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Beschluss

13 B 780/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO ist unstatthaft, wenn in erster Instanz eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs.1 2. Alternative VwGO) abgewiesen wurde. • § 80b VwGO ist vorrangig auf Anfechtungsklagen zugeschnitten; eine analoge Anwendung auf Verpflichtungsklagen kommt in arzneimittelrechtlichen Nachzulassungsverfahren grundsätzlich nicht in Betracht. • Eine isolierte Anfechtungsklage ist unzulässig oder rechtschutzfern, wenn der Kläger die begehrte Nachzulassung nie innegehabt hat und lediglich die sog. fiktive Zulassung erhalten will. • Die analoge Anwendung des § 80b VwGO scheidet insbesondere dann aus, wenn der Gesetzgeber durch spezielle Regelungen im AMG (z. B. § 105 Abs.5b AMG) andere Beschleunigungs- und Vollziehungsregelungen getroffen hat.
Entscheidungsgründe
Unstatthaftigkeit des Antrags auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung bei Verpflichtungsklage • Der Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO ist unstatthaft, wenn in erster Instanz eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs.1 2. Alternative VwGO) abgewiesen wurde. • § 80b VwGO ist vorrangig auf Anfechtungsklagen zugeschnitten; eine analoge Anwendung auf Verpflichtungsklagen kommt in arzneimittelrechtlichen Nachzulassungsverfahren grundsätzlich nicht in Betracht. • Eine isolierte Anfechtungsklage ist unzulässig oder rechtschutzfern, wenn der Kläger die begehrte Nachzulassung nie innegehabt hat und lediglich die sog. fiktive Zulassung erhalten will. • Die analoge Anwendung des § 80b VwGO scheidet insbesondere dann aus, wenn der Gesetzgeber durch spezielle Regelungen im AMG (z. B. § 105 Abs.5b AMG) andere Beschleunigungs- und Vollziehungsregelungen getroffen hat. Die Antragstellerin begehrt die Verlängerung der Zulassung (Nachzulassung) ihres Arzneimittels C. I. C1. O. und hatte gegen einen Bescheid vom 23.08.2001 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs.1 2. Alternative VwGO) ab; eine aufschiebende Wirkung kommt der Verpflichtungsklage nicht zu (§ 80 Abs.1 VwGO). Die Antragstellerin beantragt beim Oberverwaltungsgericht die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs.2 VwGO. Sie rügt zudem, eine isolierte Anfechtungsklage gegen bestimmte Auflagen im Bescheid (A.3, A.9) sei statthaft. Die Behörde hatte die Nachzulassung ganz oder teilweise versagt; es geht auch um die Rechtsnatur der sog. fiktiven Zulassung im AMG und um das Verhältnis von § 80b VwGO zu speziellen Regelungen des AMG. • Antrag unstatthaft: § 80b Abs.2 VwGO knüpft an das Ende der aufschiebenden Wirkung einer im ersten Rechtszug abgewiesenen Anfechtungsklage (§ 80b Abs.1 Satz1 VwGO). Hier lag jedoch eine abgewiesene Verpflichtungsklage vor, der keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs.1 VwGO). • Keine direkte Anwendung von § 80b VwGO: Eine direkte oder einfach-analoge Anwendung der Vorschrift auf Verpflichtungsklagen würde ins Leere laufen, weil das Gesetz keine mit Verpflichtungsklagen verbundene beendete aufschiebende Wirkung kennt. • Unzulässigkeit isolierter Anfechtungsklage: Die Antragstellerin hatte die begehrte Nachzulassung nie innegehabt; die sog. fiktive Zulassung ist kein Verwaltungsakt und rechtfertigt allein keine isolierte Anfechtungsklage; es fehlt am rechtsschutzwürdigen Interesse, nur die fiktive Zulassung zu erhalten. • Keine analoge Anwendung in arzneimittelrechtlichen Nachzulassungsverfahren: Das AMG enthält spezifische Regelungen zur Beschleunigung und zur Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 105 Abs.5b AMG). Angesichts dieser speziellen Regelung und der Interessenlage der Behörde kommt eine analoge Anwendung des § 80b VwGO hier nicht in Betracht. • Rechtspolitische und systematische Erwägungen: Der Gesetzgeber hat mit § 80b VwGO eine Lösung für Anfechtungsklagen geschaffen; eine Ausdehnung auf Verpflichtungsklagen wäre nur für eng begrenzte Ausnahmefälle denkbar, ist hier aber rechtsdogmatisch und praktisch nicht haltbar. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; Streitwertfestsetzung 20.000 EUR (vgl. GKG). Der Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Entscheidung beruht darauf, dass in erster Instanz eine Verpflichtungsklage abgewiesen wurde, der per Gesetz keine aufschiebende Wirkung zukommt, sodass § 80b Abs.2 VwGO nicht anwendbar ist. Eine analoge Anwendung des § 80b VwGO auf Verpflichtungsklagen kommt im vorliegenden arzneimittelrechtlichen Nachzulassungsverfahren nicht in Betracht, zumal das AMG mit § 105 Abs.5b eigene Beschleunigungs- und Vollziehungsregelungen enthält. Eine isolierte Anfechtungsklage gegen Teile des Bescheids ist unzulässig und rechtsschutzfern, weil die Antragstellerin die Nachzulassung nie innegehabt hat und die sog. fiktive Zulassung keinen Verwaltungsakt darstellt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.