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Beschluss

12 A 3680/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids ist auf die darin ausgewiesenen steuerpflichtigen Einkünfte abzustellen; eine auf § 17 Abs.5 GTK gestützte Hochrechnung darf nur solange verwendet werden, wie keine ausreichenden Erkenntnisse über das Jahreseinkommen vorliegen. • Sind steuerfreie Einkünfte offengelegt, sind diese dem Einkommen gemäß § 17 Abs.4 Satz 3 GTK hinzuzurechnen. • Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nach § 80 Abs.2 VwVfG NRW notwendig, wenn ein verständiger, nicht rechtskundiger Bürger die komplexen Fragen der Einkommensbemessung und die Bedeutung der Sanktionsvorschriften nicht überblicken kann.
Entscheidungsgründe
Elternbeitrag: Anrechnung steuerpflichtiger und steuerfreier Einkünfte; notwendige Bevollmächtigtenhinzuziehung • Bei Vorliegen eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids ist auf die darin ausgewiesenen steuerpflichtigen Einkünfte abzustellen; eine auf § 17 Abs.5 GTK gestützte Hochrechnung darf nur solange verwendet werden, wie keine ausreichenden Erkenntnisse über das Jahreseinkommen vorliegen. • Sind steuerfreie Einkünfte offengelegt, sind diese dem Einkommen gemäß § 17 Abs.4 Satz 3 GTK hinzuzurechnen. • Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nach § 80 Abs.2 VwVfG NRW notwendig, wenn ein verständiger, nicht rechtskundiger Bürger die komplexen Fragen der Einkommensbemessung und die Bedeutung der Sanktionsvorschriften nicht überblicken kann. Die Kläger rügen die Festsetzung eines monatlichen Elternbeitrags über 73,11 EUR für Juni bis Oktober 2002 durch die Beklagte (Bescheid 24.9.2002, Widerspruchsbescheid 26.2.2003). Sie beanstanden die vom Träger vorgenommene Hochrechnung des Einkommens nach § 17 Abs.5 GTK und verlangen außerdem, dass die Beklagte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren als notwendig erklärt. Die Vorinstanz wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren legten die Kläger später einen Einkommensteuerbescheid 2002 und Angaben zu steuerfreien Einkünften vor. Die Beklagte stellte keinen Antrag und nahm nicht Stellung. Das Gericht berücksichtigte die eingereichten Unterlagen neu und nahm auf eigene Vorentscheidungen Bezug. • Rechtliche Grundlage der Beitragserhebung ist § 90 SGB VIII i.V.m. §§ 17 ff. GTK. • Maßgeblich ist das Jahreseinkommen 2002; liegt ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, begründen die darin ausgewiesenen steuerpflichtigen Einkünfte ausreichende Erkenntnisse über das Jahres‑einkommen, so dass eine Hochrechnung nach § 17 Abs.5 Satz 2 GTK nicht mehr herangezogen werden darf. • Nach § 17 Abs.4 Satz 3 GTK sind steuerfreie Einkünfte dem Einkommen hinzuzurechnen, während ein Ausgleich mit Verlusten anderer Einkunftsarten oder des Ehegatten nach § 17 Abs.4 Satz 2 GTK unzulässig ist. • Auf Basis des eingereichten Einkommensteuerbescheids wurden die positiven steuerpflichtigen Einkünfte der Kläger mit 37.418,00 EUR und steuerfreie Einkünfte mit 3.900,00 EUR festgestellt; das Gesamteinkommen beträgt damit 41.318,00 EUR, sodass die höhere Einkommensgruppe des Beklagten nicht gerechtfertigt war. • Folglich ist der maßgebliche Monatsbeitrag für Juni bis Oktober 2002 nach der niedrigeren Einkommensgruppe zu berechnen (73,11 EUR). • Rechtsgrundlage für die Erklärung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ist § 80 Abs.2 VwVfG NRW; die Komplexität der Einkommensfeststellung und die Sanktionsfolgen machen die Hinzuziehung aus Sicht eines nicht rechtskundigen Bürgers erforderlich. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 154, 167 VwGO sowie §§ 708 Nr.10, 711 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Kläger ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.09.2002 (Widerspruchsbescheid 26.02.2003) wird aufgehoben, soweit für Juni bis Oktober 2002 ein monatlicher Elternbeitrag von mehr als 73,11 EUR festgesetzt worden ist; die Kläger haben Anspruch auf die Berechnung nach der niedrigeren Einkommensgruppe (Gesamteinkommen 41.318,00 EUR). Weiterhin ist die Beklagte zu verpflichten, den Widerspruchsbescheid zu ergänzen und für den Zeitraum der erfolgten Abhilfe (Nov.2001–Mai 2002) die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.