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Beschluss

6 B 1913/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Auswahl über Beförderungsstellen sind aktuelle Regelbeurteilungen inhaltlich auszuschöpfen, wenn Unterschiede in den Bewertungen der Hauptmerkmale einen qualitativen Vergleich nahelegen. • Wenn ein Auswahlermessen trotz unterschiedlicher Beurteilungsbewertungen nicht die Bedeutung der Unterschiede substantiiert, liegt ein Ermessensfehler vor. • Zur Abwehr eines vorläufigen Besetzungsakts kann der betroffene Bewerber einstweiligen Rechtsschutz verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass das Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt wurde.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Beförderungsauswahl wegen unzureichender Begründung • Bei der Auswahl über Beförderungsstellen sind aktuelle Regelbeurteilungen inhaltlich auszuschöpfen, wenn Unterschiede in den Bewertungen der Hauptmerkmale einen qualitativen Vergleich nahelegen. • Wenn ein Auswahlermessen trotz unterschiedlicher Beurteilungsbewertungen nicht die Bedeutung der Unterschiede substantiiert, liegt ein Ermessensfehler vor. • Zur Abwehr eines vorläufigen Besetzungsakts kann der betroffene Bewerber einstweiligen Rechtsschutz verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass das Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt wurde. Der Antragsteller bewarb sich um eine von drei zum 00.00.0000 zu besetzenden Beförderungsstellen (Besoldungsgruppe A 10 BBesO). Der Antragsgegner wählte drei Bewerber aus; gegen die Besetzung einer der Stellen durch einen Mitbewerber wandte sich der Antragsteller mit Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, weil es keinen Anordnungsanspruch sah; insbesondere erkannte es keinen qualifizierten Unterschied aus den Regelbeurteilungen. Mit der Beschwerde rügt der Antragsteller Ermessensfehler bei der Auswahlentscheidung. Der Senat prüfte summarisch die Regelbeurteilungen der Beteiligten, insbesondere die Hauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis, Sozialverhalten und Mitarbeiterführung. In zwei Konkurrenzfällen hielt der Senat die Auswahl für fehlerfrei, in einem Fall aber für ermessensfehlerhaft, weil Unterschiede in den Beurteilungen eine inhaltliche Ausschöpfung und Substantiierung erforderten. • Der Senat nimmt im summarischen Eilverfahren eine Prüfung des Auswahlermessens vor und beurteilt, ob Beurteilungsdifferenzen eine inhaltliche Ausschöpfung der Regelbeurteilungen erfordern. • Bei der Konkurrenz zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 1. sowie zu 3. bestehen keine derart gravierenden Unterschiede in den Bewertungen der Hauptmerkmale, die eine inhaltliche Ausschöpfung zwingend machen; deshalb liegen hier keine erkennbaren Rechtsfehler vor. • Im Verhältnis zum Beigeladenen zu 3. ist das Hauptmerkmal Mitarbeiterführung wegen fehlender Vergleichsbasis nicht beachtlich; eine Vorgesetztenfunktion des Antragstellers begründet hier keinen zwingenden Vorrang. • Im Verhältnis zum Beigeladenen zu 2. bestehen dagegen unterschiedliche Bewertungen wesentlicher Hauptmerkmale, sodass das Auswahlermessen des Antragsgegners einer weiteren inhaltlichen Ausschöpfung und einer Begründungspflicht unterliegt. • Der Antragsgegner hat nicht substantiiert dargelegt, weshalb den unterschiedlichen Bewertungen keine Bedeutung zukommt; dieses Unterlassen verletzt das ermessensfehlerfreie Entscheiden und begründet einen Anordnungsanspruch. • Aufgrund des festgestellten Ermessensfehlers ist dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die betreffende Beförderungsstelle mit dem konkurrierenden Bewerber zu besetzen, bis die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist. • Kosten- und Streitwertfestsetzungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet; der angefochtene Beschluss wird insoweit geändert, als dem Antragsgegner untersagt wird, die betreffende Beförderungsstelle vor einer erneuten, ermessensfehlerfreien Entscheidung zu besetzen. Der Senat hat im summarischen Prüfungsergebnis festgestellt, dass die Auswahlentscheidung gegenüber dem Beigeladenen zu 2. ermessensfehlerhaft ist, weil unterscheiden­de Beurteilungen der Hauptmerkmale nicht inhaltlich ausgeschöpft und nicht substantiiert erklärt wurden. Daher besteht ein Anordnungsanspruch des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen, die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst; der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.