Beschluss
18 B 187/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein ausgefülltes Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 2 VwZG gilt als öffentliche Urkunde und erbringt nach § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für die Zustellung des beigefügten Schriftstücks.
• Der Gegenbeweis gegen die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses nach § 418 Abs. 2 ZPO erfordert, dass die Beweiswirkung vollends entkräftet wird und jede Möglichkeit der Richtigkeit ausgeschlossen ist.
• Ärztliche Atteste, die nur eine psychische Verschlechterung oder die Möglichkeit einer Kurzschlussreaktion bescheinigen, begründen nicht ohne Weiteres eine Reiseunfähigkeit im Sinne von Abschiebungshindernissen; Reiseunfähigkeit muss substantiiert dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Zustellung durch Empfangsbekenntnis als vollen Beweis; strenger Gegenbeweis bei Entwicklung von Reiseunfähigkeit • Ein ausgefülltes Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 2 VwZG gilt als öffentliche Urkunde und erbringt nach § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für die Zustellung des beigefügten Schriftstücks. • Der Gegenbeweis gegen die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses nach § 418 Abs. 2 ZPO erfordert, dass die Beweiswirkung vollends entkräftet wird und jede Möglichkeit der Richtigkeit ausgeschlossen ist. • Ärztliche Atteste, die nur eine psychische Verschlechterung oder die Möglichkeit einer Kurzschlussreaktion bescheinigen, begründen nicht ohne Weiteres eine Reiseunfähigkeit im Sinne von Abschiebungshindernissen; Reiseunfähigkeit muss substantiiert dargelegt werden. Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. September 2004 und beantragten Aussetzung der Abschiebung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; die Verfügung sei bestandskräftig, weil der frühere Prozessbevollmächtigte ein ausgefülltes Empfangsbekenntnis zurückgesandt habe. Die Antragsteller rügten, das Empfangsbekenntnis sei ohne beigefügten Bescheid übermittelt worden; der beauftragte Rechtsanwalt gab an, die Verfügung nicht in den Akten gefunden zu haben und könne nicht bestätigen, dass die Verfügung beigefügt gewesen sei. Zudem legten die Antragsteller ärztliche Atteste vor, die psychische Behandlungsbedürftigkeit bescheinigten und eine mögliche Kurzschlussreaktion erwähnten. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte nur die vom Senat zu prüfenden Rechtsgründe und entschied, die Beschwerde sei unbegründet. • Das ausgefüllte Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 2 VwZG stellt als öffentliche Urkunde i.S.d. § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für die Zustellung an dem dort angegebenen Tag dar; daher ist von Zustellung der Ordnungsverfügung an den Prozessbevollmächtigten am 30. September 2004 auszugehen. • Der nach § 418 Abs. 2 ZPO mögliche Gegenbeweis verlangt strenge Anforderungen: die Beweiswirkung muss vollständig entkräftet werden, jede Möglichkeit der Richtigkeit muss ausgeschlossen sein. Die Erklärung des Rechtsanwalts, wonach die Verfügung bei der Aktenführung nicht gefunden wurde und es möglich sei, dass die Verfügung nicht beigefügt war, genügt nicht, da sie nur die Möglichkeit der Unrichtigkeit darlegt und nicht alle Alternativen ausschließt. • Die besondere Vertrauensstellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege macht es unwahrscheinlich, dass ein Rechtsanwalt die Zustellung schriftlich bestätigt, ohne sich zu vergewissern, dass die Verfügung beigefügt war; dies stärkt die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses. • Bei mehreren Prozessbevollmächtigten ist die Zustellung an einen von ihnen ausreichend, sodass es unerheblich ist, ob der Unterzeichner des Empfangsbekenntnisses der konkrete Sachbearbeiter war. • Hinsichtlich der beantragten Aussetzung der Abschiebung sind die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht geeignet, eine Reiseunfähigkeit substantiiert darzulegen; die mögliche psychische Verschlechterung oder das Risiko einer Kurzschlussreaktion reicht nicht aus, um Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe zu begründen. • Das Ausländergesetz lässt unter bestimmten Voraussetzungen gesundheitliche Folgen der Abschiebung in Kauf; nur bei tatsächlicher Reiseunfähigkeit sind Duldungsgründe anzunehmen, sonst können ärztliche Maßnahmen oder Flugbegleitung Abhilfe schaffen. • Kosten- und Streitwertfestsetzungen beruhen auf §§ 47, 52, 53 und 63 GKG sowie § 154 Abs. 2 VwGO; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Verfügung des Antragsgegners vom 15. September 2004 ist aufgrund wirksamer Zustellung durch das Empfangsbekenntnis bestandskräftig geworden. Der vom Rechtsanwalt vorgebrachte Einwand, die Verfügung sei nicht beigefügt gewesen, stellt keinen ausreichenden Gegenbeweis zur Entkräftung der Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses dar. Die vorgelegten ärztlichen Atteste begründen keine hinreichende Reiseunfähigkeit, die eine Aussetzung der Abschiebung rechtfertigen würde. Damit bleibt die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bestehen; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 2.500 EUR festgesetzt.