Beschluss
12 E 130/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0627.12E130.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde des Klägers, über die gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig, weil der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Beschwerdewert von 200 EUR nicht erreicht wird. 3 Aufgrund der Klagerücknahme verringert sich die dreifache Gerichtsgebühr für das Verfahren im allgemeinen (vgl. Nr. 5110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) auf die einfache Gerichtsgebühr (vgl. Nr. 5111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Bei der hier angegriffenen Streitwertfestsetzung in Höhe von 312,96 EUR, 4 vgl. zur Streitwertfestsetzung in Streitigkeiten betref-fend die Festsetzung von Kinderbeiträgen etwa: OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2006 5 - 12 E 750/06 - (Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO), Beschluss vom 7. Juni 2006 6 - 12 E 537/06 - (Klageverfahren) und Beschluss vom 16. Februar 2006 - 12 A 3680/05 -, juris (Klageverfahren), 7 beträgt die einfache Gerichtsgebühr nach der Anlage 2 zu § 34 GKG lediglich 35 EUR. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 10