Beschluss
3 L 574/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0912.3L574.12.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis
13.000.- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000.- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, mindestens eine Beförderungsplanstelle der Wertigkeit A 10 BBesO solange nicht mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch bestandskräftig entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat den für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach geltendem Beamtenrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung liegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. §§ 9 BeamtStG, 15 Abs. 3 Satz 1 LBG am Leistungsgrundsatz zu orientieren. Er ist gehalten, ein Beförderungsamt demjenigen von mehreren Beförderungsbewerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Der einzelne Beamte hat insoweit nur einen Anspruch auf rechts- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Dieser Anspruch ist nach § 123 Abs. 1 VwGO in der Weise sicherungsfähig, dass dem Antragsgegner untersagt werden kann, vorläufig die streitbefangene Stelle - endgültig - zu besetzen. Hiervon ausgehend ist - auf der Grundlage einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung - nicht ersicht-lich, dass dieser Anspruch des Antragstellers auf fehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung durch die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Mitbewerber verletzt wird. Die getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners weist keine formellen Mängel auf. Insbesondere ist die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung erfolgt. Auch die Gleichstellungsbeauftragte ist beteiligt worden. Die Auswahlentscheidung ist zudem in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Es ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller für die zu besetzenden Stellen besser geeignet ist als die Mitbewerber. Für die Auswahl unterer mehreren Beförderungsbewerbern sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den aktuellen Leistungsstand wiedergeben. Dabei ist eine hinreichende Aktualität einer Beurteilung regelmäßig anzunehmen, wenn sie - wie die Beurteilungen hier - im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jedenfalls nicht mehr als drei Jahre zurückliegen, ständige Rechtsprechung des OVG NW, vgl. OVG NW, Beschluss vom 01.08.2011 - 1 B 186/11 -; OVG NW, Beschluss vom 28.04.2005 - 6 B 376/05 -; OVG NW, Beschluss vom 19.09.2001 - 1 B 704/01 -, es sei denn, es ist ein Ausnahmefall gegeben, der die Erstellung einer aktuellen Beurteilung schon innerhalb des Dreijahreszeitraums erforderlich erscheinen lässt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da sämtliche Schulleiter den Beförderungsbewerbern, die wie im Übrigen der Antragsteller selbst keine erneute dienstliche Beurteilung gewünscht haben, bescheinigt haben, dass sich keine wesentlichen Änderungen in den Leistungen ergeben hätten. Auf der Grundlage dieser Beurteilungen sind der Antragsteller und die 12 für die Beförderung vorgesehenen Werkstattlehrkräfte (im Folgenden: Mitbewerber des Antragstellers) als im Wesentlichen gleich gut geeignet für die in Rede stehenden Beförderungsstellen anzusehen; alle haben im selben Amt aus Anlass der Bewerbung um die streitigen Stellen die Bestnote "die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" erhalten. Bedenken gegen die Verwertbarkeit dieser dienstlichen Beurteilungen bestehen nicht. Insbesondere ist noch kein Verstoß gegen das sogenannte Differenzierungsgebot festzustellen, auch wenn auffällt, dass von 50 Bewerbern 40 Bewerber mit der Spitzennote beurteilt worden sind. Dies hat seinen Grund indes erkennbar darin, dass es zum Einen im Regierungsbezirk Köln eine Vielzahl von Werkstattlehrern gibt und die Bewerber im Übrigen an weit über 20 verschiedenen Schulen tätig sind. Auch ist bei keiner der Beurteilungen der 12 Mitbewerber des Antragstellers erkennbar, dass der Beurteilungsinhalt das Gesamturteil nicht trägt. Im Übrigen sind dienstliche Beurteilungen gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Dem Dienstherrn steht bei diesem ihm vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis eine Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtsmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die hier maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen in diesem Sinne relevante Fehler aufweisen. Die vom Antragsgegner auf der Grundlage dieser dienstlichen Beurteilungen getroffene Annahme eines Qualifikationsgleichstandes zwischen dem Antragsteller und seinen 12 Mitbewerbern ist nicht zu beanstanden. Auch für die Kammer ist kein sich aufdrängender Qualifikationsvorsprung des Antragstellers ersichtlich. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass er über die Qualifikationen "Luftfahrzeugmechaniker-Meister (seit 1994)", "Industriemeister - Fachrichtung Metall (sei 1998)", "Staatlich geprüfter Techniker - Fachrichtung Maschinentechnik (seit 2000)" und "Staatlich geprüfter Techniker - Fachrichtung Kunststoff- und Kautschuktechnik (seit 2003)" verfügt. Denn diese von dem Antragsteller hervorgehobenen Qualifikationen sind bereits Voraussetzung für seine Einstellung als Werkstattlehrer und spätere Verbeamtung auf Lebenszeit gewesen und können keinen Qualifikationsvorsprung im Hinblick auf die ausgeschriebenen Stellen begründen, zumal sämtliche Stellen für "Werkstattlehrer" ohne zusätzliches Anforderungsprofil oder Hervorhebung der Fachrichtung ausgeschrieben worden sind. Auch im Übrigen ist ein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers nicht erkennbar. Allerdings muss der Dienstherr bei gleichlautendem Gesamturteil der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn jedoch ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. Diese Grundsätze gelten auch im Hinblick auf dienstliche Beurteilungen von Lehrkräften. Zwar bestehen diese - anders als die Beurteilungen im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen - nach wie vor aus verschiedenen individuell formulierten Textpassagen. Dies steht ihrer inhaltlichen Vergleichbarkeit jedoch nicht entgegen. Der der Behörde zustehende Rahmen, innerhalb dessen sie sich bei ihrer Entscheidung frei bewegen kann, ist hierbei vielmehr nur weiter als bei streng gebundenen Beurteilungen. Insoweit ist es nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde erst recht bei dienstlichen Beurteilungen von Lehrkräften anhand der darin getroffenen Einzelfeststellungen zu einer differenzierten Qualifikationseinschätzung gelangt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.07.2005 - 6 B 679/05 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14.02.2007 - 1 L 1397/06 -. Vorliegend ist es indes rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner davon ausgegangen ist, dass sich eine inhaltliche Ausschärfung der Anlassbeurteilungen des Antragstellers und seiner 12 Mitbewerber nicht aufdrängt. Der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Ausschöpfung und Auswertung der Einzelbewertungen bei 40 Bewerbungen mit Bestnote und entsprechend zahlreichen unterschiedlichen Beurteilerinnen und Beurteilern, die frei und jeweils mit eigenem Sprachstil formulieren und unterschiedliche Nuancen, Gewichtungen und Schwerpunkte setzen, von vornherein an Grenzen stößt. vgl. in diesem Zusammenhang, OVG NW, Beschluss vom 01.08.2011 - 1 B 186/11 -. Im Übrigen drängt sich der Kammer auch bei einem Quervergleich der einzelnen Beurteilungsinhalte kein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers auf. Vielmehr fällt auf, dass ihm hinsichtlich des Beurteilungsmerkmals "Fachkenntnisse" lediglich bescheinigt wird "Herr T. hat seine fachlichen und didaktisch-methodischen Kompetenzen durch die Teilnahme an oben genannten Fortbildungsveranstaltungen und autodidaktisch ausgeweitet", während einer Vielzahl seiner Mitbewerber ausdrücklich "umfassende", "sehr gute", "außergewöhnlich gute", "fundierte" oder gar "hervorragende" Kenntnisse und Fertigkeiten bescheinigt werden. Auch ist zutreffend, worauf der Antragsgegner in seiner letzten Stellungnahme vom 16.08.2012 hingewiesen hat, dass die Beurteilung des Antragstellers hinsichtlich des Beurteilungsmerkmals "Leistungen als Werkstattlehrer" Einschränkungen aufweist. Denn dort heißt es unter II Ziff. 3 letzer Absatz: "Herr T. weist im Kolloquium seine Fähigkeit zur Reflexion der Laborübung nach. Die kritischen Punkte des Unterrichts (Fehlversuche mehr zulassen und anschließend mehr reflektieren, Eigenständigkeit der Schülerinnen und Schüler noch mehr zulassen) werden benannt. Alternative Vorgehensweisen werden erörtert". Auch dies lässt zumindest einen Qualifikationsvorsprung des Antragstellers nicht erkennen. Der Antragsgegner ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass für die Auswahlentscheidung frühere dienstliche Beurteilungen des Antragstellers und der Mitbewerber nicht zu berücksichtigen sind. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern vorrangig auf frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zurückzugreifen. Wenngleich nämlich sich ältere Beurteilungen auch nicht zu dem aktuellen Leistungsstand eines Bewerbers verhalten, können sie bei einem Vergleich von Bewerbern gleichwohl Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, und vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -; OVG NW, Beschluss vom 22.12.2003 - 6 B 2321/03 -. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Insbesondere in den Verwaltungsbereichen, in denen dienstliche Beurteilungen lediglich aus bestimmten Anlässen erstellt werden, erweisen sich ältere dienstliche Beurteilungen häufig als nicht aussagekräftig, weil es an einer hinreichenden Vergleichbarkeit fehlt, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14.02.2007 - 1 L 1397/06 -. Hier hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Schulbereich keine Regelbeurteilungen gibt und dass deshalb auch nicht alle Verfahrensbetroffenen überhaupt über frühere dienstliche Beurteilungen verfügen, die hätten berücksichtigt werden können. Im Übrigen wurde dem Antragsteller in seiner früheren Beurteilung vom 14.03.2007 nur das Gesamturteil "die Leistungen übertreffen die Anforderungen" und damit nicht die Bestnote zuerkannt. Da nach alledem zumindest bei summarischer Prüfung nicht von einem Qualifikationsvorsprung des Antragstellers gegenüber seinen 12 Mitbewerbern ausgegangen werden kann, unterliegt es keinerlei rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung maßgeblich auf die Hilfskriterien Frauenförderung und Dienstalter abgestellt hat. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Dienstzeit des Antragstellers bei der Bundeswehr bei der Berechnung des Dienstalters des Antragstellers nicht berücksichtigt hat. Denn der insoweit maßgebliche § 11 LVO gibt hierfür keine Rechtsgrundlage her. Letztlich bleibt anzumerken, dass auch der Umstand, dass die Mitbewerberin M. ihr Beschäftigungsverhältnis zum 30.09.2012 gekündigt hat, dem Antrag des Antragstellers nicht zum Erfolg verhilft. Denn der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dies ihrer Beförderung nicht entgegensteht, da Tarifbeschäftigte maßgeblich für in der Vergangenheit enthaltene Leistungen höhergruppiert werden. Insofern bleibt ihre Beförderung für sie relevant. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, der 1/4 des 13-fachen Betrages des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes entspricht (vgl. OVG NW, Beschluss vom 19.03.2012 - 6 E 1406/11-;).