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Beschluss

7 L 1896/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0920.7L1896.18.00
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Tenor

1. Die Verfahren 7 L 1896/18 und 7 L 1897/18 werden zur gemeinsamen Ent-

    scheidung unter dem Aktenzeichen 7 L 1896/18 verbunden.

2. Die Anträge werden abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Verfahren 7 L 1896/18 und 7 L 1897/18 werden zur gemeinsamen Ent- scheidung unter dem Aktenzeichen 7 L 1896/18 verbunden. 2. Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Kammer geht davon aus, dass das vorläufige Rechtsschutzziel der Antragstellerin in den Verfahren 7 L 1896/18 und 7 L 1897/18 einheitlich darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 13.08.2018 einschließlich dessen Ziffer 4 zu erwirken, sie also begehrt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 5940/18 gegen den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 13.08.2018 hinsichtlich der Anordnung des Ruhens der Approbation und der Übersendung der Approbationsurkunde wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Das so verstandene Antragsbegehren hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Unter Berücksichtigung der besonderen berufsgrundrechtlichen Anforderungen, denen die Zulässigkeit des Sofortvollzugs einer approbationsrechtlichen Maßnahme unterliegt - vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 - und vom 12.03.2004 - 1 BvR 540/04 -, fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei sind in die Interessenabwägung zunächst die Erfolgsaussichten in der Hauptsache einzustellen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand unterliegt die angegriffene Verfügung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Ruhensanordnung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 8 Abs. 1 Nr. 1 Bundes-Apothekerordnung - BApO -. Danach kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Apotheker wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - Beschluss vom 21.10.2016 - 13 B 893/16 - erfüllt. Die Staatsanwaltschaft Köln hat gegen die Antragstellerin Anklage (116 Js 567/16) wegen unerlaubter Abgabe von Arzneimitteln gemäß § 96 Nr. 13 Arzneimittelgesetz - AMG - und unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Dopingmitteln entgegen Vorschriften des Anti-Doping-Gesetzes erhoben. Das Amtsgericht Köln hat die Anklage mit Eröffnungsbeschluss vom 10.08.2018 (581 Ls 255/18) zugelassen. Die angelasteten Straftaten sind bei tatsächlicher Begehung geeignet, jedenfalls die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zur Ausübung des Apothekerberufs zu begründen. Unzuverlässig als Apotheker ist, wer nicht mehr die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung seines Berufs bietet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Apotheker werde entsprechend seinem bisherigen Verhalten auch in Zukunft die berufsspezifischen Pflichten nicht beachten. Der Begriff der Unzuverlässigkeit wird damit durch eine Zukunftsprognose charakterisiert, die auf der Basis des bisherigen Verhaltens zu treffen ist, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Bay VGH -, Urteil vom 15.02.2000 - 21 B 96.1637 -. Dieses Verhalten muss die auf die Art, Schwere und Zahl von Verstößen gegen Berufspflichten zu gründende Prognose rechtfertigen, der Apotheker biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Dabei sind die gesamte Persönlichkeit des Apothekers und seine Lebensumstände zu würdigen, vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 16.09.1997 - 3 C 12.95 -. Die anzustellende Prognose muss nicht darauf beschränkt sein, ob die nach Art, Zahl und Schwere beachtlichen Verstöße gegen Berufspflichten in der Vergangenheit erwarten lassen, der Betreffende werde gleiche (oder zumindest ähnliche) Berufspflichten in der Zukunft schwerwiegend verletzen; vielmehr kann aus dem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten manifest gewordenen Charakter des Apothekers auch die Befürchtung abzuleiten sein, es seien andere, aber ähnlich schwerwiegende Verstöße gegen Berufspflichten ernsthaft zu besorgen. Im Kern geht es bei solchen Prognosen nämlich oftmals darum, ob eine aus den begangenen Verstößen ableitbare Sorg- oder gar Bedenkenlosigkeit im Hinblick auf ausdrücklich gesetzlich normierte oder als selbstverständlich anzusehende Berufspflichten die begründete Befürchtung zulässt, ähnlich sorg- bzw. bedenkenlos werde der Betreffende auch zukünftig im Hinblick auf Berufspflichten verfahren, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2002 - 3 C 37/01 -. Eine solche Unzuverlässigkeit ist anzunehmen, wenn sich der Vorwurf bestätigen sollte, dass die Antragstellerin in erheblichem Umfang unerlaubt Arzneimittel abgegeben hat. Ihr wird zur Last gelegt, zwischen 2014 und 2017 in 273 Fällen interessierte Kunden mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die Dopingmittel im Sinne der Anlage zu § 2 Abs. 3 Antidopinggesetz - AntiDopG - (insbesondere Testosteron, Clenbuterol, Choriongonadotropin, Nandrolon, Exemestan, Tamoxifen und Clomifen) sind, versorgt zu haben, ohne dass dem Verkauf jeweils eine ordnungsgemäße ärztliche Verschreibung zugrunde lag. Um eine legale Arzneimittel-Abgabe vorzutäuschen, soll sie von dem Augenarzt Dr. D. , der seit Herbst 2015 nicht mehr ärztlich niedergelassen war, Privatrezepte angefordert haben, die dieser ohne vorausgegangene Untersuchung der Patienten und ohne entsprechende Indikation ausgestellt habe. Die Rezepte entsprachen laut Anklage nicht den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Arzneimittelverschreibungsverordnung - AMVV -, da die erforderlichen Patientendaten nicht bzw. nicht vollständig eingetragen waren und der Stempel einer nicht existierenden Praxis verwendet worden war. Die Rezepte waren nach den Ermittlungen zum Teil auch erst nach der Arzneimittelabgabe ausgestellt worden. Der weitere Vorwurf gegenüber der Antragstellerin, einer Person Anabolika ohne Verschreibung überlassen zu haben, die im Kraftsport-, Fitness und Bodybuilding-Bereich aktiv gewesen sei und selbst ein Untergrundlabor zum Vertrieb von Arzneimitteln zum beschleunigten Kraft- und Muskelaufbau betrieben habe, wurde gem. § 154 Abs. 1 Strafprozessordnung - StPO - beschränkt. Die Kammer lässt in diesem Verfahren offen, ob die Antragstellerin Straftatbestände nach dem AntiDopG verwirklicht hat. Schon die unerlaubte Abgabe von Arzneimitteln im Sinne von § 96 Nr. 13 AMG in einer derartigen Ausprägung stellt einen eklatanten Verstoß gegen die Berufspflichten eines Apothekers dar, der approbationsrechtliche Maßnahmen rechtfertigt. Nach § 1 Satz 1 BApO ist der Apotheker berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Gemäß Satz 2 des § 1 BApO dient er damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. Zum Kernbereich seiner Pflichten als Apotheker gehört es dabei, verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Verschreibung auszugeben. Die Verschreibungspflicht soll medizinische Laien vor den Gefahren schützen, die drohen können, wenn sie Arzneimittel ohne ärztliche Anweisung und Kontrolle aufgrund eigener Entscheidung anwenden, vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht Kommentar, Stand 2018, § 48 AMG, Anm.1. Sie dient, wie § 48 Abs. 2 Nr. 2 a) AMG zeigt, dazu, Arzneimittel, deren Anwendung beim Menschen mit unerwünschten Nebenwirkungen und beachtlichen Gesundheitsrisiken verbunden sein kann, nur aufgrund ärztlicher Diagnose und Abwägung des konkreten Nutzen-Risiko-Verhältnisses sowie in Anwendungsmodalitäten zur Verfügung zu stellen, die die Behandlung einer entsprechende Erkrankung erforderlich macht. Für die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ist es daher entscheidend, dass sich der Verschreibende von dem Zustand der Person überzeugt hat. Dementsprechend lässt § 48 Abs. 1 Satz 2 AMG eine Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - nicht zu, wenn die Verschreibung offenkundig nicht nach einem unmittelbaren Arzt-Patientenkontakt ausgestellt wurde. Die Verschreibungspflicht soll zudem dem Arzneimittelmissbrauch begegnen, § 48 Abs. 2 Nr. 2 b) AMG. Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften über die Arzneimittelverschreibung trifft in erster Linie den Apotheker, der in seiner Apotheke die Arzneimittel abgibt. Bei begründetem Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch ist er nach § 17 Abs. 8 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken - ApBetrO - verpflichtet, diesem entgegenzuwirken und die Abgabe zu verweigern. Erweist sich der der Anklage zugrunde liegende Vorwurf als zutreffend, hat die Antragstellerin diese rechtlichen Bestimmungen massiv missachtet und ihre Verantwortung für das Leben und die körperliche Unversehrtheit ihrer Kunden in erheblichem Ausmaß vermissen lassen. Sie hat nicht nur fehlende, unvollständige und verspätete Verschreibungen bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel akzeptiert, sondern auch aktiv darauf hingewirkt, dass scheinbare - weil nicht auf einer medizinischen Indikation beruhende - Rezepte erstellt wurden und dadurch den bestimmungswidrigen Einsatz gefährlicher Substanzen begünstigt. Kunden, die nicht Arzneimittel zu Zwecken der Heilung sondern Dopingmittel zum beschleunigten Muskelaufbau erwerben wollten, hat sie diese entweder ohne Verschreibung überlassen oder scheinbare Verschreibungen durch einen nicht mehr praktizierenden Augenarzt initiiert, die - wie sie wusste - nicht zur Behandlung einer Erkrankung ausgestellt worden waren. Sie hat damit die missbräuchliche und gefährliche Nutzung der Mittel durch ihre Kunden erst ermöglicht. Die mehrjährige und beharrliche strafbare Abgabe von Arzneimitteln im Wissen um deren missbräuchliche Verwendung stellt ein gravierendes Fehlverhalten im Kern des beruflichen Wirkungskreises dar. Sie rechtfertigt die Prognose, dass die Antragstellerin nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie in Zukunft ihre beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird. Das beschriebene Handeln lässt - sei es aus Missachtung oder Unkenntnis - eine grundlegende Fehleinstellung zum eigenen Verantwortungsbereich sowie eine Vernachlässigung der bestehenden Sorgfaltspflichten und der gesundheitlichen Belange ihrer Kunden in einem erheblichen Ausmaß erkennen. Dies lässt befürchten, dass sie sich auch künftig nicht in der Lage zeigen wird, eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Auch unter Berücksichtigung der gebotenen einschränkenden Auslegung der Befugnisnorm infolge ihrer berufsgrundrechtlichen Relevanz begegnet die getroffene Ruhensanordnung keinen rechtlichen Bedenken. Dass die Begehung der Taten noch nicht endgültig feststeht, steht der Rechtmäßigkeit der approbationsrechtlichen Maßnahme nicht entgegen. Bei der Anordnung des Ruhens der Approbation handelt es sich um eine vorübergehende Maßnahme, die dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder in Eilfällen einem Apotheker die Ausübung seiner Tätigkeit für die Dauer eines schwebenden Strafverfahrens zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und zum Schutz der Bevölkerung vor einem Tätigwerden von Personen, deren Zuverlässigkeit oder Würdigkeit zweifelhaft geworden ist, geboten ist. Sie erfasst deshalb Fälle, in denen eine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs (noch) nicht endgültig feststeht. Allerdings bewirkt die Anordnung des Ruhens der Approbation ein vorläufiges Berufsverbot, das schwerwiegend in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG - einwirkt. Der Verdacht einer Straftat muss sich bereits so konkretisiert haben, dass die Gründe, die ein weiteres Zuwarten ausschließen, in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen. Die Straftat muss vom Deliktscharakter, von der Begehungsweise oder von den Tatfolgen her gravierend und die Anordnung des Ruhens der Approbation zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten sein, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 - und vom 04.10.2006 - 1 BvR 2403/06 -; OVG NRW, Beschluss vom 03.08.2018 - 13 B 826/18 -. Diese Anforderungen sieht die Kammer hier als erfüllt an. Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung anzunehmen. Der strafrechtliche Verdacht hat sich so weit verdichtet, dass bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit wegen unerlaubter Abgabe von Arzneimitteln in einer Vielzahl von Fällen verurteilt werden wird. Diese Einschätzung stützt die Kammer auf die bereits erhobene und vom Strafgericht zugelassene Anklage der Staatsanwaltschaft Köln und die ihr zugrunde gelegten Beweismittel. Maßgeblich sind dabei die eigenen Einlassungen der Antragstellerin, die bei ihr vorgefundenen Unterlagen und Zeugenaussagen der Amtsapothekerinnen des Gesundheitsamtes der Stadt Köln, von Kunden sowie von Mitarbeitern der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat die ihr vorgeworfene Praxis mehrfach eingeräumt. So wurde sie bei einer Inspektion ihrer Apotheke durch das Gesundheitsamt am 19.05.2016 auf die enorme Abgabe von Testosteron und ähnlichen Präparaten sowie auf Unstimmigkeiten zwischen Einkaufs- und offiziellen Verkaufsmengen angesprochen. Sie räumte nach den Schilderungen der Amtsapothekerinnen mündlich ein, dass sie seit ca. drei Jahren etwa 50 Patienten mit Testosteron-Ampullen „versorge“. Für einen Teil der Vorgänge erhalte sie hierfür von dem Augenarzt Dr. D. und auch von anderen Ärzten ausgestellte Privatrezepte. Hierzu legte die Antragstellerin eine Sammlung von Rezepten des Dr. D. vor; sie umfasst 120 Rezepte dieses Arztes, die er zwischen Dezember 2014 und Mai 2016 für Testosteron ohne vollständige Angaben zum Patienten ausgestellt hatte. In dem Ordner fanden sich zudem Kassenbelege für verkaufte verschreibungspflichtige Arzneimittel mit dem Vermerk, dass ein Rezept fehle. Am Tag der Inspektion bestätigte die Antragstellerin auch schriftlich mit ihrer Unterschrift, dass sie an ca. 50 Patienten Testosteron zum Teil ohne Rezept, zum Teil mit nachträglich durch den Augenarzt Dr. D. ausgestellten Rezepten abgegeben hat. In einem bei der Staatsanwaltschaft München geführten Verfahren, das von der Staatsanwaltschaft Köln zu dem jetzt zur Anklage gebrachten Verfahren übernommen wurde, erklärte die Antragstellerin bei einer Beschuldigtenvernehmung am 04.04.2017, sie habe mit Dr. D. aufgrund einer Vereinbarung dergestalt zusammengearbeitet, dass er die Rezepte ausgestellt habe, die in ihrer Apotheke eingelöst worden seien. Sie habe sich zur internen Regel gemacht, nie mehr als 30 Ampullen à 1 ml pro Monat an einen Kunden abzugeben. Die Auswertung der bei einer Durchsuchung der Apotheke der Antragstellerin sichergestellten Rezepte und Quittungen ergab nach einem Vermerk der Staatsanwaltschaft allerdings, dass wiederholt deutlich mehr als diese Menge an einen Kunden abgegeben wurde. Auf dem sichergestellten Mobiltelefon der Antragstellerin wurden zahlreiche WhatsApp Sprachnachrichten an Dr. D. vorgefunden. Dort teilte sie jeweils mit, sie brauche für eine bestimmte Person ein Rezept über ein bestimmtes Präparat. Die Staatsanwaltschaft München kam nach Auswertung der am 04.04.2017 sichergestellten Rezepte und Quittungen zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin allein zwischen dem 15.02.2016 und dem 28.02.2017 in 178 Fällen rezeptpflichtige Arzneimittel, davon in 153 Fällen Dopingmittel, im Übrigen Benzodiazepine, Schlaftabletten und Schmerzmittel aufgrund von Rezepten des Dr. D. verkauft hatte. Der Zeuge Q. hat zudem erklärt, er sei durch Mittrainierende in der Bodybuilding-Szene auf die Antragstellerin und Dr. D. aufmerksam geworden. Er habe sich ohne Rezept in die Apotheke der Antragstellerin begeben und von ihr die Auskunft bekommen, dass er das Testosteron-Präparat gegen ein bei Dr. D. erhältliches Privatrezept erhalten könne. Sie habe ihm dessen Adresse gegeben. Dr. D. habe er mit der Mitteilung aufgesucht, er komme von der Antragstellerin. Daraufhin sei ihm das gewünschte Rezept ohne Untersuchung ausgestellt worden. Ein Beschäftigter der Antragstellerin hat im Strafverfahren erklärt, dass in der Apotheke immer wieder männliche Kunden nach Testosteron und Dr. D. fragten. Eine Mitarbeiterin bekundete, sie habe in der Apotheke einen Stapel Rezepte gesehen, die mit einem Stempel von Dr. D. versehen und unterschrieben, aber nicht ausgefüllt gewesen seien. Die Beweismittel ergeben in ihrer Gesamtheit ein dichtes Bild über die Abläufe der Vergabe von Dopingmitteln und anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an interessierte Kunden. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wird nicht durch die Behauptung der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren erschüttert, Dr. D. habe ihr einen wissenschaftlichen Artikel vorgelegt und erklärt, er behandle Diabetes-Patienten mit Augenproblemen auch mit Testosteron. Die Antragstellerin hat nach dem Ergebnis der Ermittlungen den Wunsch ihrer durchweg jungen männlichen Kunden, Dopingmittel und andere rezeptpflichtige Medikamenten zu erwerben, an Dr. D. zur entsprechenden Verschreibung weitergeleitet. Es war nie die Rede davon und erschiene im Nachhinein als reine Schutzbehauptung, dass es sich bei diesen Kunden um Diabetes-Patienten gehandelt haben könnte, die die Mittel zur Bekämpfung von Augenbeschwerden benötigten. Die Antragstellerin hat derartige augenheilkundliche Motive weder bei der Inspektion im Mai 2016 noch bei ihrer Beschuldigtenvernehmung noch in den ausgewerteten WhatsApp-Kontakten gegenüber Dr. D. auch nur angedeutet. In einer Sprachnachricht berichtet sie vielmehr über Kunden, die gerne Ketamin in einer größeren Menge verschrieben haben möchten, dass sie die „Lifestyle-Kultur“ nicht übermäßig in den Himmel heben wolle, aber anfrage, ob Dr. D. ab und zu größere Mengen auf ein Privatrezept verordnen könne. Mit Rücksicht auf die erhebliche Verurteilungswahrscheinlichkeit, die Schwere des Delikts, seinem zentralen Bezug zu der beruflichen Tätigkeit und den hohen Rang der vor potentiellen künftigen Verletzungen zu schützenden Rechtsgüter erweist sich die Anordnung des Ruhens der Approbation als verhältnismäßig. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung das konkrete Interesse der Antragstellerin an der Ausübung seines Berufes überwiegt, auch wenn die Ruhensanordnung in die durch Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit eingreift. Der Schutz der Bevölkerung verlangt es, einen Apotheker, der sich aufgrund des begründeten Verdachts, unerlaubt Arzneimittel abgegeben zu haben, als unzuverlässig zeigt, von der Berufsausübung des Berufs vorläufig fernzuhalten. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Approbation berechtigt ihren Inhaber stets zur uneingeschränkten Berufsausübung als Apotheker. Die Kammer verkennt nicht, dass die Maßnahme die Antragstellerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Die mit der Ruhensanordnung verbundenen Konsequenzen resultieren jedoch letztlich aus dem persönlichen Fehlverhalten der Antragstellerin. Die besonderen Anforderungen, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten an die Notwendigkeit eines Sofortvollzugs einer Ruhensanordnung zu stellen sind, sind erfüllt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt einen selbständigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung und –wahl dar, der in seinen Wirkungen über diejenigen der Ruhensanordnung noch hinausgeht und erfordert daher eine eigenständige Prüfung am Maßstab dieser Verfassungsnorm. Zwar lässt Art. 12 Abs. 1 GG einen Eingriff in die Berufsfreiheit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter zu. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug einer approbationsrechtlichen Maßnahme sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen. Der Sofortvollzug muss daher zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sein, die bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkret zu erwarten sind, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27.12.2004 - 13 B 2314/04 - und vom 03.08.2018 - 13 B 826/18 -. Ein solches Gefährdungsrisiko ist bei der Antragstellerin anzunehmen. Der Sofortvollzug ist erforderlich, um während des Hauptsacheverfahrens weitere ernsthafte Verstöße der Antragstellerin gegen ihre Berufspflichten und damit verbundene Gefahren für die Gesundheit ihrer Kunden zu vermeiden. Anhaltspunkte, dafür, dass die Antragstellerin unter dem Druck des anhängigen Strafverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens zu einer ordnungsgemäßen, nicht gefährdenden Berufsausübung finden wird, hat die Kammer nicht. Denn die Antragstellerin hat in der Vergangenheit in mannigfaltiger Weise erkennen lassen, dass ihr die Einsichtsfähigkeit oder –bereitschaft fehlt, ihr Verhalten auf entsprechende Vorhalte staatlicher Stellen hin kurzfristig an die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Berufsausübung anzupassen und in Verantwortung für die gesundheitlichen Belange ihrer Kunden zu handeln. So hat die Antragstellerin die Abgabe von Testosteronpräparaten und weiteren Dopingmitteln ohne ordnungsgemäße Verschreibung weiter fortgesetzt, nachdem das Gesundheitsamt im Mai 2016 bei einer Inspektion diesbezügliche Pflichtverstöße festgestellt, sie hierauf hingewiesen und im August 2016 durch eine entsprechende Mitteilung an die Staatsanwaltschaft die Einleitung des Ermittlungsverfahrens veranlasst hatte. Darüber hinaus hat die Antragstellerin sich auch durch wiederholte Ordnungsverfügungen nicht davon abbringen lassen, Verstöße gegen ihre Berufspflichten als Apothekerin fortzusetzen. Mit Ordnungsverfügungen vom 24.10.2014, 30.05.2016 und 19.12.2017 untersagte ihr das Gesundheitsamt jeweils die Arzneimittelherstellung, weil immer wieder Mängel bei der Prüfung von Ausgangsstoffen, der Entsorgung verfallener Ausgangsstoffe und Betäubungsmittel, der Dokumentation der Betäubungsmittelbestände und hinsichtlich des Hygienezustands ihres Labors aufgetreten waren. Eine Kontrolle am 03.01.2018 ergab, dass auf die Verfügung vom 19.12.2017 Mängel nicht vollständig beseitigt waren; die Antragstellerin zeigte sich nur mit Unterstützung des Gesundheitsamtes kooperativ und in der Lage, den Auflagen nachzukommen. In der Folge waren drei Zwangsgeldfestsetzungen und eine zweitägige behördliche Schließung der Apotheke am 12./13.06.2018 notwendig, um die Mängel vollständig zu beheben. Selbst gegen die Schließungsverfügung verstieß die Antragstellerin, indem sie an einem der Tage Arzneimittel verkaufte. Dies zeigt, dass sie rechtliche Vorgaben für ihre Tätigkeit beharrlich ignoriert und auch behördliche Ahndungen von Verstößen nicht zum Anlass nimmt, zu einem ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb überzugehen. Die festgestellten Rechtsverstöße haben zwischenzeitlich zu einem Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis geführt, gegen deren sofortige Vollziehung sich die Antragstellerin in den Verfahren 7 L 1895/18 und 7 L 1898/18 wendet. Die Anträge hat die Kammer mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt. Die Annahme eines fortbestehenden Gefährdungsrisikos stützt sich weiter auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.06.2018 (581 Ds 160/18), mit dem die Antragstellerin wegen unerlaubter Abgabe von Arzneimitteln in 39 Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden ist. Ein Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin ist mit Beschluss vom 22.08.2018 verworfen worden. Nach den Feststellungen des Gerichts verkaufte sie zwischen Juli 2016 und Dezember 2017 - als das Strafverfahren wegen der Abgabe von Dopingmitteln bereits anhängig war - verschreibungspflichtige Arzneimittel im Wert von ca. 88.000 Euro an Firmen auf der Grundlage von „Rezepten“ in für sie unverständlichen chinesischen Schriftzeichen. Deren Aussteller, Adressat und sonstiger Inhalt waren für sie daher nicht erkennbar. Unter den abgegebenen Arzneimitteln befanden sich auch Medikamente zur Behandlung von Krebserkrankungen. In diesem Strafverfahren hatte die Antragstellerin geltend gemacht, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass nach Maßgabe der AMVV verschreibungspflichtige Arzneimittel nur auf Rezepte aus Deutschland oder Europa (vgl. § 2 AMVV) ausgegeben werden dürfen und eine Überprüfung der ausstellenden Person möglich sein muss. Auf die Beachtung von Rechtsvorschriften für den Apothekenbetrieb und den Verkehr mit Arzneimitteln wird der Apotheker in seiner Ausbildung indessen vorbereitet (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 8 der Approbationsordnung für Apotheker). Es kann dahinstehen, ob der Antragstellerin die Bestimmungen der AMVV, die den Schutz des Anwenders vor potentiellen Gesundheitsgefahren verschreibungspflichtiger Arzneimittel in ihre Verantwortung als Apothekerin stellen, unbekannt sind oder ob sie diese bewusst missachtet hat. Für die Beurteilung, ob ihre eine weitere Tätigkeit als Apothekerin zumindest kurzfristig vertretbar erscheint, macht dies letztlich keinen Unterschied. In beiden Fällen bestätigt sich, dass sie auch im Angesicht der anhängigen Straf- und Approbationsverfahren nicht imstande ist, ihren Schutzpflichten nachzukommen. Da die Ausgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel einen wesentlichen Bestandteil des Berufsalltags des Apothekers darstellt, ist zu befürchten, dass es bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung zu etlichen Ausgaben ohne die erforderliche Rezeptprüfung und entsprechenden potentiellen Gesundheitsgefährdungen in der Kundschaft der Antragstellerin kommt. Schließlich darf für die kurzfristige Gefahrenprognose nicht unberücksichtigt bleiben, dass Anzeichen für eine massive wirtschaftliche Notlage bei der Antragstellerin bestehen. In einer WhatsApp Nachricht teilt die Antragstellerin Dr. D. mit, sie habe mehr als 120.000 Euro Schulden und große Probleme mit dem Finanzamt. Anlässlich einer Inspektion des Gesundheitsamtes erklärte sie im Dezember 2017, erhebliche Steuerschulden in Höhe von 80.000 Euro zu haben. Dies erhöht die Gefahr, dass die Antragstellerin nach weiteren Möglichkeiten sucht, ihren Beruf zu unzulässigen Einnahmemöglichkeiten zu nutzen und dabei ihre finanziellen Interessen den Pflichten als Apothekerin unterordnet. Inzwischen ist zudem ein Ermittlungsverfahren (116 Js 217/18) wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs zum Nachteil von Krankenkassen eingeleitet worden. Diese Umstände rechtfertigen es, die Ruhensanordnung kurzfristig wirksam werden zu lassen. Eine auch nur begrenzte weitere Ausübung des Apothekerberufes durch die Antragstellerin ist zum Schutz von Kunden der Apotheke vor Gesundheitsgefahren für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinnehmbar. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Aufforderung, dem Antragsgegner die Approbationsurkunde auszuhändigen, begegnet wegen der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ermächtigungsgrundlage für das Herausgabeverlangen ist § 52 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW. Hiernach kann die Behörde eine Urkunde zurückfordern, die aufgrund eines Verwaltungsaktes, dessen Wirksamkeit aus einem anderen Grund als Rücknahme oder Widerruf nicht mehr gegeben ist, erteilt worden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.05.1990 - 5 A 1692/89 . Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Wirksamkeit der Approbation der Antragstellerin infolge der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung nicht mehr gegeben ist. Auf der Rechtsfolgenseite hat der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und hiervon in zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht. Zutreffend begründet der Antragsgegner die Aufforderung zur Herausgabe damit, dass bei nicht erfolgender Rückgabe der Urkunde etwaige Missbrauchsmöglichkeiten hinsichtlich der weiteren Ausübung des Berufes bestehen bleiben. Auch die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen der insoweit maßgeblichen Rechtsgrundlagen des § 63 Abs. 1 bis 3, 5, 6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sind erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer legt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend das Ruhen der Approbation die Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zugrunde. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.