Beschluss
6 B 376/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist nur darauf zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss zu ändern ist; dies ist nicht gegeben, wenn der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft macht.
• Bei einer Auswahlentscheidung im Beamtenrecht kann der Dienstherr für den Qualifikationsvergleich sowohl auf Anlassbeurteilungen als auch auf Regelbeurteilungen zurückgreifen, sofern die Regelbeurteilung zeitnah und damit aktuell ist.
• Eine Regelbeurteilung ist regelmäßig hinreichend aktuell, wenn sie bei der Auswahlentscheidung nicht mehr als drei Jahre zurückliegt, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor, der eine jüngere Beurteilung erforderlich macht.
Entscheidungsgründe
Qualifikationsvergleich bei Beförderung: Zulässigkeit der Rückgriff auf zeitnahe Regelbeurteilung • Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist nur darauf zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss zu ändern ist; dies ist nicht gegeben, wenn der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft macht. • Bei einer Auswahlentscheidung im Beamtenrecht kann der Dienstherr für den Qualifikationsvergleich sowohl auf Anlassbeurteilungen als auch auf Regelbeurteilungen zurückgreifen, sofern die Regelbeurteilung zeitnah und damit aktuell ist. • Eine Regelbeurteilung ist regelmäßig hinreichend aktuell, wenn sie bei der Auswahlentscheidung nicht mehr als drei Jahre zurückliegt, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor, der eine jüngere Beurteilung erforderlich macht. Der Antragsteller rügte die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten eines Beigeladenen im Beförderungsverfahren und erhob Beschwerde. Streitgegenstand war, ob der Qualifikationsvergleich zwischen Antragsteller und Beigeladenem fehlerhaft war, weil der Dienstherr bei der Gegenüberstellung auch auf eine frühere Regelbeurteilung des Antragstellers zurückgegriffen habe. Der Antragsteller hatte eine Regelbeurteilung, die etwa fünfzehn Monate vor der Auswahlentscheidung erstellt worden war; der Beigeladene verfügte über eine Anlassbeurteilung. Der Antragsteller behauptete, die Regelbeurteilung sei für den Vergleich nicht geeignet. Das Gericht prüfte nur die Frage, ob der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sei und ob die herangezogenen Beurteilungen ausreichend aktuell und vergleichbar seien. • Prüfungsumfang der Beschwerde: Der Senat überprüft nur, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe eine Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO). • Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs: Der Antragsteller hat den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), weil die Auswahlentscheidung nicht fehlerhaft zustande gekommen ist. • Zulässigkeit des Rückgriffs auf Regelbeurteilungen: Nach den einschlägigen dienstlichen Richtlinien darf der Dienstherr bei Beförderungsentscheidungen neben Anlassbeurteilungen auch Regelbeurteilungen heranziehen, sofern diese zeitnah erstellt wurden und einen aktuellen Leistungsvergleich ermöglichen (Richtlinien Nr. 3.1 und Nr. 4.3.2.2). • Aktualität der Regelbeurteilung: Die Regelbeurteilung des Antragstellers war bei der Auswahlentscheidung weniger als drei Jahre alt und damit regelmäßig hinreichend aktuell; ein Ausnahmefall, der eine neuere Beurteilung erforderlich machen würde, war nicht dargetan. • Vergleichbarkeit der Beurteilungen: Unterschiede in den Stichtagen der Beurteilungen (regelmäßig vs. anlassbezogen) standen der Vergleichbarkeit nicht entgegen, da keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung im Leistungsstand des Antragstellers vorlagen. • Rechtsfolgen: Mangels Nachweises einer unzulässigen oder veralteten Beurteilung besteht kein Anspruch auf Abänderung der Auswahlentscheidung; die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, soweit nicht die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen betroffen sind, die dieser selbst trägt. Der Senat befand, dass der Dienstherr bei der Beförderungsentscheidung zulässig auf die zuletzt vorliegende Regelbeurteilung des Antragstellers zurückgreifen durfte, weil diese hinreichend aktuell war und einen verlässlichen Qualifikationsvergleich ermöglichte. Es lag kein Ausnahmefall vor, der eine neuere Beurteilung verlangt hätte, und es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft zustande gekommen sei. Daher fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs des Antragstellers, weshalb der angefochtene Beschluss inhaltlich Bestand hat; der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.