BeamtVG sind bei der Berechnung der dienstzeitlichen Voraussetzungen des § 195 Abs. 4 Satz 3 LBG NRW nicht einzubeziehen. • Die Ablehnung der Anerkennung förderlicher Vordienstzeiten kann ermessensfehlerfrei erfolgen; ein Kläger kann kein Sachbescheidungsinteresse geltend machen, wenn er kraft Gesetzes bereits aus dem Beamtenverhältnis entlassen ist und die Entscheidung keinen Nutzennachteil beseitigen kann. Der Kläger, früher Steuerberater, war von 1999 bis 2004 hauptamtlicher Bürgermeister der Beklagten. Er beantragte 2001, seine vor 1999 ausgeübten beruflichen Tätigkeiten gemäß § 66 Abs. 9 BeamtVG bis zu vier Jahren als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten anzuerkennen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Verweis auf Haushaltsbelastungen und ihre Ermessenserwägung ab. Der Kläger legte Widerspruch ein und klagte gegen die ablehnenden Bescheide mit dem Ziel, die Vordienstzeiten anzuerkennen; hilfsweise begehrte er eine erneute Entscheidung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkt ist insbesondere, ob förderliche Vordienstzeiten bei der Berechnung der für den Ruhestand nach § 195 Abs. 4 Satz 3 LBG NRW erforderlichen Dienstzeiten zu berücksichtigen sind. • Die Berufung ist unbegründet; die Ablehnung der Anerkennung der Vordienstzeiten verletzt den Kläger nicht. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, weil die materiell-rechtlichen Vorfragen zur Auslegung von § 195 LBG NRW der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit zuzurechnen sind. • Kein Sachbescheidungsinteresse: Der Kläger ist kraft Gesetzes mit Ablauf der Amtszeit entlassen (§ 195 Abs.4 Satz3 LBG NRW); eine behördliche Anerkennungsentscheidung würde ihn nicht in den Ruhestand versetzen und ihm daher keinen Nutzen bringen (§ 4 Abs.3 BeamtVG setzt ein bereits bestehendes Ruhegehaltsverhältnis voraus). • Auslegung §195 LBG NRW: Die in § 195 Abs.4 Satz3 Nr.1 verwendete Formulierung "abgeleistet" verlangt tatsächlich in einem Beamtenverhältnis abgeleistete Dienstzeit; Zeiten, die nur "als ruhegehaltfähig berücksichtigt" werden können (§ 66 Abs.9 BeamtVG), sind nicht einzurechnen. • Systematik mit BeamtVG: § 195 LBG NRW verweist auf den Regelungszusammenhang des BeamtVG (§§4 ff. BeamtVG); dort ist zwischen obligatorisch berücksichtigten Dienstzeiten und fakultativ anzuerkennenden Zeiten zu unterscheiden. Kann-Vorschriften wie § 66 Abs.9 BeamtVG dienen allein der Höhe eines Ruhegehalts, nicht der Fiktion tatsächlicher Dienstzeit. • Zweck der Landesregelung: Die restriktive Fassung des § 195 Abs.4 LBG NRW zielt darauf ab, "Frühpensionierungen" zu verhindern; eine Einrechnung förderlicher Zeiten hätte diese Zwecksetzung unterlaufen. • Ermessen: Selbst bei Anerkennung der Förderlichkeit war die ablehnende Ermessensentscheidung der Beklagten nicht ermessensfehlerhaft; haushaltswirtschaftliche Erwägungen und Abwägungen der Vorteile wurden hinreichend berücksichtigt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgerichtsurteil bleibt inhaltlich bestätigt. Die Beklagte durfte den Antrag auf Anerkennung förderlicher Vordienstzeiten nach § 66 Abs.9 BeamtVG ablehnen, weil solche Zeiten bei der Berechnung der für den Eintritt in den Ruhestand nach § 195 Abs.4 Satz3 LBG NRW erforderlichen Dienstzeit nicht einzubeziehen sind und eine Anerkennung dem Kläger keinen nutzbaren Ruhestandsanspruch verschafft hätte. Die Ermessenserwägungen der Beklagten waren nicht rechtsfehlerhaft; die Klage war daher unbegründet. Die Kosten trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.