Urteil
15 A 4728/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0320.15A4728.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angegriffene Urteil wird geändert: Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 8. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2001 und der Änderung vom 29. September 2004 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des 2206 m2 großen Grundstücks Gemarkung C. , Flur 28, Flurstück 1161, für das durch Baugenehmigung vom 17. Mai 1994 die Errichtung eines Gartenhauses und eines Pavillons genehmigt ist. Noch im Jahre 1994 wurden die Gebäude errichtet. Als Auflage heißt es in der Baugenehmigung: "Das anfallende Niederschlagswasser ist über eine Entwässerungsanlage den vorhandenen Grundleitungen zuzuführen." Der Pavillon verfügt über einen Wasseranschluss, aber weder für Schmutzwasser noch für Niederschlagswasser über einen Kanalanschluss. Südlich dieses Flurstücks liegt das Flurstück 1163, das im Eigentum der Ehefrau des Klägers steht und auf dem das Wohnhaus der Eheleute aufgrund einer ihnen erteilten Baugenehmigung vom 4. Januar 1990 errichtet ist. Dieses Flurstück grenzt an die Straße Am X. , in der ein Mischwasserkanal verlegt ist. Das klägerische Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 5. Oktober 1988 in Kraft getretenen Bebauungsplans 140. Ursprünglich setzte der Bebauungsplan u.a. für das klägerische Flurstück ein Dorfgebiet fest, wies aber nur in seinem südöstlichen Zipfel auf einer Fläche von etwa 130 qm eine überbaubare Fläche aus. Diese überdeckte im wesentlichen das heutige Flurstück 1163. Nach der am 10. Januar 1996 in Kraft getreten Änderung weist der Bebauungsplan nunmehr keine überbaubaren Flächen mehr für das klägerische Grundstück aus und setzt u.a. für den südöstlichen Bereich des Flurstücks ein allgemeines Wohngebiet fest. Westlich des Flurstücks 1161 führt die im Eigentum der Stadt stehende, nicht gewidmete Wegparzelle 560 auf die Straße Am X. . 3 Mit Bescheid vom 8. Dezember 1998 zog der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Flurstücks 1161 zu einem Kanalanschlussbeitrag heran. Bei einer Grundstücksfläche von 2206 m2 und angenommener eingeschossiger Bebaubarkeit setzte er bei einem Beitragssatz von 10,40 DM je Verteilungsanteil den Beitrag auf 22.942,40 DM fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2001 zurück. 4 Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage hat sich der Kläger weiter gegen die Heranziehung gewandt und vorgetragen: Das Flurstück 1161 sei abwassertechnisch nicht zum Kanal in der Straße Am X. erschlossen. Es handele sich um ein Hinterliegergrundstück, das weder mit dem Niederschlags- noch mit dem Schmutzwasser an den Kanal in der Straße Am X. angeschlossen sei. Ein Recht zum Anschluss über das davor liegende Flurstück 1163 seiner Ehefrau oder die städtische Wegeparzelle 560 bestehe nicht. Aus der Entwässerungsauflage in der Baugenehmigung vom 17. Mai 1994 könne beitragsrechtlich nichts Relevantes geschlossen werden, da es sich lediglich um einen Textbaustein handele, der nicht in die Wirklichkeit umgesetzt worden sei. 5 Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. September 2004 mit Rücksicht auf den Beitragssatz von 9,85 DM je Verteilungsanteil in der maßgeblichen Beitragssatzung den Kanalanschlussbeitrag auf 21.729,10 DM vermindert. Insoweit haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 8. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2001 sowie der Änderung vom heutigen Tage aufzuheben. 8 Der Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er hat vorgetragen: Der Kläger habe mit dem Flurstück 1161 eine Anschlussmöglichkeit über die seiner Frau gehörende Parzelle 1163. Die Baugenehmigung vom 17. Mai 1994 für die Nebenanlagen hinsichtlich des Wohnhauses sei mit Rücksicht auf eine Zuwegung über die Parzelle 1163 erteilt worden. Die Auflage, das Niederschlagswasser den Grundleitungen in der Parzelle 1163 zuzuführen, gelte auch für das Schmutzwasser. 11 Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechzeitig begründete Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und ergänzend ausführt: Das Flurstück 1161 sei allenfalls mit Nebenanlagen bebaubar. Dafür könne ein Notleitungsrecht über das Flurstück 1163 angenommen werden, wenn die Nebenanlagen zwingend einen Kanalanschluss erforderten. Das sei nicht der Fall. Selbst wenn ein Notleitungsrecht existierte, müsste es aber, da die Leitungen nicht verlegt seien, erst erzwungen werden. Daher bestehe jedenfalls zur Zeit keine Inanspruchnahmemöglichkeit ohne Mitwirkung des Eigentümers des Vorderliegergrundstücks. Auch müsse berücksichtigt werden, dass das Flurstück 1161 mit Nebenanlagen nur unterwertig nutzbar sei. Die Berechnung des Beitrags kranke außerdem daran, dass die Tiefenbegrenzungsregelung der Satzung nicht berücksichtigt worden sei. 12 Der Kläger beantragt, 13 das angegriffene Urteil zu ändern und gemäß dem erstinstanzlichen Klageantrag zu entscheiden. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend aus: Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die Existenz eines Notleitungsrechtes bejaht. Ein Entwässerungsbedarf bestehe auch, da nach der Baugenehmigung das Niederschlagswasser zu entwässern sei und ein Frischwasseranschluss bestehe, der einen Schmutzwasserentwässerungsbedarf nach sich ziehe. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er findet keine Stütze in § 8 des Kommalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. der Satzung der Stadt C1. über die Erhebung von Beiträgen für den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Abwasseranlage vom 23. Oktober 1990 (KABS). 20 Nach § 1 KABS erhebt die Stadt zum Ersatz des durchschnittlichen Investitionsaufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Übernahme der öffentlichen Abwasseranlage einen Anschlussbeitrag. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a KABS unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, die an die Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich bzw. industriell genutzt werden dürfen. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW entsteht die Anschlussbeitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann. Gleiches regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 KABS. Nach § 2 Abs. 2 KABS unterliegt ein Grundstück der Beitragspflicht auch ohne die satzungsrechtlichen Voraussetzungen, wenn es tatsächlich an die Abwasseranlage angeschlossen ist. 21 Das klägerische Grundstück unterliegt nicht der Beitragspflicht. Zwar unterlag es oder jedenfalls Teile desselben als wirtschaftliche Einheit von der Baulandqualität her der Beitragspflicht, denn bis 1996 war für einen allerdings nur kleinen Teil des Grundstücks eine überbaubare Fläche festgesetzt. 22 Vgl. zur beitragsrechtlichen Bedeutung von Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit von Grundstücken OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2006 - 15 A 300/05 -, NWVBl. 2005, 437; Urteil vom 25. September 2001 - 15 A 3850/99 -, ZMR 2002, 313; zur erschließungsrechtlichen Bedeutung des Umstandes, wenn für ein Grundstück keine überbaubare Fläche existiert, Urteil vom 8. Dezember 2005 - 3 A 3028/01 -, NWVBl. 2006, 339, für das klägerische Grundstück. 23 Das Grundstück unterliegt jedoch deshalb nicht der Beitragspflicht, weil es nicht an die Abwasseranlage über den Kanal in der Straße Am X. angeschlossen werden kann. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW erlaubt die Beitragserhebung als Gegenleistung dafür, dass den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Solche Vorteile werden nur geboten, wenn die Inanspruchnahmemöglichkeit gesichert ist. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2005 - 15 A 1691/03 -, KStZ 2005, 191. 25 Das ist dann der Fall, wenn die Inanspruchnahme der Anlage nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679 (680); vgl. dazu, dass die bloße Erzwingbarkeit einer erforderlichen Mitwirkungshandlung noch nicht zu einer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit führt, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, 275 (278). 27 Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Hinsichtlich des zwischen der kanalisierten Straße Am X. und dem klägerischen Grundstück gelegenen Flurstücks 1163 der Ehefrau des Klägers besteht kein den Kläger zur Durchleitung berechtigendes dinglich gesichertes Leitungsrecht. Gleiches gilt für die westlich des klägerischen Grundstücks verlaufende städtische Wegeparzelle. 28 Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht, ein Notleitungsrecht über das Flurstück 1163 reiche als Sicherung für die Inanspruchnahmemöglichkeit aus. Richtig ist, dass es für eine tatsächlich vorhandene Anschlussleitung keiner Sicherung wie für ein Durchleitungsrecht zugunsten eines noch nicht angeschlossenen Grundstücks bedarf. Zwar muss auch ein tatsächlich vorhandener Anschluss die vorteilsrelevante Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage auf Dauer ermöglichen. Das ist jedoch regelmäßig der Fall. Baulasten etwa sichern einen solchen Anschluss in jedem Fall auf Dauer. Die auf Dauer gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme ist bei einem mit dem Einverständnis des Eigentümers des Grundstücks, durch das die Anschlussleitung verlegt wird, tatsächlich hergestellten Anschluss für ein auf Entwässerung angewiesenes Grundstück regelmäßig schon deshalb zu bejahen, weil in diesem Falle ein Notleitungsrecht besteht. Bei einem tatsächlich hergestellten, zur Entwässerung notwendigen Anschluss müssen also, um das Entstehen der Beitragspflicht trotzdem zu hindern, besondere Umstände vorliegen, die es als ernstlich möglich erscheinen lassen, dass das Grundstück wegen eines vom Eigentümer des Grundstücks, durch das die Anschlussleitung verlegt ist, erhobenen Beseitigungsverlangens die Verbindung zur öffentlichen Entwässerungsanlage verlieren und sein Eigentümer diese nicht mehr in Anspruch nehmen könnte. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679 (680); vgl. zur ähnlichen Konstellation der erforderlichen Sicherung einer Zufahrt eines Hinterliegergrundstücks zu einer ausgebauten Straße im Straßenbaubeitragsrecht Beschluss vom 17. Mai 2004 - 15 B 747/04 -, NVwZ-RR 2004, 784 f. 30 Mangels eines tatsächlich vorhandenen Anschlusses ist die vorgenannte Rechsprechung zur erforderlichen Sicherung demnach nicht einschlägig. 31 Auch die Umstände, dass nach der Baugenehmigung vom 17. Mai 1994 jedenfalls das Niederschlagswasser in die städtische Kanalisation einzuleiten ist und dass wegen der vorhandenen Frischwasserleitung möglicherweise auch ein Schmutzwasserentsorgungsbedarf besteht, begründen weder den Beitragstatbestand einer gesicherten Anschlussmöglichkeit noch den des tatsächlichen Anschlusses. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 33