Beschluss
15 A 300/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die teilweise Einbeziehung eines Grundstücks in ein Landschaftsschutzgebiet rechtfertigt nicht ohne weiteres das Ausscheiden dieses Flächenabschnitts aus der beitragsrechtlichen wirtschaftlichen Einheit.
• Wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist die wirtschaftliche Einheit der Grundfläche, nicht jede rechtliche Teilfläche; maßgeblich ist der objektive Zusammenhang und die gemeinsame Nutzungsmöglichkeit.
• Beschränkungen durch Landschaftsschutzgebiete verdrängen private Nutzung nicht vollständig; nur erhebliche Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit, die satzungsrelevante Verteilungskriterien betreffen, können ein Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Einheit und damit eine Minderung der Beitragspflicht rechtfertigen.
• Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, wenn die vorgetragenen Angriffe im Berufungsverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich erfolgreich wären.
Entscheidungsgründe
Landschaftsschutzfläche begründet nicht ohne Weiteres Ausschluss aus beitragsrechtlicher wirtschaftlicher Einheit • Die teilweise Einbeziehung eines Grundstücks in ein Landschaftsschutzgebiet rechtfertigt nicht ohne weiteres das Ausscheiden dieses Flächenabschnitts aus der beitragsrechtlichen wirtschaftlichen Einheit. • Wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist die wirtschaftliche Einheit der Grundfläche, nicht jede rechtliche Teilfläche; maßgeblich ist der objektive Zusammenhang und die gemeinsame Nutzungsmöglichkeit. • Beschränkungen durch Landschaftsschutzgebiete verdrängen private Nutzung nicht vollständig; nur erhebliche Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit, die satzungsrelevante Verteilungskriterien betreffen, können ein Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Einheit und damit eine Minderung der Beitragspflicht rechtfertigen. • Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, wenn die vorgetragenen Angriffe im Berufungsverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich erfolgreich wären. Der Kläger wendet sich gegen einen Beitragsbescheid, mit dem eine hinter dem straßenseitigen Bereich liegende Flächenzone seines Buchgrundstücks im Rahmen der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung veranlagt wurde. Ein etwa 10 m breiter rückwärtiger Streifen liegt teilweise in einem neu ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet; der Kläger macht geltend, diese geschützte Fläche dürfe nicht in die Beitragsbemessung einbezogen werden. Das klägerische Grundstück hat eine Tiefe von etwa 100 m; die veranlagte Fläche reichte bis zu einer Tiefenbegrenzung von 40 m. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit der Begründung, die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung schließe die betreffende Fläche aus der wirtschaftlichen Einheit und damit aus der Beitragspflicht aus. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob dadurch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids begründet werden. • Maßgeblich ist die wirtschaftliche Einheit als beitragspflichtiges Grundstück nach § 28 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW; das ist die dem Eigentümer gehörende Teilfläche, die selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. • Ausgangspunkt ist das Buchgrundstück; in der Regel sind bürgerlich-rechtliche Grundstücke zugleich wirtschaftliche Einheiten; nur wenn Beschränkungen die bauliche Ausnutzbarkeit wesentlich mindern, kann eine Teilfläche ausgeschlossen werden. • Die bloße Einbeziehung eines schmalen rückwärtigen Streifens in ein Landschaftsschutzgebiet bewirkt nicht, dass diese Fläche aus der wirtschaftlichen Einheit ausscheidet. Landschaftsschutz macht private Nutzung nicht vollends unmöglich; es bestehen nur naturschutzrechtliche Überlagerungen (§ 26 BNatSchG, § 21 LG NRW), die keine qualitative Trennung begründen. • Nur wenn die naturschutzrechtlichen Beschränkungen zu einer wesentlich geringeren als der nach allgemeinen Bauvorschriften zulässigen Ausnutzbarkeit führen und sich auf satzungsrechtliche Verteilungskriterien auswirken, kommt ein Ausschluss in Betracht (Rechtsprechung des OVG NRW). • Im vorliegenden Fall sind Zweifel, ob jenseits von 30 m bauliche Nutzung überhaupt ausgeschlossen wäre, und jedenfalls liegt keine erhebliche Beeinträchtigung der baulichen Ausnutzbarkeit vor; der Kläger trägt nicht vor, dass satzungsrelevante Verteilungswirkungen gegeben sind. • Die vom Kläger gerügten Fragen lassen sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären; daher liegen weder ernstliche rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO vor. • Folge: Die Zulassung der Berufung ist zu versagen; Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO, Streitwertfestsetzung nach §§ 47,52 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Gericht stellt fest, dass die teilweise Erfassung eines Buchgrundstücks durch ein Landschaftsschutzgebiet nicht automatisch zum Ausschluss dieser Fläche aus der beitragsrechtlichen wirtschaftlichen Einheit führt. Nur erhebliche Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit, die satzungsrelevante Verteilungswirkungen haben, können einen solchen Ausschluss rechtfertigen; solche Umstände hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Deshalb sind die vorgebrachten Angriffe auf den Beitragsbescheid nicht überwiegend wahrscheinlich erfolgreich, sodass die Zulassung der Berufung zu versagen ist. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 843,63 EUR festgesetzt.