Urteil
3 K 1616/15
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2019:0410.3K1616.15.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit darin ein Kanalanschlussbeitrag von mehr als 19.870,14 Euro festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit darin ein Kanalanschlussbeitrag von mehr als 19.870,14 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist seit dem Jahr 2011 Eigentümer des 49.631 m² großen Grundstücks A. F. (Gemarkung J. , Flur 0, Flurstück 0). Auf dem Grundstück steht ein etwa 200 Jahre altes Wohn- und Wirtschaftsgebäude (A. F. 0). Westlich davon schließt sich ein 1954 errichtetes Wirtschaftsgebäude an. Dieses wurde im Jahre 2015 als Schulungsgebäude genutzt. Weiter westlich steht ein weiteres Gebäude, das ursprünglich als Schule, zwischenzeitlich als Scheune und anschließend als Schulungsraum genutzt wurde. Östlich des Wohngebäudes A. F. 0 steht das 1966 genehmigte Wohngebäude A. F. 0. Südlich der Wohngebäude befinden sich die 1959 errichtete Scheune, eine Remise, eine Garage sowie eine Dungstätte (Gebäude A. F. 0). Im Jahre 2000 wurde das Wohnhaus A. F. 0 an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation angeschlossen. Gegen den damaligen Eigentümer des Grundstücks setzte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Oktober 2001 für eine das Wohngebäude A. F. 0 rechteckig umschließende Fläche von 1.035 m² einen Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 10.225,80 DM fest. Mit Bescheiden vom 00.00.0000 und 00.00.0000 genehmigte die Beklagte dem Kläger den Neubau einer Lager- und einer Bewegungshalle für Pferde auf dem Grundstück südöstlich des Wohngebäudes. Mit weiterem Bescheid vom 00.00.000 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Baugenehmigung für den Neubau von drei Silos, die Überdachung der Dungstätte und die Errichtung von Dachgauben an dem Wohngebäude A. F. 0. Mit Bescheid vom 00.00.00 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger betreffend das Flurstück 0 für eine Fläche von 8.212 m² einen Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 30.055,92 Euro fest. Dem Bescheid war als Anlage ein Lageplan beigefügt, in dem die maßgebliche Fläche dargestellt ist. Gegen den Bescheid hat der Kläger am 23. Juli 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Bescheid verstoße gegen das Verbot der Doppelveranlagung. Das Grundstück A. F. 0 sei bereits durch Bescheid vom 00.00.0000 abgerechnet worden. Aus diesem Grunde sei eine erneute Abrechnung des Grundstückes ausgeschlossen. Darüber hinaus sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Die sachliche Beitragspflicht sei offensichtlich schon im Jahre 2001 entstanden. Somit sei die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt der Beitragserhebung am 00.00.0000 abgelaufen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 00.00.0 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Im planungsrechtlichen Außenbereich unterlägen baulich oder gewerblich genutzte Grundstücke u. a. der Beitragspflicht, wenn sie an die Abwasseranlage angeschlossen werden könnten. Grundstück im Sinne des Beitragsrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW sei sie wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden dürfe und selbständig an die Anlage angeschlossen werden könne. Ausgangspunkt sei zwar in der Regel das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle seien Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend sei aber festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden müsse. Anhaltspunkt zur Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit sei der vorhandene bauliche Bestand und hinsichtlich der hinzukommenden Flächen das, was aufgrund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht worden sei. Nach diesen Grundsätzen sei wirtschaftliche Einheit die gesamte bislang mit dem Gebäudekomplex A. F. 0 und den zugehörigen westlich und südlich gelegenen Nebenanlagen und die mit der Lager- und Bewegungshalle für Pferde bebaute Fläche einschließlich der nördlich an die Lager- und Bewegungshalle angrenzenden befestigten Stellplätze. Wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Kanalanschlussbeitrages beschränke sich die Beitragspflicht auf den bislang noch nicht veranlagten Grundstücksteil. Dem sei insoweit Rechnung getragen worden, als die mit Bescheid vom 00.00.0000 festgesetzte beitragspflichtige Fläche von 1.035 m² bei der streitgegenständlichen Festsetzung des Kanalanschlussbeitrages nicht erneut veranschlagt worden sei. Bei der mit Bescheid vom 00.00.000 erfolgten Veranlagung sei nicht das gesamte Buchgrundstück mit einer Fläche von insgesamt etwa 50.000 m² für die Veranlagung zu berücksichtigten gewesen, da der überwiegende Teil landwirtschaftlich genutzt worden sei und sich die räumliche Erschließungswirkung des Kanalanschlusses darauf gar nicht habe erstrecken können. Die besonderen Umstände des Einzelfalls hätten die Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit als das Buchgrundstück erfordert, weil dieses als Wohngrundstück ohne weiteres als übergroß anzusehen gewesen sei. Im Zeitpunkt des im Jahr 2000 erfolgten Anschlusses des Wohnhauses sei daher die wirtschaftliche Einheit auf die Fläche des Wohngebäudes A. F. 0 zu beschränken gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 ist rechtmäßig, soweit darin ein Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 19.870,14 Euro festgesetzt worden ist. Soweit darin ein höherer Beitrag von dem Kläger gefordert wird, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des Bescheides der Beklagten vom 00.00.0000 ist § 8 KAG NRW i. V. m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt J. vom 20. Dezember 1993 (BGS). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BGS unterliegen im planungsrechtlichen Außenbereich baulich oder gewerblich genutzte Grundstücke der Beitragspflicht, wenn sie an die Abwasseranlage angeschlossen werden können oder vor Inkrafttreten der Satzung bereits angeschlossen waren oder anschließen konnten. Beitragsmaßstab ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BGS die Grundstücksfläche. Der Anschlussbeitrag beträgt gemäß § 3 Abs. 7 BGS bei einem Anschluss für Schmutzwasser – wie hier – 3,66 Euro pro Quadratmeter der maßgeblichen Grundstücksfläche. Gemäß § 5 Abs. 1 BGS entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann, bei Grundstücken im planungsrechtlichen Außenbereich frühestens mit Inkrafttreten der 3. Änderung der Beitragssatzung am 1. Januar 1998. Ausgehend hiervon hat der Kläger für eine Grundstücksfläche von 5.429 m², bestehend aus der Fläche der neu errichteten Lager- und Bewegungshalle für Pferde (3.790 m²) und der gepflasterten Fläche zwischen der neuen Halle und dem Gebäude A. F. 0 (1.639 m²), einen Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 19.870,14 Euro zu zahlen. Die darüber hinaus erfolgte Festsetzung eines Kanalanschlussbeitrags für die Fläche der schon länger bestehenden Nebengebäude ist rechtswidrig, da die Forderung insoweit zwischenzeitlich verjährt ist. Der Beitragspflicht steht nicht entgegen, dass der Voreigentümer des klägerischen Grundstücks bereits mit Bescheid vom 00.00.0000 für einen Teil des Grundstücks zu einem Kanalanschlussbeitrag herangezogen worden ist, denn mit der Erweiterung der baulich genutzten Fläche durch die Errichtung einer Lager- und Bewegungshalle für Pferde ist ein neues Grundstück entstanden, bestehend aus dem bereits vorhandenen, mit Haupt- und Nebenanlagen bebauten Grundstück und dem neu bebauten Grundstücksteil. Für dieses neue Grundstück ist auch eine neue Beitragspflicht entstanden. Grundstück im Sinne des Beitragsrechts nach § 8 KAG NRW ist die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2005‑ 15 A 300/05 ‑, juris Rdnr. 5. Anhaltspunkt zur Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit ist der vorhandene bauliche Bestand, und hinsichtlich der hinzukommenden Fläche das, was aufgrund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht worden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2006‑ 15 A 3734/03 ‑, juris Rdnr. 20 bis 22. Somit ist wirtschaftliche Einheit nicht das gesamte Grundstück des Klägers, sondern die gesamte mit Gebäuden bebaute Fläche einschließlich der Zwischenräume. Dabei ist es unerheblich, ob alle Gebäude an den Kanal angeschlossen sind, denn Gegenstand der Beitragspflicht sind nicht die angeschlossenen Gebäude, sondern ist das angeschlossene Grundstück als wirtschaftliche Einheit, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2006‑ 15 A 3734/03 ‑, juris Rdnr. 29. Die Beitragspflicht des Klägers erstreckt sich nicht auf das gesamte neu entstandene Grundstück, denn der Voreigentümer des klägerischen Grundstücks ist mit Bescheid vom 00.00.0000 bereits zu einem Kanalanschlussbeitrag herangezogen worden. Wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Anschlussbeitrages beschränkt sich die Beitragspflicht nunmehr auf den neu geschaffenen Grundstücksteil, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2006‑ 15 A 3734/03 ‑, juris Rdnr. 27. Von der neu geschaffenen wirtschaftlichen Einheit ist zur Berechnung der Beitragspflicht nicht nur die Fläche abzuziehen, die bereits Gegenstand der Beitragsfestsetzung im Jahre 2001 war. Nicht berücksichtigt werden darf auch die Fläche, die in der Vergangenheit bereits mit Nebengebäuden bebaut war. Hinsichtlich dieser Fläche hätte eine Beitragsfestsetzung schon damals erfolgen können. Nunmehr ist insoweit Festsetzungsverjährung eingetreten, und eine Festsetzung ist nicht mehr zulässig (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung). Spätestens mit dem Anschluss des Grundstücks an die Kanalisation im Jahre 2001 ist die Beitragspflicht für die gesamte damals bestehende wirtschaftliche Einheit entstanden. Dazu gehörte die damals mit Haupt- und Nebengebäuden bebaute Fläche einschließlich des Zwischenraums, wobei es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob einzelne Gebäude einen Entwässerungsbedarf hatten. Der Entstehung der Beitragspflicht für diese Fläche stand nicht die Tiefenbegrenzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 c) Satz 1 aa) BGS entgegen. Danach gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, die an eine kanalisierte Straße angrenzen, die Fläche von der kanalisierten Straße bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m. Diese Tiefenbegrenzung gilt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 c) Satz 2 BGS nicht, wenn die bauliche oder gewerbliche Nutzung über die Grundstückstiefe von 40 m hinausreicht. In diesem Fall ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Die Aufhebung der Tiefenbegrenzung durch eine darüber hinausreichende bauliche Nutzung ist nach der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aber nur dann möglich, wenn die bauliche Nutzung überhaupt einen Entwässerungsbedarf nach sich ziehen kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2001 ‑ 15 A 5608/98 ‑, juris Rdnr. 6, Urteil vom 7. Februar 2005 ‑ 15 A 3734/03 ‑, juris Rdnr. 33. Das am weitesten über die Tiefenbegrenzung hinausreichende Gebäude, welches westlich des 1954 errichteten Wirtschaftsgebäudes steht, war geeignet, die Tiefenbegrenzung zu überwinden. Das Gebäude war ursprünglich ein Schulgebäude und konnte somit ohne Weiteres einen Entwässerungsbedarf auslösen. Unerheblich ist, dass dieses Gebäude im Jahre 2000 als Scheune genutzt wurde. Diese Nutzung ist ohne Genehmigung erfolgt. Eine ungenehmigte Nutzung ist nicht in der Lage, eine durch rechtmäßige Nutzung des Gebäudes entstandene Beitragspflicht auszuhebeln. Folglich war für die Berechnung der Beitragspflicht im Jahre 2001 die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die westliche Grenze des ehemaligen Schulgebäudes bestimmt wird. Der Neubau von drei Silos, die Überdachung der Dungstätte und die Errichtung von Dachgauben an dem Wohngebäude A. F. 0 aufgrund der Baugenehmigung vom 00.00.0000 haben auf die zu berücksichtigende Grundstücksfläche keinen Einfluss, denn die Baumaßnahmen sind innerhalb der schon in der Vergangenheit bestehenden wirtschaftlichen Einheit verwirklicht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s : Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 30.055,92 Euro festgesetzt.