Beschluss
18 B 52/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0217.18B52.06.00
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Leitsätze
Einem hohen Suizidrisiko ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe einer definitiven Durchführung der Abschiebung bis zu der - unter permanenter ärztlicher Beobachtung und Betreuung vorgesehenen - Abschiebung kann im Einzelfall auch wirksam dadurch begegnet werden, dass dem Ausländer der Abschiebungstermin nicht mitgeteilt wird. Im Übrigen kommen die im PsychKG vorgesehenen Maßnahmen (z.B. Unterbringung in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung) in Betracht.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem hohen Suizidrisiko ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe einer definitiven Durchführung der Abschiebung bis zu der - unter permanenter ärztlicher Beobachtung und Betreuung vorgesehenen - Abschiebung kann im Einzelfall auch wirksam dadurch begegnet werden, dass dem Ausländer der Abschiebungstermin nicht mitgeteilt wird. Im Übrigen kommen die im PsychKG vorgesehenen Maßnahmen (z.B. Unterbringung in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung) in Betracht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat. Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist haben die Antragsteller unter erneutem Hinweis auf den Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens vom 6. Juni 2005 einen Duldungsgrund allein wegen einer Suizidgefahr für die Antragstellerin zu 1. bei deren Abschiebung geltend gemacht. Soweit sie sich auf die Aussagen in dem Gutachten berufen, dass - bei Abschiebung bis weit über die Maßnahme selbst hinaus (Wochen und Monate) ein hohes Suizidrisiko besteht, dessen Verminderung durch psychiatrische und psychotherapeutische Maßnahmen für diesen Zeitraum nicht zu erreichen ist, - darüber hinaus eine weitere Verschlechterung der Erkrankung droht und - es Vorsorgemaßnahmen, die diese Folgen einer Abschiebung verhindern können, ärztlicherseits nicht gibt, ist dem entgegenzuhalten, dass damit zielstaatsbezogene Folgen der Abschiebung aufgezeigt werden. Wegen der in § 42 Satz 1 AsylVfG angeordneten Bindungswirkung ist die geltend gemachte psychische Erkrankung und eine etwaige Suizidgefährdung der Antragstellerin zu 1. – einer abgelehnten Asylbewerberin aber nur hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung als solcher in den Blick zu nehmen. Vgl. dazu nur die Senatsbeschlüsse vom 29. September 2004 - 18 B 1657/04 - mit weiteren Nachweisen, vom 31. August 2005 – 18 B 437/05 – und vom 4. November 2005 - 18 B 94/05 -. Dementsprechend ist ein Anspruch der Antragstellerin zu 1. – und mit Blick auf Art. 6 GG auch der übrigen Antragsteller - auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit nur in Betracht, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge der Abschiebung voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 3. März 2005 - 18 B 339/05 -, und vom 24. März 2005 - 18 B 1660/04 -, jeweils mit weiteren Nachweisen und vom 4. November 2005 – 18 B 94/05 -. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer grundsätzlich hinzunehmen. Denn nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) wegen Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkung auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur beim vorliegen besonderer Umstände als Duldungsgründe gelten. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 15. September 2004 - 18 B 2014/04 -, vom 29. September 2004 - 18 B 1657/04, vom 21. Januar 2005 - 18 B 187/05 und vom 17. August 2005 - 18 B 1223/05 -. Davon kann bei psychischen Erkrankungen nach der vorzitierten Senatsrechtsprechung nur ausgegangen werden, wenn die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung unmittelbar durch die Abschiebung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen bis hin zu einer Flugbegleitung begegnet werden kann. Vgl. zu Letzterem: BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 2 BvR 553/02 , InfAuslR 2002, 415 sowie die ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 15. September 2005 – 18 B 1157/05 – und vom 11. Oktober 2005 – 18 A 3204/05 , jeweils m.w.N. Derartiges lässt sich dem amtsärztlichen Gutachten vom 6. Juni 2005 aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend und erschöpfend dargelegten Gründen indes nicht entnehmen. Zwar wird in diesem Attest von einem hohen Suizidrisiko bei der Antragstellerin zu 1. ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe einer definitiven Durchführung der Abschiebung ausgegangen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass einer ernsthaften Suizidgefährdung der Antragstellerin zu 1. bei bevorstehender Abschiebung bereits dadurch wirksam begegnet werden kann, dass ihr der Abschiebungstermin nicht mitgeteilt wird. Im übrigen kommen im Falle eines hohen Suizidrisikos – wie hier – zur faktischen Verhinderung des Suizids für die Zeit bis zur Durchführung der Abschiebung die im Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vorgesehenen Maßnahmen (z.B. Unterbringung in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung) in Betracht. Für deren Anordnung und Durchführung sind die Gesundheitsbehörden im (gesetzlich im Einzelnen geregelten) Zusammenwirken mit den allgemeinen Ordnungsbehörden zuständig. Dass die Realisierung des bestehenden hohen Suizidrisikos während der Durchführung der Abschiebung und in der Zeit unmittelbar danach im Wege der Durchführung der Abschiebung unter der vom Antragsgegner beabsichtigten permanenten ärztlichen Beobachtung und Betreuung und der unmittelbaren Übergabe der Antragstellerin zu 1. in ärztliche Behandlung am Zielort, die der Antragsgegner in die Wege leiten will, zu befürchten ist, lässt sich dem amtsärztlichen Gutachten vom 6. Juni 2005 nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.