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Beschluss

13 B 2314/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung des Ruhens der Approbation kann auch dann gerechtfertigt bleiben, wenn sich der ursprüngliche Ermächtigungsgrund (Weigerung zur Untersuchung) durch nachfolgende Untersuchungsergebnisse verändert hat, weil § 8 BAO auch Fälle erfasst, in denen weiterhin Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen. • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigen erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Apothekers die Anordnung des Ruhens der Approbation und die Anordnung der sofortigen Vollziehung, wenn konkrete Gefährdungsrisiken für Dritte zu befürchten sind. • Das Verhalten des Betroffenen (z. B. Nichtwahrnehmung angeordneter Untersuchungstermine ohne ausreichende dargelegte Gründe) kann die Behörde in ihrer Ermessensausübung bestärken. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist als Eingriff in Art. 12 GG besonders zu rechtfertigen; überwiegende öffentliche Belange und die konkrete Gefahr für Gemeinschaftsgüter können das Zurückstellen des Rechtsschutzanspruchs rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Ruhen der Approbation wegen erheblicher Zweifel an gesundheitlicher Eignung rechtmäßig • Die Anordnung des Ruhens der Approbation kann auch dann gerechtfertigt bleiben, wenn sich der ursprüngliche Ermächtigungsgrund (Weigerung zur Untersuchung) durch nachfolgende Untersuchungsergebnisse verändert hat, weil § 8 BAO auch Fälle erfasst, in denen weiterhin Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen. • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigen erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Apothekers die Anordnung des Ruhens der Approbation und die Anordnung der sofortigen Vollziehung, wenn konkrete Gefährdungsrisiken für Dritte zu befürchten sind. • Das Verhalten des Betroffenen (z. B. Nichtwahrnehmung angeordneter Untersuchungstermine ohne ausreichende dargelegte Gründe) kann die Behörde in ihrer Ermessensausübung bestärken. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist als Eingriff in Art. 12 GG besonders zu rechtfertigen; überwiegende öffentliche Belange und die konkrete Gefahr für Gemeinschaftsgüter können das Zurückstellen des Rechtsschutzanspruchs rechtfertigen. Der Antragsteller, approbierter Apotheker, wurde durch Verfügung der Behörde vom 26. Mai 2004 aufgefordert, sich amtsärztlichen Untersuchungen zu unterziehen; mehrere Untersuchungstermine fanden nicht statt oder wurden nicht ausreichend wahrgenommen. Die Behörde ordnete daraufhin das Ruhen seiner Approbation gemäß § 8 BAO an und verfügte die sofortige Vollziehung. Der Antragsteller wandte sich mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, an das Verwaltungsgericht und in Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht. Vorgelegte internistische, psychiatrische und neurologisch-psychiatrische Gutachten diagnostizierten erheblichen schädlichen Alkoholkonsum, erhöhte Toleranz und ein unkritisches Konsumverhalten. Der Antragsteller berief sich auf Reisegründe und auf eine freiwillige Selbstverpflichtung, die pharmazeutischen Tätigkeiten zu unterlassen; die Gerichte hielten dies für rechtlich nicht ausreichend kontrollierbar. Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung und der Anordnung der sofortigen Vollziehung unter besonderer Berücksichtigung der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. • Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung: Zusammenstellung der Voraussetzungen aus §§ 4, 7, 8 BAO; § 8 Abs.1 Nr.3 BAO war zum Zeitpunkt des Erlasses erfüllt, weil Untersuchungstermine nicht hinreichend wahrgenommen wurden oder nicht überzeugende Gründe vorlagen. • Fortgeltung der Maßnahme nach Untersuchung: Auch wenn die Weigerung zur Untersuchung nachträglich entfällt, greifen § 8 Abs.1 Nr.2 BAO und § 8 Abs.2 BAO; das Ruhen dient als vorübergehende Schutzmaßnahme bei fortbestehenden Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung. • Ermessensprüfung: Kein Ermessensfehler erkennbar; die Behörde durfte zugunsten des Schutzes der Allgemeinheit handeln, weil die Maßnahme die Regel zum Schutz öffentlicher Interessen darstellt und ein Absehen die Ausnahme wäre. • Beweismittel und Gefährdungsprognose: Ärztliche Gutachten und das Verhalten des Antragstellers (hoher Alkoholkonsum, unkritisches Verhalten) begründen erhebliche Zweifel an der Eignung und ein konkretes Gefährdungsrisiko für Dritte. • Sofortvollzug und Verfassungsrecht: Eingriff in Art.12 GG ist durch überwiegende öffentliche Belange und die konkrete Gefahr gerechtfertigt; wegen der Schwere des Eingriffs ist eine besondere Prognose erforderlich, die hier die Anordnung der sofortigen Vollziehung trägt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen; die Ruhensanordnung der Approbation und deren sofortige Vollziehung vom 26. Mai 2004 sind rechtmäßig. Es bestehen nach summarischer Prüfung erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers infolge massiven Alkoholkonsums, begründet durch internistische, psychiatrische und neurologisch-psychiatrische Gutachten sowie durch das Verhalten des Antragstellers hinsichtlich Untersuchungsterminen. Diese Zweifel rechtfertigen die vorübergehende Schutzmaßnahme des Ruhens der Approbation nach § 8 BAO und den sofortigen Vollzug zum Schutz der Allgemeinheit und Dritter. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde für beide Instanzen auf je 17.500 EUR festgesetzt.