Urteil
1 K 474/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2007:0322.1K474.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um die Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten für den 54-jährigen Kläger, der in der Zeit vom 1. Oktober 1999 bis zum 12. Oktober 2004 hauptamtlicher Bürgermeister der Beklagten war. Der Kläger war mit seiner Ausbildung als graduierter staatlich anerkannter Sozialpädagoge vor der Wahl zum Bürgermeister ab dem 1. April 1980 als Dekanatsbeauftragter für die kirchliche Jugendarbeit bei dem Bistum Aachen und ab dem 1. Januar 1986 als Geschäftsführer für die Regionalstelle B1. -M. im Bistum B. in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Am 11. Oktober 2004 beantragte er, die für die Ausübung des Bürgermeisteramtes förderliche Zeit als Beschäftigter beim Bistum B. sowie seine Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen. Zur Begründung führte er aus, dass neben der Tätigkeit als hauptamtlicher Bürgermeister und dem Zivildienst auch die hauptberufliche Tätigkeit bei dem Bistum B. vom 1. April 1980 bis zum 30. September 1999 nach § 11 Nr. 1 b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden könne. Die Tätigkeit als Geschäftsführer für die Regionalstelle B. - M. im Bistum B. habe ihm Fähigkeiten vermittelt, die für die Tätigkeit eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit förderlich gewesen seien. Dies gelte auch für seine Ausbildung zum Bankkaufmann im Zeitraum vom 16. August 1971 bis zum 14. Juni 1973, weil Kenntnisse der kameralistischen Buchführung förderlich für die Feststellung der Haushaltssatzung nach § 79 der Gemeindeordnung (GO) sowie der Jahresrechnung gemäß § 93 GO seien. Das Studium der Sozialpädagogik vom 1. Oktober 1975 bis zum 30. März 1980 mit dem Abschluss des akademischen Grades Sozialpädagoge (grad.) sei für die Wahrnehmung des Bürgermeisteramtes in besonderem Maße förderlich, da hierdurch der fachliche Zugang zum Jugendamt und Sozialamt eine wesentliche Erleichterung erfahre. Nur bei einer positiven Entscheidung erhalte er nach dem Ausscheiden aus dem Bürgermeisteramt eine beamtenrechtliche Versorgung durch Ruhestandsbezüge. Nachdem sich der Rat der Beklagten in der Sitzung vom 9. November 2004 gegen die Anerkennung weiterer Vordienstzeiten ausgesprochen hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. November 2004 den Antrag des Klägers ab. Unter Hinweis auf den Ratsbeschluss wurde ausgeführt, dass der Rat sein Ermessen dahin gehend ausübe, dass er keinen inneren Zusammenhang der Beschäftigungszeiten beim Bistum mit dem Wahlamt erkenne und das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten nicht zulasse. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte auf der Grundlage eines Ratbeschlusses vom 22. Februar 2005 durch Widerspruchsbescheid vom 11. März 2005 unter Wiederholung der Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 21. März 2005 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe es in Unkenntnis der Rechtslage versäumt, zu Beginn seiner Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten einen Antrag auf Anerkennung von Vordienstzeiten zu stellen. Seinerzeit wäre die Ermessensentscheidung mit Blick auf die politischen Mehrheitsverhältnisse im Rat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu seinen Gunsten ausgefallen. Auf ein Antragserfordernis sei er von der personalverwaltenden Stelle nie hingewiesen worden. Vor der ablehnenden Entscheidung habe der Rat sich nicht inhaltlich und sachlich mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt. Seine Argumente seien weder vor der ablehnenden Entscheidung noch im Widerspruchsverfahren hinreichend sachlich gewürdigt worden, wie den Ratsprotokollen zu entnehmen sei. Nach der ständigen Praxis aus der Vergangenheit, Vordienstzeiten von Beigeordneten als ruhegehaltfähig anzuerkennen, sei die Beklagte unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nunmehr verpflichtet, auch seine Vordienstzeiten anzuerkennen. Sie habe verkannt, dass es um Vordienstzeiten im hauptberuflichen Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft gehe und dass seine berufliche Perspektive und damit seine Versorgung nach Ausscheiden aus dem Bürgermeisteramt und Wiedereintritt in den Dienst des Bistums B. wegen dort vorgesehener Entlassungen nicht gesichert sei. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz werde verletzt, wenn bei 21 für eine Anerkennung zur Verfügung stehenden Beschäftigungsjahren die notwendige Zeit von 1 Jahr und 3 Monate nicht zugesprochen werde. Die Ablehnung sei deshalb in vielerlei Hinsicht ermessensfehlerhaft und rein politisch motiviert. Mit Bescheid vom 21. Juni 2006 hat die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 11. März 2005 aufgehoben und den Widerspruch des Klägers erneut zurückgewiesen. Sie hält ihre Entscheidung für ermessensfehlerfrei, weil eine Anerkennung weiterer Vordienstzeiten weder nach § 11 BeamtVG noch nach § 66 Abs. 9 BeamtVG in Betracht komme. Eine solche Anerkennung hätte eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung der Stadt zur Folge. Seine Ausbildungs- und Vordienstzeiten würden bereits nach den für die Rentenversicherung geltenden gesetzlichen Vorschriften für seine Versorgung berücksichtigt. Er habe den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis verbracht und lediglich 5 Jahre als hauptamtlicher Bürgermeister im Beamtenverhältnis. Ein Vergleich mit ehemaligen Beigeordneten, bei denen Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt worden seien, verbiete sich bereits deshalb, weil für Beigeordnete eine bestimmte fachliche Qualifikation und berufliche Erfahrung Voraussetzung für die Berufung in das Amt seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. November 2004 sowie des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2006 zu verpflichten, seine Ausbildungszeit sowie die hauptberufliche Tätigkeit beim Bistum B. bis zu einer Gesamtzeit von 4 Jahren nach § 66 Abs. 9 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. November 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2006 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen Antrag auf Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten nach § 66 Abs. 9 BeamtVG zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis, obgleich der Kläger gemäß § 195 Abs. 4 Satz 3 des Beamtengesetzes für das M. Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen ist und deshalb von einer gerichtlichen Anerkennung eines Anspruchs aus § 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG keinen Nutzen mehr ziehen könnte. Denn zwischen den Beteiligten ist streitig, nach welchen Regeln ihre Rechtsbeziehungen nach Ablauf der Amtszeit des Klägers zu beurteilen sind. Die insoweit maßgeblichen Rechtsfragen zu § 195 LBG NRW betreffen materiell-rechtliche Vorfragen des unmittelbar streitgegenständlichen Anspruchs. Ob diese zu Gunsten oder zu Lasten des Klägers zu beantworten sind, ist eine Frage der Begründetheit, nicht aber der Zulässigkeit des Verpflichtungsbegehrens, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. Februar 2006 - 1 A 3122/04 -, Juris. Die Klage ist aber mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger kann weder eine Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung von Vordienstzeiten beanspruchen noch die hilfsweise beantragte Neubescheidung seines Antrags. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kammer muss nicht entscheiden, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus § 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG auf Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig zusteht, insbesondere auch, ob der dahingehende Antrag ermessensfehlerfrei beschieden worden ist. Denn dem Kläger fehlt für eine behördliche Entscheidung seines Begehrens bereits das Sachbescheidungsinteresse als verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung, vgl. OVG NRW, a.a.O., m.w.N.. Nach § 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG können Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit - wie hier der Kläger als hauptamtlicher Bürgermeister, vgl. §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 GO - nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu in einem vergleichbaren Fall, der ebenfalls zuvor von der Kammer entschieden worden war, ausgeführt: "Der Kläger könnte aus einer Entscheidung nach § 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG - auch wenn sie antragsgemäß zu treffen wäre - keinen Nutzen ziehen. Nützlich ist eine solche Entscheidung allein einem Ruhestandsbeamten. Dessen Ruhegehalt wird u. a. auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet (§ 4 Abs. 3 BeamtVG), wobei die Höhe des Ruhegehalts mit der Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit steigt (für Beamte auf Zeit vgl. § 66 Abs. 2 BeamtVG). Der Kläger befindet sich indes nicht im Ruhestand; er ist vielmehr gemäß § 195 Abs. 4 Satz 3, Halbsatz 2 LBG NRW, § 96 Abs. 2 BRRG mit dem Ablauf seiner Amtszeit (30. September 2004) kraft Gesetzes entlassen. Daran würde sich nichts ändern, wenn ihm die Vordienstzeiten als berücksichtigungsfähig anerkannt würden. Die Anerkennungsentscheidung der Beklagten führte nicht dazu, dass der Kläger als in den Ruhestand getreten zu betrachten wäre. Zeiten nach § 66 Abs. 9 BeamtVG sind - wie unten näher darzulegen ist- bei der Berechnung der Dienstzeiten im Sinne des § 195 Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 LBG NRW generell außer Ansatz zu lassen. Die scheinbar durchgängig gegenteilige Auffassung im Lande Nordrhein- Westfalen, insbesondere auch bei der für den Kläger zuständigen Versorgungskasse, auf die sich der Kläger zum Beleg eines berechtigten Interesses an der Entscheidung beruft, begründet kein Sachbescheidungsinteresse. Die Versorgungskasse ist bei zutreffender Betrachtung rechtlich gehindert, dem Kläger ein Ruhegehalt auszuzahlen; denn er erfüllt nicht die nach § 4 Abs. 2 BeamtVG zwingende Voraussetzung für die Gewährung eines Ruhegehalts, in den Ruhestand getreten zu sein. Ein hiervon faktisch abweichendes Verhalten der Versorgungskasse wäre rechtswidrig und könnte dem Kläger kein anzuerkennendes Interesse für eine Sachentscheidung vermitteln. ... Der Kläger ist als Bürgermeister entlassen. Das ergibt sich aus § 195 Abs. 4 Satz 3, Halbsatz 2 LBG NRW, § 96 Abs. 2 BRRG. Er erfüllt keine der Voraussetzungen, unter denen direkt gewählte Bürgermeister nach nordrhein- westfälischem Recht in den Ruhestand treten. Diese Voraussetzungen formuliert Absatz 4 in den Sätzen 2 und 3 des § 195 LBG NRW, der mit der entscheidungserheblichen Fassung durch Art. VI Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NRW. S. 270, 308) in das Landesbeamtengesetz eingefügt worden ist. Damit hat das M. von der Ermächtigung in § 25 Abs. 1 Satz 4 BRRG Gebrauch gemacht, durch Gesetz die möglichen Zeitpunkte des Eintritts von Bürgermeistern in den Ruhestand festzulegen, was es einschließt, die sachlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand zu bezeichnen. Diese Regelungen sind abschließend und lassen keinen Raum für günstigere Entscheidungen, etwa im Ermessenswege. Denn sie beinhalten Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Bürgermeister nach dem Ausscheiden aus dem Amt entlassen sind (vgl. die jeweils zweiten Halbsätze des § 195 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LBG NRW). Auf den Kläger kann von vornherein allein Satz 3 des § 195 Abs. 4 LBG NRW zur Anwendung kommen. Satz 2 ist nicht einschlägig, weil er jene Fälle regelt, in denen Bürgermeister infolge des Erreichens der Altersgrenze (68 Jahre, vgl. § 195 Abs. 4 Satz 1 LBG NRW) aus dem Amt scheiden. Der Kläger war hingegen bei Ablauf seiner Amtszeit erst 65 Jahre alt. Diese Fälle erfasst § 195 Abs. 4 Satz 3 LBG NRW, der in den Nummern 1 bis 3 alternative Fallgruppen mit je eigenständigen Voraussetzungen bildet, um unterschiedlichen Gruppen gewählter Bürgermeister den Eintritt in den Ruhestand zu ermöglichen. Unter diesen Fallgruppen kommen diejenigen nach Nummern 2 und 3 für den Kläger ersichtlich nicht in Betracht: Nach Satz 3 Nr. 2 treten Bürgermeister mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie "eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 BeamtVG von achtzehn Jahren erreicht haben". Eine Dienstzeit dieser Länge beansprucht der Kläger nicht; selbst unter Einbeziehung der von ihm erstrebten vier Jahre Vordienstzeiten ergäbe sich mit 9 Jahren maximal die Hälfte der erforderlichen Zeit. Auch Satz 3 Nr. 3, den der Kläger u. a. für einschlägig gehalten hat, greift nicht ein. Diese Alternative verlangt, dass ein Bürgermeister "als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von acht Jahren erreicht" hat. Damit ist eine Sonderregelung für Bürgermeister und Landräte geschaffen, die nach nordrhein-westfälischem Recht Beamte auf Zeit sind (vgl. § 195 Abs. 2 Satz 1, Abs. 10 LBG NRW) und in einem solchen Dienstverhältnis oder (auch) als Beigeordnete, die ebenfalls in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden (§ 196 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW), insgesamt mindestens acht Jahre verbracht haben. Es ist nicht fraglich, dass der Kläger neben seiner Amtszeit als hauptamtlicher Bürgermeister keine weiteren drei Jahre in einem Beamtenverhältnis auf Zeit gestanden hat. Andere öffentliche Dienstverhältnisse oder gar berücksichtigungsfähige sonstige Zeiten sind schon nach dem eindeutigen Wortlaut in die Berechnung der "Gesamtdienstzeit" nicht einzubeziehen; maßgebliche Dienstzeit ist hier ausschließlich die Statuszeit, die der Bürgermeister in einem Beamtenverhältnis auf Zeit verbracht hat. Ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 1984 - 4 S 1111/83 - (Juris) zur vergleichbaren Regelung in § 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG BaWü a.F. (= § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG BaWü n.F.). Das erschließt sich auch aus dem Zweck der Bestimmung, Bürgermeister zu begünstigen, die sich zweimal erfolgreich einer Wahl als kommunaler Wahlbeamter gestellt haben. Sie erhalten beim Erreichen von acht Dienstjahren Ruhegehaltsansprüche unabhängig von einer Altersgrenze (wie sie in Nr. 1 vorgesehen ist) oder einer wesentlich längeren sonstigen Dienstzeit (wie in Nr. 2 verlangt), können also theoretisch - da die Wählbarkeit von Bürgermeistern die Vollendung des 23. Lebensjahres voraussetzt, vgl. § 65 Abs. 5 Satz 1 GO NRW - bereits mit 31 Jahren Ruhegehaltsansprüche erwerben. Aus dieser Zwecksetzung erklärt sich auch die geforderte Gesamtdienstzeit von acht Jahren: Da Bürgermeister und Landräte auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden (§ 65 Abs. 1 Satz 1 GO NRW; § 44 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW), sind sie durch die geforderte Dauer der Gesamtdienstzeit daran gehindert, Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage nur einer Amtsperiode zu erwerben. Notwendige Voraussetzung für die Begünstigung im Verhältnis zu den Nummern 1 und 2 ist die zweimalige erfolgreiche Berufung in ein Beamtendienstverhältnis auf Zeit, nicht hingegen die Ableistung zweier voller Amtszeiten. Damit trägt die Regelung einerseits dem möglichen Wechsel vom Amt des Beigeordneten in dasjenige eines Bürgermeisters oder Landrates, andererseits dem im Gesetz angelegten Risiko eines vorzeitigen Ausscheidens aus diesen Ämtern Rechnung, das sich durch ein Erreichen der Altersgrenze (§ 65 Abs. 2 GO NRW; § 44 Abs. 2 KrO NRW) oder durch eine Abwahl (§ 66 GO NRW; § 45 KrO NRW) verwirklichen kann. Da es auf die Gesamtzeit als Beamter auf Zeit ankommt, sei es als Bürgermeister, Landrat oder Beigeordneter, spricht das Gesetz davon, dass die Zeitdauer "erreicht" worden sein muss; im Übrigen lässt sich aus der gegenüber Nr. 1 abweichenden Wortwahl ("abgeleistet haben") nichts zugunsten des Klägers herleiten. Der Kläger ist aber auch nicht auf der Grundlage der somit allenfalls in Betracht zu ziehenden Nr. 1 des § 195 Abs. 4 Satz 3 LBG NRW in den Ruhestand getreten, wie vornehmlich der Vertreter des öffentlichen Interesses meint. Nach Nr. 1 treten Bürgermeister mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie "insgesamt eine mindestens achtjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit abgeleistet und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben". Bei der Berechnung der abgeleisteten Dienstzeit - die Lebensaltersgrenze ist im Falle des Klägers nicht fraglich - sind keine Zeiten einzurechnen, die gemäß § 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Das ergibt sich mit aller wünschenswerten Klarheit schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, der die letztlich nicht überschreitbare Grenze der Auslegung darstellt. Sowohl das Partizip "abgeleistet" als auch der Begriff "Dienstzeit" lassen die Notwendigkeit hervortreten, für die geforderte Zeit tatsächlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden zu haben. Bei einer anderen Absicht hätte der Gesetzgeber problemlos andere, und zwar eindeutige Begriffe verwenden oder einfach zu bewerkstelligende Klarstellungen anfügen können. Etwa hätte es nahegelegen, nur von "Zeiten" zu sprechen und die Attribute "zu berücksichtigende" oder "einzurechnende" oder einen sonstigen Zusatz anzubringen, wie es in Nr. 2 (dort allerdings mit einschränkender Zielrichtung) durch die Bezugnahme auf eine Norm geschehen ist. Schon der aus sich heraus klare Sprachgebrauch lässt daher keinen Raum für ein Verständnis, wie es der Kläger und der Vertreter des öffentlichen Interesses für richtig halten. Insbesondere ist es nicht zutreffend - wofür der Kläger plädiert -, dass § 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG die so genannten förderlichen Zeiten als Dienstzeiten fingiert. Mit Bedacht lautet diese Vorschrift vielmehr dahin, dass "Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden" können. Diese Wendung ist angesichts des differenzierten Wortgebrauchs des Beamtenversorgungsgesetzes ernst zu nehmen; sie lässt, wie unten näher auszuführen ist, die Berücksichtigung solcher Zeiten nur bei der Berechnung eines Ruhegehalts gemäß § 4 Abs. 3 BeamtVG zu, setzt also einen anderweitig begründeten Ruhegehaltsanspruch voraus. Für die Fiktion von Zeiten als Dienstzeiten - im Sinne einer Gleichstellung hinsichtlich der Rechtsfolgen, die das Gesetz ebenfalls kennt - benutzt das Beamtenversorgungsgesetz die Wendungen "gelten" (z. B. in § 4 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1) oder "stehen gleich" (vgl. § 6 Abs. 3). Hingegen sind Zeiten, die "als ruhegehaltfähige Dienstzeit" (§ 11, § 12 Abs. 1, Abs. 2) oder "als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden" können (§ 66 Abs. 9 Satz 1), stets nur im Zusammenhang mit der Höhe des Ruhegehaltes von Bedeutung. Entscheidend gestützt wird die vorstehend entwickelte Auslegung durch den unübersehbaren Bezug des § 195 Abs. 4 LBG NRW zum Regelungszusammenhang des Beamtenversorgungsgesetzes über das Ruhegehalt (§§ 4 ff. BeamtVG), den auch der Kläger nicht nur anerkennt, sondern der Sache nach sogar einfordert. § 195 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 LBG NRW schließt dabei unmittelbar an § 4 BeamtVG an, dessen Zusammenhänge und Begrifflichkeiten er voraussetzt. Denn auch § 4 BeamtVG regelt das Entstehen des Ruhegehaltsanspruchs und verlangt in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 eine fünfjährige so genannte Wartezeit, die für Bürgermeister nach nordrhein-westfälischem Recht auf acht Jahre heraufgesetzt wird. Wenn beide Vorschriften von "Dienstzeit" sprechen, so ist damit jeweils zunächst die Zeit innerhalb eines Beamtendienstverhältnisses gemeint: Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG muss "der Beamte", der auch Gemeindebeamter sein kann (§ 1 Abs. 1 BeamtVG), die Dienstzeit abgeleistet haben; nach Satz 2 wird die Dienstzeit vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das "Beamten-"verhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, wenn sie ruhegehaltfähig ist. Mit dem Begriff der Ruhegehaltfähigkeit nimmt die Vorschrift Bezug auf § 6 BeamtVG, der die (positiven und negativen) Vorgaben für die regelmäßige Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten enthält. Ihnen unterfallen förderliche Zeiten im Sinne des § 66 Abs. 9 BeamtVG fraglos nicht, denn sie müssen besonders anerkannt werden. Zusätzlich zu den Zeiten im Sinne des § 6 "sind" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG nur solche Zeiten "einzurechnen", die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig "gelten", d. h. den Zeiten im Sinne des § 6 BeamtVG obligatorisch gleichgestellt sind, wie es in §§ 7 bis 9 BeamtVG geschehen ist. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass die Einrechnung anderer als in einem Beamtendienstverhältnis verbrachter Dienstzeiten im Grundsatz eine bereits gesetzlich ausgesprochene Anerkennung ihrer Ruhegehaltfähigkeit erfordert; die Möglichkeit fakultativer behördlicher Anerkennung, wie sie § 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG erlaubt (ähnlich §§ 11 und 12 BeamtVG, so genannte Kann-Zeiten), genügt nicht. Daraus erklärt sich die besondere Erwähnung des § 10 in § 4 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG: Den in § 10 BeamtVG genannten Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden "sollen", fehlt die uneingeschränkte gesetzliche Anerkennung als ruhegehaltfähig. Ohne die ausdrückliche Erwähnung in § 4 Abs. 1 BeamtVG wären sie daher bei der Berechnung der Dienstzeit außer Ansatz zu lassen. Im Umkehrschluss ergibt diese - nach dem Grund der Ruhegehaltfähigkeit - genau differenzierende Regelung, dass alle sonstigen Zeiten, die nach Maßgabe einer Kann-Vorschrift, also kraft behördlicher Entscheidung, berücksichtigt werden können, nicht eingerechnet werden dürfen. Der vom Kläger zitierten Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 13. Juli 1995 - 12 A 3925/93 - (Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung C II 1.1.2 Nr. 23) zu § 10 BeamtVG kann keine andere Aussage entnommen werden. § 195 Abs. 4 LBG NRW pflegt keinen gegenüber dem Beamtenversorgungsgesetz abgesetzten, eigenständigen Sprachgebrauch. Nicht nur stehen die landesrechtlichen Regelungen im selben systematischen Zusammenhang - Ruhestand und Ruhegehalt -, sondern Satz 3 Nr. 2 belegt durch seinen Verweis auf die "Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes" ausdrücklich die gleichsinnige Wortverwendung. Es kann schlechterdings nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber hiervon in Nr. 1 abweichen wollte. Das hätte jedenfalls herausgestellt werden müssen, wofür jeder Anhaltspunkt fehlt. Widersprüche zwischen den Alternativen untereinander, wie sie der Vertreter des öffentlichen Interesses sehen will, ergeben sich bei der vorstehenden Auslegung nicht. Zudem wird sie der Zielsetzung des § 195 Abs. 4 LBG NRW in allen Alternativen der Sätze 2 und 3 gerecht, nämlich zu verhindern, dass Personen Ruhegehaltsansprüche erwerben können, die lediglich eine Amtszeit als Bürgermeister (oder entsprechend als Landrat, Abs. 10) abgeleistet und keine sonstigen, gesetzlich als ruhegehaltfähig eingestuften Zeiten im öffentlichen Dienst vorzuweisen haben. Dieser Zweck erhellt sich zwar nicht aus der Begründung des Gesetzentwurfs vom 4. Februar 1993 (LT-Drucks. 11/4983), weil der Abschnitt Xa des Landesbeamtengesetzes, in dem § 195 enthalten ist, nachträglich ohne weitere Begründung in das Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 aufgenommen worden ist. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik vom 29. April 1994, LT-Drucks. 11/7060, S. 118. Wohl aber ist diese - sich in den Regelungen objektiv niederschlagende - Zielrichtung aus Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren nachvollziehbar, wie sie der Vertreter des öffentlichen Interesses darstellt und insbesondere mit der internen Vorlage des Fachreferats vom 17. April 1994 belegt hat. Nach Letzterer bildet es den Hintergrund der Regelung, zur Verhinderung von "Frühpensionären" und der dadurch ausgelösten Pensionszahlungen in prognostizierter dreisteIliger Millionenhöhe "die Voraussetzungen für die Zahlung eines Ruhegehaltes zu verschärfen". Diese Sorge, die in den kommunalen Spitzenverbänden und auch im Ausschuss für Kommunalpolitik (Ausschussprotokoll 11/1220 vom 27. April 1994) nachhaltig thematisiert worden war, ist aus den Veränderungen der Wahlmodalitäten im Zusammenhang mit der Kommunalverfassungsreform ohne weiteres nachvollziehbar: Die Neuregelung ermöglichte es fortan auch Privatpersonen in die Ämter des Bürgermeisters und Landrates zu gelangen, die sich nicht schon innerhalb des öffentlichen Dienstes qualifiziert hatten. In der Praxis war aber damit zu rechnen - und der Fall des Klägers bestätigt dies -, dass die Kandidaten regelmäßig Fachkenntnisse aus einer beruflichen Tätigkeit oder Ausbildung mitbringen würden, die für die Wahrnehmung des Bürgermeisteramtes im Sinne des § 66 Abs. 9 Satz 1 LBG NRW förderlich sind und sie als für dieses Amt geeignet erscheinen lassen. Eine Anerkennung solcher "Vordienstzeiten" als Dienstzeiten hätte mithin absehbar zu einem Entstehen von Ruhegehaltsansprüchen in weitem Umfang geführt: Die dafür notwendige achtjährige Dienstzeit gemäß § 195 Abs. 4 LBG NRW wäre zusammen mit der nach § 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG maximal berücksichtigungsfähigen Vordienstzeit von vier Jahren sogar nach einer Amtszeit als Bürgermeister von nur vier Jahren zu erreichen gewesen. Ohne die Errichtung einer Altersgrenze könnte auf der Grundlage des vom Kläger vertretenen Normverständnisses nach dieser Alternative, wie ähnlich für Nr. 3 aufgezeigt, ein Ruhegehalt sogar schon mit 28 Jahren erworben werden (Ansammlung förderlicher Zeiten ab einem Alter von 17 Jahren, Wahl mit 23 Jahren und Ende der ersten Amtszeit mit 28 Jahren). Erst recht musste klar sein, dass ältere Personen durchweg förderliche Zeiten aufzuweisen haben und zwangsläufig nach einer Amtszeit in den Genuss des Ruhegehaltes kommen würden. Angesichts dieses, auf der Hand liegenden Zusammenhangs wäre es kaum erklärlich, warum der Gesetzgeber überhaupt die dienstzeitlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand verschärft hat. Hätte er mit Nr. 1 des § 195 Abs. 4 Satz 3 LBG NRW ermöglichen wollen, mit Ablauf nur einer Amtszeit in den Ruhestand zu treten, so hätte er es insoweit bei der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG belassen können: Die dort grundsätzlich vorgesehene mindestens fünfjährige (ruhegehaltfähige) "Wartezeit" erfüllt jeder einmal gewählte Bürgermeister mit Ablauf seiner Amtszeit, und weitere förderliche Zeiten werden die Gewählten, wie gesagt, in aller Regel ebenfalls aufzuweisen haben. Diese Konsequenz aber war eben nicht gewollt, wie sich aus der Vorlage des Fachreferats vom 17. April 1994 deutlich ergibt. Den Bedenken gegen "Frühpensionäre" ist daher u. a. durch eine Anhebung der regelmäßigen Mindestdienstzeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG in Übernahme der baden- württembergischen Regelung in § 131 Abs. 1 LBG BaWü Rechnung getragen worden, wobei davon ausgegangen wurde, dass aufgrund der Gesamtkonzeption der Vorschrift in aller Regel lebensältere Personen in den Genuss eines Ruhegehaltes kommen würden. Wenn der Kläger sachlich übereinstimmend mit dem Vertreter des öffentlichen Interesses betont, dass § 66 Abs. 9 BeamtVG als Anreiz gedacht sei, um geeignete Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes für das Amt des Bürgermeisters zu werben, so ist dies allenfalls in den Grenzen des vorgenannten Gesetzeszwecks richtig. Ein "Werbeeffekt" kann sich mittels des § 66 Abs. 9 BeamtVG nur dadurch ergeben, dass Vordienstzeiten gemäß § 4 Abs. 3 BeamtVG bei der Höhe des Ruhegehaltes versorgungsrechtlich honoriert werden, was nach den auf Laufbahnbeamte zugeschnittenen sonstigen Regelungen in §§ 10 ff. BeamtVG nicht möglich wäre. Dies setzt jedoch voraus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehaltes im Übrigen erfüllt sind. Abgesehen davon vermag eine Anreizwirkung es nicht zu rechtfertigen, von der eigentlichen und erkennbaren Zielsetzung des § 195 Abs. 4 LBG NRW abzugehen." Diese rechtlichen Überlegungen, denen sich die Kammer anschließt, gelten uneingeschränkt auch für den Fall des Klägers. Er hat gleichfalls nur eine (fünfjährige) Wahlperiode im Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters verbracht und das 68. Lebensjahr nicht erreicht. Mit der Annahme der Wahl zum Bürgermeister durch seinen Nachfolger am 12. Oktober 2004 war er somit gemäß § 195 Abs. 4 Satz 3, Halbsatz 2 LBG entlassen, da er nicht die in den Nr. 1 bis 3 des § 195 Abs. 4 Satz 3, Halbsatz 1 LBG bestimmten Dienstzeiten abgeleistet bzw. erreicht hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Da das Urteil des OVG NRW vom 24. Februar 2006 - 1 A 3122/04 - sowie das zugrunde liegende Urteil der erkennenden Kammer vom 29. April 2004 - 1 K 1638/03 - nach Rücknahme der Klage durch den dortigen Kläger unwirksam ist, lässt die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zu.