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Urteil

1 A 2722/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bereitschaftsdienst mit Anwesenheitspflicht in der Dienststelle ist Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG (ehem. 93/104/EG). • Art. 6 b) der Richtlinie 2003/88/EG setzt grundsätzlich eine Höchstgrenze von 48 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst. • Dienstpläne sind innerbehördliche Realakte; Leistungsklage ist zur Abänderung des Dienstplans zulässig. • Ein Anspruch auf nachträgliche Genehmigung jahrelang geleisteter Mehrarbeit und damit auf Mehrarbeitsvergütung besteht nur bei Erfüllung der engen Voraussetzungen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung; Dauerhafte Mehrarbeit ist regelmäßig nicht genehmigungsfähig.
Entscheidungsgründe
Arbeitszeit der Feuerwehrbeamten: Bereitschaft als Arbeitszeit, Höchstgrenze 48 Std. • Bereitschaftsdienst mit Anwesenheitspflicht in der Dienststelle ist Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG (ehem. 93/104/EG). • Art. 6 b) der Richtlinie 2003/88/EG setzt grundsätzlich eine Höchstgrenze von 48 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst. • Dienstpläne sind innerbehördliche Realakte; Leistungsklage ist zur Abänderung des Dienstplans zulässig. • Ein Anspruch auf nachträgliche Genehmigung jahrelang geleisteter Mehrarbeit und damit auf Mehrarbeitsvergütung besteht nur bei Erfüllung der engen Voraussetzungen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung; Dauerhafte Mehrarbeit ist regelmäßig nicht genehmigungsfähig. Der Kläger ist Hauptbrandmeister und war Disponent in der Kreisleitstelle; später im Einsatzdienst tätig. Der geltende Dienstplan sah im Durchschnitt eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 54 Stunden einschließlich Bereitschaftsdienst vor. Der Kläger und Kollegen verlangten ab Juni 2002 eine dienstrechtskonforme Anpassung des Dienstplans nach EU-Richtlinien bzw. hilfsweise Genehmigung und Vergütung von Mehrarbeit ab 8. Januar 2002. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid und Widerspruchsbescheid ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage insoweit statt, dass der Dienstplan hinsichtlich einer Überschreitung von 48 Stunden zu ändern sei; weitere Ansprüche wies es ab. Beide Parteien legten Berufung ein; Teile des Rechtsstreits erklärten sie erledigt. • Zulässigkeit: Die Klage auf Änderung des Dienstplans ist als Leistungsklage zulässig, weil Dienstpläne Realakte innerbehördlicher Organisation sind. • Rechtsgrundlage und Vorrang des Unionsrechts: Art. 2 Nr.1 und Art. 6 b) der Richtlinie 2003/88/EG (ersetzt 93/104/EG) gelten für Einsatzkräfte der Feuerwehr, so der EuGH und einschlägige Rechtsprechung; diese Vorschriften sind unmittelbar anwendbar und gehen entgegenstehenden nationalen Regelungen vor. • Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit: Zeiten der persönlichen Anwesenheit im Dienstgebäude sind voll als Arbeitszeit anzurechnen; Schlaf- oder Ruhephasen während Anwesenheit verhindern dies nicht. • Folgerung für Dienstplan: Die nationale Regelung, die für Schichtdienst 54 Stunden als regelmäßige Wochenarbeitszeit vorsah, ist mit EU-Recht unvereinbar und auf 48 Stunden herabzusetzen. • Anspruch auf Genehmigung und Vergütung: Ein Anspruch auf nachträgliche Genehmigung jahrelanger, quasi ständiger Mehrarbeit besteht nicht. Nach nordrhein-westfälischem Landesrecht und der Mehrarbeitsvergütungsverordnung ist Mehrarbeitsvergütung nur bei enger, einzelfallbezogener Anordnung/Genehmigung möglich. • Vertrauensschutz/Treu und Glauben: Die Beklagte handelte bis zur abschließenden EuGH-Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Richtlinien nicht treuwidrig; zudem rechtfertigt die Schwierigkeit der Umstellung eine Übergangsfrist. • Weitere Ansprüche ausgeschlossen: Schadensersatz, Folgenbeseitigung, Fürsorgepflicht, Gleichbehandlungsgrundsatz oder gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung begründen gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer finanziellen Kompensation. Der Kläger obsiegt teilweise: Die Beklagte wird verpflichtet, den Dienstplan so abzuändern, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreitet. Die Berufung des Klägers gegen den weiteren erstinstanzlichen Anspruch auf nachträgliche Genehmigung und Zahlung von Mehrarbeitsvergütung ist unbegründet; ein Anspruch auf Genehmigung jahrelang geleisteter Mehrarbeit besteht nicht, da Mehrarbeitsvergütung nur nach den engen Voraussetzungen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung gewährt werden kann. Schadensersatz- oder sonstige geldwerte Ersatzansprüche sind nicht gegeben. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden überwiegend dem Kläger auferlegt und die Revision nicht zugelassen.