Urteil
2 K 7479/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0321.2K7479.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0. Juni 1971 geborene Kläger steht als Polizeikommissar im Dienst des beklagten Landes und ist bei der Kreispolizeibehörde X tätig. Er wird als Streifenbeamter im Wach- und Wechseldienst innerhalb der Polizeiinspektion E eingesetzt. 3 Der Kläger stellte unter dem 19. April 2004 einen "Antrag auf genehmigten Mehrdienst" im Umfang von 16 Minuten für jede Dienstschicht, wodurch seine Dienstpflichten jeweils 8 Minuten eher beginnen und 8 Minuten später enden würden. Er strebe damit eine Gleichstellung zwischen den im Wach- und Wechseldienst tätigen Beamtinnen und Beamten gegenüber den in anderen Bereichen Beschäftigten an. Denn die Beamtinnen und Beamten des Wach- und Wechseldienstes müssten bereits vor dem eigentlichen Dienstbeginn dienstliche Handlungen vornehmen: Hierzu zählten das Aufsuchen des Umkleideraumes, Ablegen der Privatkleidung, Anlegen der Dienstkleidung, Ausrüsten mit für den Dienstbetrieb erforderlichen Gegenständen, Aufsuchen der Ladeecke bzw. des Bereiches der Waffenfächer, Entnahme der Dienstpistole aus dem Waffenfach, Laden und Verstauen der Dienstpistole, Aufsuchen des Wachbereichs zur Aufnahme des eigentlichen Dienstbetriebes sowie Übernahme des Dienstbetriebes von der vorangegangenen Dienstschicht. Nach Dienstschluss müssten diese Tätigkeiten wieder in umgekehrter Reihenfolge durchgeführt werden. Ein Zeitraum von jeweils 8 Minuten vor dem Beginn und nach dem Ende des eigentlichen Dienstbetriebes stellten aus seiner Sicht eine angemessene "Nebendienstzeit" dar. In der jeweiligen Kernarbeitszeit der Dienstschicht könne damit der Dienstbetrieb ordnungsgemäß nach den Vorgaben der PDV 350 (Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. April 1993 - Vorschrift für den Wachdienst - PDV 350 NW) erledigt werden. 4 Die Kreispolizeibehörde X lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 4. Mai 2004 ab und führte zur Begründung aus, dem Antrag stehe die Regelung nach Nr. 3 des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: Innenministerium) vom 31. März 2004 (Aktenzeichen 41.2-3025) entgegen, wonach die Vorbereitung auf den Dienst - etwa das Anlegen der Dienstkleidung - keine Dienstzeit sei. 5 Der Kläger legte unter dem 28. Juli 2004 Widerspruch ein und führte hierzu aus: Er bestreite nicht die Regelung in dem genannten Erlass, der die ablehnende Entscheidung der Behörde trage. Es bestünden allerdings Zweifel, ob dieser Erlass den Anforderungen an die rechtliche Zulässigkeit jeder einzelnen Regelung genüge. Denn hierdurch werde aus seiner Sicht dem uniformierten Teil der Polizeibediensteten einseitig eine zusätzliche zeitliche Belastung auferlegt, die andere bei identischem Status nicht zu tragen hätten. Die Regelung könne nur aus der historischen Entwicklung des Tragens von Uniformen und der früher üblichen Bereitschaft, uniformiert zum Dienst zu erscheinen, verstanden werden. Heutzutage sei dies eher eine Ausnahme, da viele Beamte weit entfernt von ihrer Dienststelle wohnten. Die Lebenswirklichkeit habe sich von den Wurzeln einer noch immer geübten Regelung entfernt, die hierdurch ihre innere Berechtigung verloren habe und zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG führe. Es sei Aufgabe des Dienstherrn, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht diesen offensichtlichen Veränderungen in der Lebenswirklichkeit durch Änderung des Erlasses Rechnung zu tragen. 6 Die Bezirksregierung E1 wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2004 zurück und führte im wesentlichen wie folgt aus: Das Innenministerium habe in seinem Erlass vom 31. März 2004 geregelt, dass die Vorbereitung auf den Dienst, etwa das Anlegen der Dienstkleidung, keine Dienstzeit sei. Dies leuchte auch ein, denn Dienstzeit könne nur diejenige Zeit sein, in der ein Beamter seinen dienstlichen Aufgaben nachkomme, nicht jedoch die Vorbereitung auf diesen Dienst. Der Beamte habe deshalb seinen Dienst rechtzeitig zu Dienstbeginn, ggfs. in der erforderlichen Uniform, anzutreten. Nichts anderes werde von ihm verlangt. Es handele sich nicht um eine Besonderheit des Beamtenrechts, da in allen Bereichen des Arbeitslebens entsprechend verfahren werde. 7 Der Kläger hat am 28. November 2004 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens weiter verfolgt und ergänzend wie folgt vorträgt: Der Begriff der "Arbeitszeit" oder "Dienstzeit" im Sinne des Beamtenrechts und der Arbeitszeitverordnungen sei nicht anders zu verstehen als im übrigen Arbeitsrecht. Danach sei Arbeitszeit diejenige Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen müsse und umgekehrt der Arbeitgeber die Arbeitskraft des Arbeitnehmers in Anspruch nehmen könne. Diese Arbeit beginne nach ständiger Rechtsprechung mit dem Betreten des Dienstgebäudes und ende mit seinem Verlassen. Gemeint sei damit die räumliche Einheit einer Dienststelle, in der oder aus der heraus der Beamte seinen Dienst leiste (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. September 1988 - 6 AZR 637/86 -, BAGE 59, 335). Die Arbeitszeit beginne demnach mit dem Betreten des Dienstgebäudes und ende mit seinem Verlassen. Dies müsse auch dann gelten, wenn der Dienstherr vor dem Tätigwerden des Beamten zunächst das Umkleiden und Ausrüsten mit spezifischen Ausrüstungsgegenständen verlange, die er für die ordnungsgemäße Ausübung seines Dienstes benötige. In anderen Berufen werde dies ebenso gehandhabt. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landrats als Kreispolizeibehörde X vom 4. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 28. Oktober 2004 zu verurteilen, die für das Anlegen der Uniform und der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erforderliche Zeit auf die Dienstzeit anzurechnen. 10 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er führt ergänzend aus: Nach den Erlassen des Innenministeriums vom 31. März 2004 (41.2 - 3025) und vom 24. November 2005 (41-60.10.01[3025]) sei die Vorbereitung auf den Dienst, etwa das Anlegen der Dienstkleidung, keine Dienstzeit. 13 Dem lägen folgende Erwägungen zu Grunde: Die Beamtinnen und Beamten im Wach- und Wechseldienst versähen ihren Dienst im Rahmen einer zeitlich festgelegten Schicht als Teil einer 24-stündigen Einsatzbereitschaft der Polizei. Mit Schichtbeginn müssten die Beamtinnen und Beamten in der Lage sein, ihren Dienst uneingeschränkt aufzunehmen. 14 Dabei werde zwischen der Dienstbereitschaft (dienstplanmäßiger Schichtbeginn) und der Einsatzbereitschaft unterschieden. Die Dienstbereitschaft sei nach den erforderlichen Vorbereitungshandlungen auf den Dienst (Anlegen der Uniform und der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände) gegeben. Dabei sei es den Polizeibeamten freigestellt, wo sie ihre Dienstkleidung anlegten. Eine Möglichkeit zur Lagerung der Dienstkleidung und der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände werde den im Wach- und Wechseldienst eingesetzten Beamten zur Verfügung gestellt. Es bestehe jedoch keine Verpflichtung zur Aufbewahrung in den Diensträumen. Zu unterscheiden hiervon sei die Einsatzbereitschaft. Die sog. Übergabe-/Rüstzeiten dienten dazu, die Einsatzbereitschaft im Wach- und Wechseldienst herzustellen und seien deshalb (wie bisher) Teil der Dienstzeit. Die planmäßige Schichtdauer werde dadurch nicht verlängert. Es handele sich dabei um Handlungen, die zwangsläufig in den Diensträumen vorgenommen werden müssten und die der Herstellung der Einsatzbereitschaft dienten. Hierzu gehörten folgende Tätigkeiten: 15 - Prüfen sowie Anlegen/Ablegen der Dienstpistole (bei Lagerung auf der Dienststelle) 16 - 17 - Übernahme und Übergabe bestimmter Einsatzmittel (Funkstreifenwagen, Handsprechfunkgeräte, Atemalkoholmessgerät etc.) 18 - 19 - Informationsaustausch über für die Übernahme des Dienstes relevante Ereignisse. 20 - 21 Zur Übergabe der Dienstgeschäfte planten die Dienstgruppenleiter bzw. Wachdienstführer für sich eine zusätzliche Arbeitszeit von 15 Minuten ein. Zur Gewährleistung der polizeilichen Präsenz während der Schichtdienstübergabe könnten sog. Lapperfahrzeuge eingesetzt werden, die dienstschichtübergreifend arbeiteten. 22 Darüber hinaus bestünden innerhalb des Polizeivollzugsdienstes differenzierte Regelungen hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitszeit. So seien nach § 7 AZVO Pol die täglichen Arbeitszeiten der nicht im Wach- und Wechseldienst eingesetzten Polizeivollzugsbeamten durch eine nicht auf die Arbeitszeit anzurechnende Pause von wenigstens einer halben Stunde zu unterbrechen. Eine vergleichbare Pausenregelung sei für die im Wechseldienst eingesetzten Polizeivollzugsbeamten nicht getroffen worden. Diesen Beamten werde innerhalb der Dienstzeit unter Anrechnung auf die Arbeitszeit Gelegenheit gegeben, eine Stärkung bzw. eine Erfrischung einzunehmen. Die in Streit stehende Erlassregelung trage somit den besonderen Gegebenheiten des Wach- und Wechseldienstes Rechnung. Eine einseitige zeitliche Mehrbelastung für die uniformierten Beamten des Wach- und Wechseldienstes sei nach diesen Regelungen nicht erkennbar, denn es stehe ihnen frei, schon in Dienstkleidung zum Dienst zu erscheinen. Eine gegen den Grund der Gleichbehandlung verstoßende unterschiedliche Behandlung liege mithin nicht vor. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Klage hat keinen Erfolg. 26 Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Bei der in Streit stehenden Dienstzeitregelung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW, sondern um eine behördeninterne Organisationsmaßnahme. Sie entfaltet nach ihrem Regelungsgehalt keine unmittelbar gestaltende rechtliche Außenwirkung auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn. 27 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 1. August 1989 - 1 WB 52/87 -, BverwGE 86, 159; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1989 - 6 A 2/87 -, BverwGE 81, 258; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 18. August 2005 - 1 A 2722/04 -, www.nrwe.de. 28 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die für das Anlegen der Uniform und der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erforderliche Zeit auf die Dienstzeit anrechnet. 29 Nach den Erlassen des Innenministeriums vom 31. März 2004 und vom 24. November 2005 ist die Vorbereitung auf den Dienst keine Dienstzeit. Hierzu zählen etwa das An- und Ablegen der Uniform und die Ausrüstung mit persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen. In Abgrenzung hierzu dienen die sog. Übergabe-/ Rüstzeiten der Herstellung der Einsatzbereitschaft, die deshalb zur Dienstzeit zählen. Hierunter fallen sämtliche Handlungen, die zwangsläufig in den Diensträumen vorgenommen werden müssen, so etwa Prüfung und Ausstattung mit der Dienstpistole bei Lagerung auf der Dienststelle, Übernahme und Übergabe bestimmter Einsatzmittel (Funkstreifenwagen, Handsprechfunkgeräte, Atemalkoholmessgerät etc.) sowie der Informationsaustausch über für die Übernahme des Dienstes relevante Ereignisse. 30 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das An- und Ablegen der Uniform und die Ausrüstung mit persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen als Vorbereitung auf den Dienst nicht zur Dienstzeit zählt. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kommt es für die erforderliche Abgrenzung der Vorbereitungshandlungen auf den Dienst zur eigentlichen Dienstzeit auf die Verhältnisse im Einzelfall an. Maßgeblich sind hierfür die organisatorischen Gegebenheiten und die konkreten Anforderungen des Dienstherrn an die Beschäftigten. 31 Vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 -, BAGE 96, 45, und vom 22. März 1995 - 5 AZR 934/93 -, BAGE 79, 312. 32 Nach diesen Maßstäben ist die vom Beklagten auf der Grundlage der bereits zitierten Erlasse vorgenommene Abgrenzung nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Beklagte hat den Dienst so organisiert, dass Polizeibeamte im Wach- und Wechseldienst die Polizeiuniform mit nach Hause nehmen dürfen. Sie sind berechtigt, den Weg zum und vom Dienst in Uniform zurückzulegen. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung sowie zum An- und Ablegen in den Diensträumen besteht dementsprechend nicht. Die von den Polizeibehörden und auch von der Kreispolizeibehörde X zur Verfügung gestellten Umkleideräume bieten lediglich denjenigen Beamten, die in Zivil zum Dienst erscheinen möchten, eine Möglichkeit zur Umkleide vor und nach dem Dienst. Es gibt deshalb nach Auffassung der Kammer keine organisatorischen Gründe, die es den Polizeibeamtinnen und - beamten nahe legten, die Uniform erst unmittelbar vor Dienstbeginn auf der Polizeiwache anzulegen. 33 Soweit der Kläger vorträgt, die Arbeitszeit müsse mit dem Betreten des Dienstgebäudes beginnen und mit dessen Verlassen enden, wenn der Dienstherr vor dem Tätigwerden des Beamten zunächst das Umkleiden und Ausrüsten mit spezifischen Ausrüstungsgegenständen verlange, die er für die ordnungsgemäße Ausübung seines Dienstes benötige, geht dies fehl. Denn der Beamte ist gerade nicht verpflichtet, die Uniform erst in den Diensträumen anzulegen und die weiteren persönlich zugewiesenen Gegenstände an sich zu nehmen. 34 Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 22. März 1995 - 5 AZR 934/93 -, BAGE 79, 312) die Auffassung vertritt, das Wechseln der Berufskleidung gehöre zur Arbeitszeit, wenn die Dienstkleidung und die Ausrüstungsgegenstände vom Arbeitgeber getragen werden, trifft dies nicht zu. Denn die zitierte Entscheidung stellt nicht darauf ab, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die erforderliche Berufskleidung zur Verfügung stellt, sondern geht ebenfalls davon aus, dass es jeweils auf die Verhältnisse im Einzelfall ankomme. Zu berücksichtigen seien in erster Linie die organisatorischen Gegebenheiten des jeweiligen Betriebs und die konkreten Anforderungen an den Arbeitnehmer. Es kommt aus diesem Grund nicht darauf an, dass die Polizeibeamten nach der Dienstkleidungsordnung (Runderlass des Innenministeriums vom 8. Januar 2000 - IV C 3 - 5204) für die ordnungsgemäße Aufbewahrung und sachgemäße Behandlung der ihnen zugewiesenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände verantwortlich sind und diese auf eigene Kosten zu pflegen und zu reinigen haben. 35 Auch aus der weiteren arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine andere Bewertung der hier zu entscheidenden beamtenrechtlichen Streitigkeit nahe legten. 36 Eine Vergleichbarkeit mit der Fallgestaltung einer Krankenschwester, die sich notwendigerweise in einem eigens hierfür vorgesehenen Umkleideraum umzuziehen hat und die verpflichtet ist, die Dienstkleidung während des Dienstes zu tragen und die Kleidung zwecks Reinigung durch den Arbeitgeber nicht mit nach Hause zu nehmen darf, liegt offenkundig nicht vor. 37 Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Juli 1994 - 6 AZR 220/94 -, BAGE 77, 285. 38 Die vorliegende Konstellation ist auch nicht vergleichbar derjenigen eines Montagearbeiters, der vor Beginn seiner Tätigkeit aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen bestimmte Sicherheitskleidung anziehen muss. 39 Vgl. hierzu Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Februar 1987 - 13 (7) Sa 92/86 -, AiB 1987, 246. 40 Denn auch insoweit kommt es entscheidend auf die Arbeitsorganisation an. Diese ist im vorliegenden Fall darauf ausgerichtet, dass die Polizeibeamtinnen und - beamten die Polizeiuniform bereits zu Hause anziehen können. 41 Es ist dem Beamten nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht unzumutbar, den Weg von zu Hause zum Dienst und zurück in einer - zweifellos auffälligen - Uniform zurückzulegen. Dies gilt unabhängig davon, welche Verkehrsmittel (privater Pkw, Bus oder Bahn) ein Polizeibeamter benutzt. Denn es ist davon auszugehen, dass sich ein Polizeibeamter mit seinem Beruf und den damit verbundenen Aufgaben identifizieren kann. Im übrigen steht es ihm frei, zur Uniform eine unauffälligere Jacke anzuziehen und diese auf der Wache zu wechseln. 42 Nicht zuletzt rechtfertigt auch das Argument des Klägers keine andere Entscheidung, wonach das Umkleiden als Dienstzeit zu rechnen sei, weil sich insoweit die Anschauungen geändert hätten. Während es früher üblich gewesen sei, uniformiert zum Dienst zu erscheinen, komme heute ein Großteil der Beamten in Zivil zum Dienst und ziehe sich dort um. Diesen gewandelten Anschauungen müsse der Dienstherr durch Anrechnung auf die Dienstzeit Rechnung tragen. Dem ist jedoch nicht zu folgen, denn unabhängig davon, ob tatsächlich heutzutage mehr Beamte als früher in Zivil zum Dienst erscheinen und unabhängig von eventuell gewandelten Anschauungen, ist der Dienstherr nicht verpflichtet, das Umkleiden nunmehr als Teil des Dienstes anzuerkennen. Der Dienstherr kann nicht durch persönliche Vorlieben von Beamten zu einer faktischen Ausweitung des Dienstes in zeitlicher Hinsicht verpflichtet werden, zumal die Polizeibehörden das Tragen der Uniform außerhalb des Dienstes auf dem Weg zur und von der Dienststelle - zu Recht - begrüßen, da hierdurch die erwünschte Polizeipräsenz erhöht wird. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 45 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet. 46