Beschluss
6 B 2695/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Dienstpostenkonkurrenz kann ein Antragsteller einen Anordnungsgrund geltend machen, wenn die Nichtbesetzung der Stelle seine Beförderungschancen irreparabel beeinträchtigt.
• Eine Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, wenn die Behörde zu Unrecht annimmt, der Bewerber erfülle das nach Ausschreibung maßgebliche Anforderungsprofil.
• Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 BBesO entfällt die gesonderte Zuerkennung der Funktionseignung zum ständigen Vertreter eines A 16/A 16 Z-Finanzamts in späteren A 15-Beurteilungen; das Fehlen einer Wiederholung dieser Kennzeichnung in einer späteren Beurteilung ist irrelevant, wenn die Funktionseignung bereits zuvor festgestellt war.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Dienstpostenkonkurrenz und fehlerhafter Auswahlentscheidung • Bei Dienstpostenkonkurrenz kann ein Antragsteller einen Anordnungsgrund geltend machen, wenn die Nichtbesetzung der Stelle seine Beförderungschancen irreparabel beeinträchtigt. • Eine Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, wenn die Behörde zu Unrecht annimmt, der Bewerber erfülle das nach Ausschreibung maßgebliche Anforderungsprofil. • Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 BBesO entfällt die gesonderte Zuerkennung der Funktionseignung zum ständigen Vertreter eines A 16/A 16 Z-Finanzamts in späteren A 15-Beurteilungen; das Fehlen einer Wiederholung dieser Kennzeichnung in einer späteren Beurteilung ist irrelevant, wenn die Funktionseignung bereits zuvor festgestellt war. Der Antragsteller und der Beigeladene sind Regierungsdirektoren (A 15 BBesO). Nach Ausschreibung entschied die Oberfinanzdirektion X, die Stelle des ständigen Vertreters des Vorstehers bei einem Groß- und Konzernprüfungs-Finanzamt mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Beigeladene wurde versetzt und trat die Stelle an. In der aktuellen Beurteilung des Antragstellers fehlt die Kennzeichnung einer bestimmten Funktionseignung; in früheren Beurteilungen war sie jedoch zuerkannt worden. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz, weil die Stelle für die Wahrung seiner Chancen auf Beförderung in A 16 erforderlich sei und eine lange Dauer des Hauptsacheverfahrens seinen Aufstieg gefährde. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig und begründet; der Antragsteller hat Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO). • Anordnungsgrund: Auch bei Dienstpostenkonkurrenz ist ein Anordnungsgrund gegeben, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Betroffenen zu unzumutbaren Nachteilen führt. Hier würde das Warten die Beförderungschancen des 52-jährigen Antragstellers wegen der erforderlichen Vorbedingung (Erprobung als ständiger Vertreter in A 16/A 16 Z-Finanzamt) und der voraussichtlichen Dauer des Hauptsacheverfahrens erheblich beeinträchtigen. • Anordnungsanspruch / Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung: Die OFD X hat zu Unrecht angenommen, der Antragsteller erfülle nicht das ausgeschriebene Anforderungsprofil. Nach den BuBR 2003 ist bei Beamten in A 15 die Funktionseignung zum ständigen Vertreter eines A 16/A 16 Z-Finanzamts entweder zuvor festgestellt oder nicht mehr darzustellen; das Fehlen der entsprechenden Markierung in einer späteren A 15-Beurteilung hat nur deklaratorische Bedeutung, wenn die Eignung zuvor zuerkannt wurde. • Rechtsfolgen: Führt die Auswahlentscheidung sich als fehlerhaft heraus, ist die bereits vollzogene Dienstpostenübertragung rückgängig zu machen und die Behörde zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. • Normen: BuBR 2003 (Nr. 7.3.2, Nr. 10.1, Nr. 10.2, Nr. 17) sind maßgeblich für die Beurteilung der Funktionseignungen; Verfahrensrechtlich §§ 123 Abs.3 VwGO, §§ 920 Abs.2, 294 ZPO relevant. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Die Behörde ist verpflichtet, die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen rückgängig zu machen und vor einer erneuten Übertragung des Dienstpostens über die Bewerbung des Antragstellers erneut zu entscheiden, wobei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten ist. Begründet wurde dies damit, dass der Antragsteller durch die fehlerhafte Auswahlentscheidung in seinen Beförderungschancen erheblich und auf Dauer beeinträchtigt würde und die OFD X die Funktionseignung des Antragstellers zu Unrecht als nicht erfüllt angesehen hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.