Beschluss
7 L 269/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0607.7L269.22.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 12.01.2022 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die Ordnungsverfügung vom 12.02.2022 setzt sich aus verschiedenen approbationsrechtlichen Regelungen zusammen, von denen jeweils belastende Wirkungen ausgehen. Vorläufiger Rechtsschutz gegen belastende Verwaltungsakte richtet sich nach § 80 VwGO. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Entfällt die aufschiebende Wirkung, weil die Behörde nach 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Maßnahme angeordnet hat, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, § 80 Abs. 5 VwGO. Dies setzt voraus, dass bei einer Interessenabwägung das private Interesse der Antragstellerin von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Unter Berücksichtigung der besonderen grundrechtlichen Anforderungen, denen die Zulässigkeit des Sofortvollzugs einer berufsrechtlichen Maßnahme unterliegt, fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei sind in die Interessenabwägung zunächst die Erfolgsaussichten in der Hauptsache einzustellen. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erweist sich die Ruhensanordnung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 angeordnete Ruhensanordnung ist § 5 Abs. 3 Nr. 2 Psychotherapeutengesetz (PsychThG). Danach kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes voraussichtlich nur vorübergehend wegfällt. Die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes ist nicht gegeben, wenn die psychologische Psychotherapeutin wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen einer Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist und nicht mehr die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie bietet. Die Antragstellerin ist gegenwärtig voraussichtlich nicht geeignet zur Ausübung des Berufes der Psychotherapeutin und kann nicht die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Ausübung bieten. Das Gericht stützt die Einschätzung maßgeblich auf das Gutachten von Dr. Q. des B. Krankenhauses B1. vom 29.11.2021. Nach einem persönlichen Gespräch mit der Antragstellerin und unter Auswertung der testpsychologischen Zusatzuntersuchung im B. Krankenhaus B1. am 12.10. und 03.11.2021 gelangte der Gutachter zum Ergebnis, dass die Antragstellerin zum Begutachtungszeitpunkt klinisch überdeutliche Symptome einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis aufweise. Klinisch imponiere eine wahnhafte Störung im Sinne eines sensitiven Beziehungswahnes. Das Gericht hält das Gutachten für in sich schlüssig, überzeugend und nachvollziehbar. Der Gutachter ist von einer ausreichenden und zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen. Ihm lagen die Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung L. , einschließlich der von der Klägerin bis dato übersandten Gutachten, vor. Die Aktenlage hat der Gutachter ausweislich des Gutachtens auch unter Berücksichtigung der bis dahin vorgetragenen Einwände der Antragstellerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten und der vorgelegten Gutachten zur Kenntnis genommen (Bl. 4-13 des Gutachtens). Zusätzlich hat der Gutachter eigene Befunde erhoben. Sein Ergebnis stützt sich auf ambulant durchgeführte psychiatrische Untersuchungen an zwei verschiedenen Tagen, dem 12.10 und 03.11.2020, sowie das Ergebnis einer testpsychologischen Zusatzuntersuchung, die an denselben Tagen durchgeführt wurde. Dabei hat er die eigenen Angaben der Probandin ausführlich wiedergegeben (Bl. 13- 45 des Gutachtens) und sie nachweislich zur verschiedenen Thematiken (aktuelle Befindlichkeit, gewöhnlicher Tagesablauf, Vorerkrankungen, aktuelle Medikation/Medikamentenanamnese, Vegetative Anamnese, Suchtanamnese, soziale Anamnese, Familienanamnese, Schwangerschaft und frühkindliche Entwicklung, biographische Anamnese, schulischer Werdegang, Berufsanamnese), insbesondere auch zum Untersuchungsanlass, befragt. Zusätzlich hat Dr. Q. eigene Befunde hinsichtlich des psychischen, neurologischen und allgemein-körperlichen Zustandes erhoben. Der Gutachter hat sich damit ein umfangreiches Bild der Antragstellerin und ihres Gesundheitszustandes verschafft. Dieses Bild wird ergänzt durch das durchgeführte testpsychologische Zusatzgutachten, in welchem zehn verschiedene standardisierte testpsychologische Verfahren eingesetzt und ausgewertet wurden. Die Ergebnisse des Gutachters stützen sich schlüssig und nachvollziehbar auf die ermittelten Befunde. Die diagnostizierte Erkrankung wird hinsichtlich ihrer Symptome und ihres üblichen Verlaufs unter Heranziehung wissenschaftlicher Literatur dargestellt (Bl. 55, 56 Gutachten). Im Folgenden werden diese Störungen und Symptome unter Bezugnahme auf den Befund bei der Antragstellerin festgestellt. Dem kann das Gericht ohne weiteres folgen. Denn die dargestellten Symptome, etwa sprunghafter, inkohärenter Gedankengang, teilweise ohne innere Logik, eine Wahnstimmung im Sinne einer ungewissen Bedrohung, Beziehungsideen mit hohen Eigenbezugstendenzen, Beobachtungs- und Verfolgungsideen und Wahnvorstellungen, lassen sich unschwer an den Aussagen der Antragstellerin im Rahmen ihrer Untersuchung festmachen. Insbesondere im Abschnitt „Zum Untersuchungsanlass“ finden sich vermehrt wirre und unzusammenhängende Aussagen, in welchen die Antragstellerin zu erkennen gibt, dass sie sich beobachtet oder verfolgt fühlt. So berichtet sie von einem Patienten, der Oberst der Bundeswehr sei und ihr mitteile, er wisse, was hinter ihrem Rücken laufe und von einer Patientin, die die Tochter ihres Ex-Mannes oder Ex-Schwagers habe sein können, von zwei Patientinnen, die „ihr Feuer unterm Hintern machen wollten“, von der Bedrohung durch einen aggressiv kläffenden Schäferhund vor der Praxis, von Stromschlägen in der Wohnung etc. Unter anderem äußerte die Antragstellerin den Verdacht gegenüber einem vorherigen Gutachter, weil dieser sich mit japanischen Gruß, ebenso wie ein ehemaliger Mitschüler, verabschiedet habe und fragt sich, ob diese zwei Personen im Kontakt miteinander stünden. Wiederholt berichtet die Antragstellerin von der Sorge, bei einem intimen Kontakt von Drohnen gefilmt worden zu sein und später mit dem Video erpresst zu werden. Dabei kommt es zu verschiedenen Äußerungen darüber, wer das Video haben und sie damit belasten könne. Die Äußerungen der Antragstellerin sind in ihrem Inhalt so wirr, dass das Gericht ihnen nicht zu folgen vermag. Es wiederholt sich die Sorge, dass sich verschiedene Personen in unterschiedlichen Situationen gekannt haben könnten oder in Verbindung miteinander gestanden haben könnten. Die Symptome werden belegt durch die Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchung. Insbesondere werden eine psychische Belastung auf den Skalen paranoides Denken und phobische Ängste sichtbar. Das Verfahren zur Beschreibung von Persönlichkeitseigenschaften (MMPI-2-RF) weist auf eine Person hin, die den meisten Menschen misstraut und spezifische Beeinflussungsgedanken sowie spezifische Phobien äußert. Auch das Gutachten über die testpsychologische Untersuchung hält das Gericht für überzeugend. Die verschiedenen Testverfahren werden benannt und erläutert, das jeweilige Ergebnis wird angegeben und unter Bezugnahme auf die Durchschnittwerte ausgewertet. Der Gutachter hat sich schließlich auch mit den anderen ihm vorliegenden Gutachten, insbesondere dem Gutachten des Dr. C. , auseinandergesetzt und seine eigene Diagnose von den dort teilweise abweichenden Diagnosen sowie von anderen Differentialdiagnosen nachvollziehbar und schlüssig abgegrenzt. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Dies gilt zunächst hinsichtlich der durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vorgetragenen Kritikpunkte. Der Vorwurf, komplexe Sachverhalte würden verkürzt und unzutreffende Aussagen würden der Antragstellerin unterstellt, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Wie bereits dargestellt, gibt der Gutachter die Angaben der Antragstellerin ausführlich wieder. Eine Verkürzung von Sachverhalten ist nicht erkennbar. Soweit sich Passagen als unverständlich oder verwirrend darstellen, beruht dies auf dem Inhalt der Aussagen. Dieser lässt sich auch nicht damit erklären, dass einzelne Teile gekürzt worden wären. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten kann das Gericht die Feststellung, dass der formale Gedankengang und das inhaltliche Denken der Antragstellerin gestört seien, aufgrund der Aussagen der Antragstellerin im Rahmen der Untersuchung gut nachvollziehen. Auch der Vorwurf des Prozessbevollmächtigten, der Gutachter habe nicht die aktuelle Erkrankung und Symptomatik der Antragstellerin untersucht und sich nicht mit der Lage der Antragstellerin auseinandergesetzt, trifft nicht zu. Denn der Gutachter hat in der Anamnese gerade diese Lage erfasst und wiedergegeben und ihren aktuellen Zustand erfasst. Die Lage der Antragstellerin vermag aber nicht deren Aussagen und die gezeigten Symptome zu ändern oder gar dahingehend zu erklären, dass es sich dabei nicht um Wahnvorstellungen handelt. Es mindert auch nicht die Überzeugungskraft des Gutachtens, dass der Gutachter aufgrund vorheriger Gutachten „suggestiven Einflüssen bezüglich ihrer Diagnosestellung“ ausgesetzt gewesen sein mag. Zum einen trifft dies auf jeden Gutachter zu, der sich vor der Untersuchung – wie für einen Gutachter geboten – mit der Sach- und Aktenlage vertraut macht. Zum anderen standen verschiedene Gutachten mit verschiedenen Diagnosen im Raum, sodass eine „suggestive Beeinflussung“ ohnehin in alle Richtungen denkbar wäre. Im Übrigen hat Dr. Q. sich mit allen vorliegenden Gutachten auseinander gesetzt und erklärt, aus welchen Gründen er zu einer anderen Einschätzung gelangt. Auch der Umstand, dass Dr. Q. keine Wortprotokolle vorgelegt hat, führt nicht dazu, dass das Gericht dem Gutachter unterstellen würde, er habe sich die Aussagen ausgedacht oder sie verfälscht. Das Gericht folgt der Erläuterung des Gutachters in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.02.2022. In dieser erklärt er, dass es keine Verpflichtung zur Vorlage von Mitschriften gibt und weist im Übrigen überzeugend darauf hin, dass die angefertigten Notizen als Gedächtnisstütze, nicht als Gesprächsprotokoll, fungieren. Auch die von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen, namentlich das Gutachten von Dr. C. , entkräften die Aussage des Gutachtens von Dr. Q. nicht und geben keinen Anlass zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters sowie der Antragsgegnerin verwiesen. Die im Gerichtsverfahren vorgelegten Atteste sind sämtlich ungeeignet, um die ausführliche Begutachtung und deren Ergebnis in Frage zu stellen. Es handelt sich um kurze Stellungnahmen ohne ausreichende Befunderhebung und Diagnostik. Der darüber hinausgehende Vortrag der Antragstellerin erschüttert die Einschätzung des Gutachters nicht, sondern bestätigt diese sogar noch. So berichtet die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 28.01.2022 an die Antragsgegnerin erneut von ihren Wahnvorstellungen, versucht diese zu rechtfertigen und zeigt anschaulich, dass sie Alltagssituationen in ein komplexes Wahnsystem einbaut. Sie hat sich, entgegen ihren Aussagen, nicht von den auslösenden E-Mails und Patientennachrichten distanziert. Die dortigen Inhalte sind nicht mit einer erhöhten Belastung und Stresssituation zu erklären. Wenn eine erhöhte Belastung und Stress bei der Antragstellerin zu derartigen Äußerungen führen, ist dies umgekehrt ein Beleg für eine Erkrankung, die ihrer Eignung als Psychotherapeutin im Wege steht. Die von ihr vorgetragenen fachlichen Mängel des Gutachtens erkennt das Gericht nicht. Entgegen ihrem Vortrag wurden der Wahninhalt sowie dessen Dauer durch das Gutachten dargestellt. Im Übrigen wird hinsichtlich ihrer im Gerichtsverfahren vorgetragenen Einwände auf die zutreffende Argumentation der Antragsgegnerin verwiesen. Nach dem überzeugenden Gutachten von Dr. Q. vom 29.11.2021 ergeben sich als klinische Symptomatik Störungen von Denken und Wahrnehmung, insbesondere auch eine schwere Störung der Realitätswahrnehmung und Realitätsüberprüfung. Der Antragstellerin gelinge krankheitsbedingt keine Abgrenzung gegenüber ihren Patienten. Sie baue sie teilweise in ein komplexes Wahnsystem ein und belaste und konfrontiere diese mit ihren eigenen verqueren Vorstellungen. Diese Störungen zugrunde gelegt, geht das Gericht im Rahmen der summarischen Prüfung davon aus, dass die Antragstellerin aktuell aufgrund ihrer Erkrankung nicht zur Ausübung des Berufes der psychologischen Psychotherapeutin geeignet ist. Als Psychotherapeutin hat sie insbesondere mit Patienten zu tun, die ohnehin vulnerabel und möglicherweise psychisch labil sind. Vor diesem Hintergrund sind gerade in diesem Beruf eine Abgrenzung von den Patienten und eine zuverlässige Trennung von Realität und Wahn unabdingbar, um deren Behandlung zu gewährleisten. Die von der Antragstellerin wiederholt als milderes Mittel benannte Möglichkeit einer Auflage in Form einer Supervision scheidet bereits deswegen aus, weil die Approbation zur uneingeschränkten Ausübung des Berufes berechtigt und nicht unter Auflagen und anderen einschränkenden Nebenbestimmungen erteilt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1998 – 3 C 4/98 – juris. Im Übrigen wäre eine solche Supervision weder geeignet noch gleich effektiv, um die Sicherheit der Patienten zu gewährleisten. Die besonderen Anforderungen, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten an die Notwendigkeit eines Sofortvollzugs zu stellen sind, sind erfüllt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt einen selbständigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG - gewährleistete Freiheit der Berufsausübung und –wahl dar, der in seinen Wirkungen über diejenigen der Ruhensanordnung noch hinausgeht. Sie erfordert daher eine eigenständige Prüfung am Maßstab dieser Verfassungsnorm. Zwar lässt Art. 12 Abs. 1 GG einen Eingriff in die Berufsfreiheit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter zu. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug einer berufsrechtlichen Maßnahme sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen. Der Sofortvollzug muss daher zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sein, die bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkret zu erwarten sind, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27.12.2004 - 13 B 2314/04 - und vom 03.08.2018 - 13 B 826/18 -. Ein solches Gefährdungsrisiko ist bei der Antragstellerin derzeit anzunehmen. Der Sofortvollzug ist erforderlich, um während des Hauptsacheverfahrens Gefahren für das besonders gewichtige Rechtsgut der Gesundheit potentieller Patienten zu vermeiden. Im Hinblick auf die fachärztlich diagnostizierte Erkrankung ist nicht gewährleistet, dass die Antragstellerin aktuell die Fähigkeit zur persönlichen Abgrenzung von Patienten sowie zur Trennung von Realität und Wahnvorstellungen besitzt, um ihr Verhalten an den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Berufsausübung auszurichten und in Verantwortung für die gesundheitlichen Belange der Patienten zu handeln. Dies zieht bis auf weiteres das Risiko einer konkreten Gefährdung der psychischen Unversehrtheit von Patienten nach sich. Wie bereits ausgeführt, hat sie gerade als Psychotherapeutin mit besonders vulnerablen, psychisch möglicherweise labilen Patienten zu tun, bei denen eine Verunsicherung und Beunruhigung ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen kann. Besondere Risiken sieht das Gericht darin, dass die Antragstellerin nach dem Gutachten des Dr. Q. vom 29.11.2021, unter Zugrundelegung der E-Mails der Antragstellerin im Patientenkontakt, aber auch ihren Schreiben gegenüber der Antragsgegnerin, die Patienten in ihr Wahnsystem einbaut. Damit ist nicht nur die Wahrscheinlichkeit einer adäquaten Behandlung der Patienten sehr gering, sondern es werden zusätzliche Verunsicherungen und Risiken für diese vulnerable und aus Sicht des Gerichts besonders schützenswerte Patientengruppe geschaffen. Diese können, nach Einschätzung von Dr. Q. , im schlimmsten Fall bei suizidalen Patienten zu Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit führen, das Gefühl des Alleinseins und eines Nichtverstanden-Werdens verstärken und zur Umsetzung suizidaler Handlungen bis hin zum erfolgreichen Suizid führen. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an. Es ist einleuchtend, dass sich ein psychisch belasteter Mensch, der sich hilfesuchend an einen Psychotherapeuten wendet, durch eine Psychotherapeutin, die den Patienten in ein Wahnsystem integriert und mit eigenen Sorgen und Ängsten belastet, allein gelassen fühlt und dies zu einer unter Umständen drastischen Verschlechterung seines Zustands führen kann. Eine Tätigkeit als Psychotherapeutin für die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens kann daher aus übergeordneten Gründen des Patientenschutzes nicht hingenommen werden. Das öffentliche Interesse an einer zwingend auszuschließenden Patientengefährdung ist höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin, ihren Beruf als Psychotherapeutin vorläufig weiter auszuüben. Die Wirkungen des Sofortvollzugs sind im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren für die Antragstellerin weitgehend reparabel, da sie wieder in ihrem Beruf tätig werden könnte; realisieren sich hingegen die Gesundheitsgefahren für Patienten, sind eingetretene Schäden nur schwer wieder gutzumachen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2016 - 13 B 790/16 -. Die Anordnung der Herausgabe der Urkunde beruht auf § 52 VwVfG NRW. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55, 56, 57, 58, 60, 63 VwVG NRW. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Ordnungsverfügung, denen die Antragstellerin nicht entgegen getreten ist und denen das Gericht folgt, wird verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens ist die Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zugrunde gelegt worden. Dabei orientiert sich das Gericht an Ziffer 16.1 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist in Verfahren betreffend die Approbation der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens jedoch 30.000,00 Euro, zugrunde zu legen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.