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Beschluss

19 B 1594/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn sie das erstinstanzliche Vorbringen nur wiederholt und keine neuen Aspekte aufzeigt. • Bei der Schullaufbahnaufnahme kann der Schulleiter pädagogische Grundsätze wie Koedukation und Leistungsheterogenität im Aufnahmeermessen berücksichtigen. • Die Auswahl, Jungen und Mädchen zahlenmäßig gleichmäßig zu berücksichtigen, ist kein Ermessensfehler, wenn dies dem pädagogischen Konzept entspricht. • Die Aufnahme aller angemeldeten Schüler einer Leistungsgruppe ohne Losverfahren ist zulässig, wenn dies dem Prinzip der Leistungsheterogenität entspricht.
Entscheidungsgründe
Kein Ermessensfehler bei Berücksichtigung von Koedukation und Leistungsheterogenität • Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn sie das erstinstanzliche Vorbringen nur wiederholt und keine neuen Aspekte aufzeigt. • Bei der Schullaufbahnaufnahme kann der Schulleiter pädagogische Grundsätze wie Koedukation und Leistungsheterogenität im Aufnahmeermessen berücksichtigen. • Die Auswahl, Jungen und Mädchen zahlenmäßig gleichmäßig zu berücksichtigen, ist kein Ermessensfehler, wenn dies dem pädagogischen Konzept entspricht. • Die Aufnahme aller angemeldeten Schüler einer Leistungsgruppe ohne Losverfahren ist zulässig, wenn dies dem Prinzip der Leistungsheterogenität entspricht. Eltern (Antragsteller) rügten die Ablehnung ihrer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Schulleiters zur Aufnahme an einer Schule. Streitgegenstand war die Anwendung des Auswahlermessens bei der Aufnahme an eine beschränkte Schulklasse. Der Schulleiter hatte nach dem pädagogischen Prinzip der Koedukation Jungen und Mädchen zahlenmäßig gleichmäßig (jeweils 90) berücksichtigt, statt nach dem Verhältnis der angemeldeten Jungen zur Gesamtzahl zu verfahren. Zudem wurden alle 57 angemeldeten Schüler der Leistungsgruppe 1 ohne Einbeziehung in ein Losverfahren aufgenommen. Die Antragsteller wiederholten im Beschwerdeverfahren ihr erstinstanzliches Vorbringen ohne neue Aspekte. • Beschwerdebeschränkung: Prüfung beschränkte sich auf das vom Senat zu prüfende Vorbringen nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO; Wiederholung erstinstanzlicher Argumente ohne neue Gesichtspunkte rechtfertigt keine andere Entscheidung. • Ermessen beim Schulleiter: Der Schulleiter hat einen Einschätzungs- und Auswahlermessensspielraum bei der Aufnahmeentscheidung, insbesondere zur Ausgestaltung pädagogischer Konzepte. • Koedukation: Die Entscheidung, Jungen und Mädchen zahlenmäßig gleichmäßig zu berücksichtigen, ist eine zulässige Ausübung des Ermessens, wenn sie dem pädagogischen Prinzip der Koedukation dient; dies stellt keinen Ermessensfehler dar. • Leistungsheterogenität: Die Aufnahme aller 57 angemeldeten Schüler der Leistungsgruppe 1 ohne Losverfahren kann mit dem Grundsatz der Leistungsheterogenität vereinbar sein und ist damit ermessensgerecht. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Mangels neuer Tatsachen oder rechtlicher Argumente genügt das Beschwerdevorbringen nicht, um den angefochtenen Beschluss aufzuheben; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung sind zu Lasten der Beschwerdeführer getroffen. Die Beschwerde der Antragsteller wurde zurückgewiesen; sie tragen die Kosten des Verfahrens. Begründend stellte das Gericht fest, dass kein Ermessensfehler des Schulleiters vorliegt: Die zahlenmäßige Gleichbehandlung von Jungen und Mädchen entspricht dem pädagogischen Prinzip der Koedukation und ist damit eine zulässige Ermessensentscheidung. Ebenso ist die Entscheidung, alle angemeldeten Schüler einer Leistungsgruppe ohne Losverfahren aufzunehmen, mit dem Grundsatz der Leistungsheterogenität vereinbar. Da die Beschwerde lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholte und keine neuen Aspekte darlegte, rechtfertigt dies keine abweichende Entscheidung, weshalb der angefochtene Beschluss bestätigt und die Kosten den Antragstellern auferlegt wurden.