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Beschluss

2 L 913/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0820.2L913.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme au-ßergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 5. Juni 2008 bei Gericht eingegangene, sinngemäß gestellte Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Schulleiterstelle an der Gemeinschaftshauptschule L in L (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 6 Zwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da durch dessen Einweisung in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt würde. 7 Der Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 8 Zwar ist bei der Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen. 9 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 2 BvR 857/02 , NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. August 2003 2 C 14/02 , NJW 2004, 870; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Mai 2006 1 B 41/06 , www.nrwe.de; Beschluss der Kammer vom 23. Mai 2006 2 L 782/06 , www.nrwe.de. 10 Auch hiernach erweist sich aber die Entscheidung des Antragsgegners, die streitige Beförderungsstelle nicht mit dem Antragsteller zu besetzen, als rechtsfehlerfrei. 11 Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. 12 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 6 B 1776/00 , DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 1 B 301/05 , RiA 2005, 253. 13 Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen, weil sich die Auswahlentscheidung nicht als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. 14 Das Auswahlverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Entgegen der Darstellung in der Antragsschrift wurde auch der Antragsteller der Schulkonferenz als geeigneter Bewerber vorgeschlagen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW). Dies geschah mit Schreiben der Bezirksregierung E an die Schulkonferenz der Hauptschule L vom 26. Februar 2008. Beide Bewerber weisen auch wegen ihrer Tätigkeiten an unterschiedlichen Schulen die nach § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG geforderte Verwendungsbreite auf. 15 Die Auswahlentscheidung wurde in (noch) ausreichendem Maße dokumentiert. 16 Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178. 17 Die Bezirksregierung hat auf Seite 2 ihres Schreibens vom 26. Februar 2008 eine an den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen orientierte Reihenfolge der Bewerber erstellt und somit die – im gerichtlichen Verfahren vertiefte – Einschätzung zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beigeladenen als besser qualifiziert ansieht. Die Schulkonferenz hat, diesem Votum folgend, den Beigeladenen vorgeschlagen. Hierauf hat die Bezirksregierung in ihrem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 19. Mai 2008 ergänzend hingewiesen. 18 Auch in materieller Hinsicht ist die getroffene Auswahlentscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG NRW verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache aktueller dienstlicher Beurteilungen. 19 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 2 C 16/02 , DÖD 2003, 202, und vom 19. Dezember 2002 2 C 31/01 , DÖD 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2004 1 B 455/04 , NWVBl 2004, 463, und vom 27. Februar 2004 6 B 2451/03 , NVwZRR 2004, 626. 20 Der Antragsgegner rechtfertigt die getroffene Auswahlentscheidung in Bezug auf den Antragsteller und den Beigeladenen mit Blick auf deren jeweils letzte Beurteilung. Der Beigeladene wurde anlässlich des hier in Rede stehenden Bewerbungsverfahrens unter dem 11. Februar 2008 dienstlich beurteilt. Für den Antragsteller wurde die letzte Anlassbeurteilung mit Blick auf die Bewerbung auf eine Schulleiterstelle an der Hauptschule L1 (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) am 10. Januar 2007 erstellt. Der Beigeladene wurde dabei im statusrechtlichen Amt als Konrektor (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) mit dem Gesamturteil "die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße", der Antragsteller im statusrechtlichen Amt als Rektor (Besoldungsgruppe A 13 Fn. 7) mit dem Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen" bewertet. Letztlich wurde der in der dienstlichen Beurteilung um eine Notenstufe bessere Beigeladene dem Antragsteller vorgezogen. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. 21 Die Rechtmäßigkeit der vorgenannten dienstlichen Beurteilungen ist weder von den Beteiligten in Frage gestellt worden, noch drängen sich insoweit ansonsten Zweifel auf. Die Beurteilungen bilden auch eine tragfähige Auswahlgrundlage. Sie sind nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7 - BASS 2007/2008 21 - 02 Nr. 2; nachfolgend: BRL) erstellt worden. Nach Nr. 3.1.2 BRL sind Lehrerinnen und Lehrer u.a. vor einer Beförderung zu beurteilen. Schulleiterinnen und Schulleiter sind in den in Nr. 3.6. BRL genannten Fällen zu beurteilen. Insoweit war zunächst keine neue dienstliche Beurteilung des Antragstellers geboten. Ungeachtet der Frage, ob Nr. 3.1.2 BRL auch auf Schulleiterinnen und Schulleiter anzuwenden ist - die Praxis des Antragsgegner deutet in diese Richtung, wie das Beispiel des Antragstellers zeigt, der in der Vergangenheit aus Anlass der Bewerbungen auf verschiedene Schulleiterstellen (vgl. auch Nr. 4.3.2 BRL) mehrfach beurteilt wurde -, kann jedenfalls nach Nr. 3.4 Satz 1 BRL von einer nach Nr. 3.1.2 BRL vorgesehenen Beurteilung abgesehen werden, wenn eine für den Anlass hinreichend aussagefähige Beurteilung vorliegt, die im Quervergleich (Nr. 1.2) mit anderen Beurteilungen einen aktuellen Leistungs- und Eignungsvergleich ermöglicht. Letzteres trifft auf die letzte Beurteilung des Antragstellers vom 10. Januar 2007 zu. Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung war sie lediglich ein Jahr und wenige Monate alt und von daher noch geeignet, den aktuellen Leistungsstand des Antragstellers, der bereits seit 1986 als Rektor tätig ist, wiederzugeben. Da die Beurteilung ebenfalls im Hinblick auf die Bewerbung auf eine Schulleiterstelle (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) erstellt wurde, erscheint sie bezüglich der hier in Rede stehenden Stelle auch hinreichend aussagefähig. Vor diesem Hintergrund fehlt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht an einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen. 22 Der Antragsteller hat auch keine nach der Erstellung der Beurteilung vom 10. Januar 2007 eingetretenen Umstände vorgetragen, nach denen sich ein vom Beurteilungsergebnis abweichendes (positiveres) Leistungsbild im Hinblick auf seine Person aufdrängen könnte. Für die grundsätzliche Notwendigkeit einer Einbeziehung auch jüngerer Entwicklungen spricht allerdings, dass die Praxis, vor einer Beförderung von Lehrerinnen und Lehrern eine Bedarfsbeurteilung anzufertigen, gerade der Gewinnung eines aktuellen Leistungsbildes dienen soll. Sind seit der letzten dienstlichen Beurteilung wesentliche Veränderungen - etwa durch eine wesentliche Leistungssteigerung oder die Übernahme neuer qualifizierender Aufgaben - eingetreten, kann dies Zweifel begründen, ob die Beurteilung noch dem gegenwärtigen Leistungsstand entspricht. 23 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 6 B 2214/06 -, vom 28. April 2005 - 6 B 376/05 -, vom 17. September 2003 - 6 B 2172/03 - und vom 28. Februar 2000 - 6 A 1388/99 -. 24 Dem Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 4. August 2008 lassen sich derartige wesentliche Veränderungen nach seiner Beurteilung vom 10. Januar 2007 nicht entnehmen. Die erwähnte erfolgreiche Beteiligung der Schule des Antragstellers am Schulmodell "Selbstständige Schule" war bereits Grundlage dieser Beurteilung (siehe Seiten 2 und 3 des Beurteilungsformulars) und wurde in die Leistungsbewertung einbezogen. Dies gilt auch hinsichtlich der Beteiligung des Antragstellers an der Entwicklung eines Leitbildes für die Bildungsregion E1 als Mitglied einer Arbeitsgruppe der regionalen Steuergruppe. Der Einschätzung des Antragstellers durch Schüler, Lehrer und nicht-pädagogisches Personal im sog. SEIS-Bericht 2007 (Selbstevaluation in Schulen) kommt im hiesigen Zusammenhang schon deswegen keine entscheidende Aussagekraft zu, weil es hierbei eben nicht um die Bewertung von Leistung und Befähigung durch den Dienstherrn, sondern durch die genannten Personengruppe geht, mithin schon perspektivisch ein anderer Ansatz zugrunde liegt. Die ferner noch genannten Aspekte (Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit, dem Jugendamt, dem Bezirksamt, dem Ordnungsamt und dem Gesundheitsamt; Bestätigung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Ressourcenverantwortung) bleiben pauschal und vermögen so eine Leistungssteigerung im oben genannten Sinne nicht erkennen zu lassen. 25 Ist nach den vorangegangenen Ausführungen nicht zu beanstanden, dass der Auswahlentscheidung im vorliegenden Fall die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen vom 10. Januar 2007 bzw. vom 11. Februar 2008 zugrunde gelegt wurden und damit der Beigeladene mit einer um eine ganze Notenstufe besseren Bewertung antrat, kommt entgegen der Auffassung des Antragstellers dem Umstand, dass er ein höheres statusrechtliches Amt inne hat als der Beigeladene, keine maßgebende Bedeutung zu. Da sich eine Leistungsbeurteilung an den Anforderungen des jeweiligen Statusamtes orientiert, ist allerdings im Regelfall von einer besseren Qualifikation des Bewerbers mit dem höheren Amt auszugehen, wenn Bewerber um ein Beförderungsamt in der letzten dienstlichen Beurteilung das gleiche Gesamturteil erhalten haben. Dies gilt jedoch nicht, wenn wie im vorliegenden Fall die im jeweiligen Gesamturteil ausgewiesenen Noten um eine volle Stufe voneinander abweichen. 26 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2006 - 6 B 2145/05 -, vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 - und vom 19. Juni 1995 - 6 B 1375/95 -; Beschlüsse der Kammer vom 9. April 2001 - 2 L 357/01 - und vom 2. Januar 1995 - 2 L 4959/94 -. 27 In einem solchen Fall ist vielmehr die Annahme gerechtfertigt, dass die in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt erzielte Beurteilung gegenüber einer Beurteilung aus dem höheren statusrechtlichen Amt gleich - oder wie hier vom Antragsgegner angenommen - sogar stärker zu gewichten ist, wenn sie mit einem besseren Gesamturteil abschließt. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -. 29 Angemerkt sei noch, dass die aus Anlass der Besetzung von Schulleiterstellen zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen vornehmlich darauf ausgerichtet sind, eine Prognose hinsichtlich der Eignung der Bewerber für das zu vergebende höhere Statusamt zu treffen (vgl. Nrn. 4.3.2 und 4.9 BRL). Insoweit wird wohl bezüglich sämtlicher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllender Bewerber unabhängig davon, ob diese das Amt eines stellvertretenden Schulleiters oder das eines Schulleiters bekleiden, regelmäßig derselbe Maßstab angelegt. 30 Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 9. April 2001 - 2 L 357/01 - und vom 29. Februar 2000 - 2 L 1225/00 -. 31 Ein Eignungsvorsprung des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen ergibt sich schließlich auch nicht allgemein aus seiner jahrelangen Tätigkeit als Leiter einer Gemeinschaftshauptschule. Die diesbezügliche Annahme des Antragstellers stellt letztlich eine eigene Bewertung bzw. Einschätzung von Eignung und Befähigung dar, die im Rahmen der hier in Rede stehenden Auswahlentscheidung allein dem Antragsgegner vorbehalten ist. 32 Ist nach allem die Auswahlentscheidung im Hinblick auf den zu beachtenden Grundsatz des Bestenauslese nicht zu beanstanden und mithin eine Verletzung des auf Beachtung dieses Grundsatzes gerichteten Anspruchs des Antragstellers nicht anzunehmen, kommt es auf etwaige Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 61 SchulG NRW insoweit nicht an. Von daher kann das Gericht etwa offen lassen, ob die Beteiligung der Schulkonferenz an der Bestellung des Schulleiters nach § 61 Abs. 2 SchulG mit höherrangigem Recht vereinbar ist. 33 Im Zusammenhang damit würde etwas anderes aus Sicht des Antragstellers nur dann gelten, wenn die Schulkonferenz sich etwa für die Wahl eines leistungsmäßig schwächeren Konkurrenten entschieden hätte und dieser sodann mit Zustimmung des Schulträgers für eine Ernennung vorgesehen worden wäre. Nach Leistungsgesichtspunkten ist aber die Auswahl des Beigeladenen, wie zuvor dargestellt, nicht zu beanstanden. 34 Es kommt im hier zu entscheidenden Fall ferner nicht darauf an, dass die Vergabe der Leitungsposition lediglich auf Zeit nach § 61 Abs. 6 SchulG i.V.m. § 25b LBG mit dem durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip unvereinbar ist, 35 vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, www.bverfg.de. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt. 37 Die Festsetzung des Streitwertes auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.