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Beschluss

12 B 139/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0218.12B139.08.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 356,25 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 356,25 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Eine i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte durch die Vollziehung der beiden angefochtenen Änderungsbescheide jeweils vom 7. September 2007 wird schon nicht geltend gemacht. Die Darlegungen vermögen auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beiden Änderungsbescheide entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. VwGO nicht zu begründen. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragsteller zu Elternbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2006 ist § 90 SGB VIII i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998, BGBl. I S. 3546, zuletzt geändert durch den am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 47 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) vom 5. September 2005, BGBl. I S. 2729, i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 GTK, zuletzt geändert durch Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004/2005 vom 27. Januar 2004, GV. NRW. S. 30. Geht es - wie hier - um eine rückwirkende Neufestsetzung von Elternbeiträgen im Wege der ex-post-Betrachtung, ist zur Ermittlung des beitragsrelevanten Einkommens auf das Jahreseinkommen abzustellen, das in dem Kalenderjahr, für das die Elternbeiträge neu festgesetzt worden sind, erzielt worden ist, hier also das Kalenderjahr 2006. Liegt in Bezug auf die steuerpflichtigen Einkünfte ein - wie hier - bestandskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor, ist grundsätzlich auf diesen abzustellen. Eine Überprüfung der steuerrechtlichen Festsetzungen im Steuerbescheid kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die im Steuerbescheid enthaltenen tatsächlichen Annahmen offenkundig unzutreffend sind oder die Festsetzungen in rechtlicher Hinsicht offenkundig unvertretbar sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, NWVBl. 2006, 143 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2005 - 12 A 4393/03 -, Juris; Beschluss vom 16. Februar 2006 - 12 A 3680/05 -, Juris. Nach dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid vom 14. August 2007 für das Kalenderjahr 2006 ist i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 EStG von positiven Einkünften der Antragsteller in Höhe von insgesamt 64.609,-- EUR auszugehen, wobei darin 25.458,-- EUR als Einkünfte der Antragstellerin zu 1. aus Gewerbebetrieb einbezogen sind. Auf der Grundlage des Jahreseinkommens 2006 der Antragsteller (Summe der positiven Einkünfte gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK) ergibt sich nach der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK ein monatlicher Elternbeitrag in Höhe von 151,34 EUR, der auch festgesetzt worden ist. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, rechtfertigt der Einwand der Antragsteller, der Gewinn der Antragstellerin zu 1. aus Gewerbebetrieb beruhe ausschließlich auf der Zurechnung der rechnerischen Differenz zwischen den Abschreibungen nach der Handelsbilanz einerseits und der Steuerbilanz andererseits und nicht auf irgendeinem Geldzufluss, nicht die Annahme, dass der Einkommenssteuerbescheid vom 14. August 2007 offenkundig unrichtig ist. Die Ausweisung der positiven steuerrechtlichen Einkünfte der Antragstellerin zu 1. im Jahr 2006 als Gewinn aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 EStG wird vielmehr als solche weder dem Grunde noch der Höhe nach beanstandet. Ist jedoch auf der Grundlage eines bestandskräftigen und nicht offensichtlich unrichtigen Einkommenssteuerbescheides - wie hier - von einem Gewinn i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 EStG und damit von einem steuerrechtlich relevanten Mittelzufluss auszugehen, ist dieser nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK unabhängig davon zugrunde zu legen, wie dieser Gewinn im einzelnen ermittelt worden ist. Soweit die abweichende Rechtsauffassung der Antragsteller damit begründet wird, dass auch Verluste aus Gewerbebetrieb, die nur auf Abschreibungen zurückzuführen seien, für die Erhebung der Kindergartenbeiträge nicht relevant seien, trifft dies nicht zu. Für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und des insoweit maßgeblichen Gewinns gelten gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG die §§ 4 - 7k EStG. Nach § 7 EStG können durchaus gewinnmindernde Abschreibungen (Absetzungen für Abnutzung) vorgenommen werden. Auch verbietet § 17 Abs. 4 Satz 2 GTK lediglich die Verrechnung von Verlusten mit Einkommen aus anderen Einkunftsarten; innerhalb derselben Einkunftsart ist ein derartiger Ausgleich jedoch möglich. So kann etwa ein - ggfs. abschreibungsbedingter - Verlust aus einem Gewerbebetrieb mit einem Gewinn aus einem anderen Gewerbebetrieb verrechnet werden. Vgl. Moskal/Foerster, GTK, 18. Aufl. 2006, § 17 GTK Anm. II 2 b = S. 204 f. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragsteller zu Elternbeiträgen für den Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November 2006 ist § 90 SGB VIII i.V.m. § 17 Abs. 1 und 3 GTK i.d.F. des Art. 2 Nr. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2006 vom 23. Mai 2006, GV. NRW. S. 197, und §§ 1 Abs. 1, 5, 6 und 8 sowie der Anlage 1 der Satzung der Stadt Werne über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet X. vom 21. Juli 2006, Amtsblatt der Stadt X. Nr. 11/2006, V/10. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der Satzung ist Einkommen i.S.d. Satzung die Summe der positiven Einkünfte der Eltern i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Diese Regelung ist wortgleich mit der landesrechtlichen Vorgängerregelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK a.F. Auch ist nach der Satzung auf das Jahreseinkommen abzustellen, so dass insoweit die zur Bestimmung des maßgeblichen Einkommens nach § 17 GTK a.F. entwickelten Rechtsgrundsätze auch hier zugrunde zu legen sind. Danach ist - wie oben dargelegt - für das Kalenderjahr 2006 von einem Einkommen der Antragsteller i.H.v. 64.609,-- EUR auszugehen. Hieraus folgt nach der Anlage 1 der Satzung ein monatlicher Elternbeitrag i.H.v. 151,34 EUR, der auch festgesetzt worden ist. Nichts anderes gilt im Rahmen der insoweit maßgebenden ex-post-Betrachtung aufgrund des vorgelegten Einkommenssteuerbescheides vom 14. August 2007 auch für den Monat Dezember 2006; dass der Antragsgegner insoweit lediglich eine monatlichen Elternbeitrag von 115,04 EUR (Einkommensgruppe bis 61.355,-- EUR) festgesetzt hat, beschwert die Antragsteller nicht. Für das - ebenfalls abgeschlossene - Kalenderjahr 2007 lassen die dargelegten Gründe und die vorgelegten Unterlagen eine ex-post-Betrachtung noch nicht zu, so dass es - bis zur Offenlegung der entsprechenden Einkommensunterlagen für das Kalenderjahr 2007 - bei der auf § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung beruhenden Prognose eines Jahreseinkommens von bis zu 61.355,-- EUR bleibt, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt. Dass im Zeitpunkt der Prognoseentscheidung aufgrund der Beurlaubung der Antragstellerin zu 1. ohne Bezüge von einem unter die Grenze von 49.084,01 EUR fallenden Jahreseinkommen auszugehen gewesen ist, haben die Antragsteller nicht behauptet. Sonstige Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass die an eine derartige Prognoseentscheidung zu stellenden Anforderungen nicht eingehalten worden sind und eine zutreffende Prognose zu einem niedrigeren monatlichen Elternbeitrag geführt hätte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Einwände gegen die Berechnung der Nachforderung sind nicht erhoben worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei legt der Senat der Streitwertbemessung unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) ein Viertel der streitigen Beträge zugrunde. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.