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Beschluss

6 B 542/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0608.6B542.05.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die dem Polizeipräsidium S. zum 00.00.0000 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese tragen die Beigeladenen selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die dem Polizeipräsidium S. zum 00.00.0000 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese tragen die Beigeladenen selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen zum Erfolg des Rechtsmittels. Der Antragsteller und die Beigeladenen verrichten Dienst als Kriminalhauptkommissar bzw. Polizeihauptkommissare beim Polizeipräsidium (PP) S. . Sie haben jeweils eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO inne. In ihren aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen vom 00.00.0000 bzw. 00.00.0000 sind alle mit dem Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte) beurteilt worden. Der Antragsteller hat dabei in allen Hauptmerkmalen 4 Punkte erhalten. Der Beigeladene zu 1. ist in den Hauptmerkmalen "Leistungsverhalten", "Leistungsergebnis" und "Sozialverhalten" mit 4 Punkten und im Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" mit 3 Punkten beurteilt worden. Dem Beigeladenen zu 2. sind in den Hauptmerkmalen "Leistungsergebnis" und "Sozialverhalten" 4 Punkte und im Hauptmerkmal "Leistungsverhalten" 5 Punkte zuerkannt worden. Das Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" ist bei ihm nicht beurteilt worden, da ihm zum damaligen Zeitpunkt keine Mitarbeiter unterstanden. Der Antragsteller und die Beigeladenen nehmen ebenso wie vier weitere Beamte, die zum 00.00.0000 eine Beurteilung mit 4 Punkten erhalten haben, eine Funktion wahr, die gemäß dem Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO bewertet ist. Sie üben derzeit sämtlich Führungsfunktionen aus und werden solche den Darlegungen des Antragsgegners zufolge auch nach einer Beförderung wahrnehmen. Dem PP S. ist für den Monat 00.0000 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zugewiesen worden, für die das PP den Beigeladenen zu 1. ausgewählt hat. Die beabsichtigte Stellenbesetzung ist bisher nicht durchgeführt worden, da ein Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Stelle vorläufig nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, Erfolg hatte (vgl. Beschluss des Senats vom 29. März 2005 - 6 B 216/05 -). Für den Monat Januar 2005 ist dem PP S. eine weitere Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zugewiesen worden. Im Hinblick darauf, dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 1. bezüglich der für 00.0000 zugewiesenen Stelle wegen des vom Antragsteller durchgeführten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht wie geplant umgesetzt werden konnte, beabsichtigt der PP S. , nunmehr die für 00.0000 zugewiesene Stelle mit dem Beigeladenen zu 1. zu besetzen. Zur Begründung der Auswahl des Beigeladenen zu 1. hat der PP S. ausgeführt, die Bewertung der Hauptmerkmale in den aktuellen Beurteilungen der zum Bewerberkreis zählenden Beamten lasse keinen Qualifikationsvorsprung einzelner Bewerber erkennen. Ein geringfügiger Unterschied in der Bewertung der jeweiligen Hauptmerkmale verliere deutlich an Gewicht im Hinblick auf die Gesamtnote der einzelnen Bewerber: Der Beigeladene zu 2. habe als einziger der sieben Bewerber im Hauptmerkmal "Leistungsverhalten" 5 Punkte erhalten, jedoch sei bei ihm das Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" nicht bewertet worden. Die übrigen Konkurrenten hätten mit Ausnahme des Beigeladenen zu 1., dem im Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" 3 Punkte zuerkannt worden seien, und einem weiteren Beamten, der im Hauptmerkmal "Sozialverhalten" ebenfalls mit 3 Punkten bewertet worden sei, in allen Hauptmerkmalen 4 Punkte erhalten. Die deshalb notwendige Betrachtung der im Jahre 0000 erteilten Beurteilungen ergebe, dass nur noch die beiden Beigeladenen, die damals mit 4 Punkten im Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bzw. 5 Punkten im Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO beurteilt worden seien, leistungsbezogen in direkter Konkurrenz zueinander stünden. Die diesen Beamten im Jahre 0000 erteilten Beurteilungen ließen keine weitere Differenzierung erkennen. Nach den Kriterien "letzte Ernennung" und "Standzeit zu der A 13-Funktion" sei vorrangig der Beigeladene zu 1. zum Ersten Polizeihauptkommissar zu ernennen. Den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die dem PP S. zum 00.00.0000 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die von dem Antragsgegner in einem Parallelverfahren dargelegten Gründe, warum er dem Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" bei seiner Auswahlentscheidung keine maßgebliche Bedeutung beigemessen habe, erwiesen sich als tragfähig. Der Antragsgegner habe der Besonderheit Rechnung getragen, dass einer der nach dem Ergebnis ihrer aktuellen Regelbeurteilungen für die Beförderungsauswahl in Betracht kommenden Beamten, nämlich der Beigeladene zu 2., seine Führungsaufgaben im Zeitpunkt der letzten Regelbeurteilung noch nicht wahrgenommen habe und damit in seiner letzten Regelbeurteilung noch keine Bewertung in diesem Hauptmerkmal habe erfahren können. Der Antragsgegner habe dieses Merkmal bei der Auswahlentscheidung in allen Fällen vernachlässigen dürfen. Ein qualitativer Vergleich bezüglich dieses Hauptmerkmals sei nämlich nicht zwischen allen für die Beförderung in Betracht kommenden Beamten möglich gewesen. Angesichts der Tatsache, dass zwischenzeitlich alle Bewerber Führungsaufgaben wahrnähmen, verbiete es sich ferner, einen Qualifikationsvorsprung aus der Bewertung der "Mitarbeiterführung" hinsichtlich der Bewerber anzunehmen, die bereits während des Beurteilungszeitraums und zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Vorgesetztenfunktion ausgeübt hätten. Zwar begegne die Bewerberauswahl insoweit Bedenken, als der Antragsgegner im weiteren Verlauf der Auswahlentscheidung der sich aufdrängenden inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Regelbeurteilungen im Hinblick auf die Bewertung des Hauptmerkmals "Leistungsverhalten" bei dem Beigeladenen zu 1. mit 4 Punkten und dem Beigeladenen zu 2. mit 5 Punkten nicht zumindest im Sinne einer erforderlichen Begründungs- und Substantiierungspflicht nachgegangen sei. Trotz des insoweit bislang bestehenden Mangels wirke sich die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung jedoch nicht zu Gunsten des Antragstellers aus. Es erscheine nämlich - im Hinblick darauf, dass der Antragsteller im Gesamturteil seiner Regelbeurteilung aus dem Jahre 0000 lediglich 3 Punkte erhalten habe - als ausgeschlossen, dass ihm nach Beseitigung des Mangels ein Vorrang gegenüber den Mitbewerbern einzuräumen wäre. Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend: Der Umstand, dass einer der in Betracht kommenden Beamten im Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" nicht beurteilt worden sei, könne nicht dazu führen, dass dieses Merkmal im Bereich der Besoldungsgruppe A 13 BBesO vollständig ausgeblendet werde. Ansonsten werde die qualitative Ausschärfung verzerrt. Die Rechtsprechung, der zufolge das Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" in den niedrigeren Besoldungsgruppen außer Acht zu lassen sei, sei nicht auf Sachverhalte übertragbar, in denen es um Beförderungsstellen der höheren Besoldungsgruppen gehe. Die Führungsfunktion habe in den letztgenannten Besoldungsgruppen einen anderen Stellenwert und sei als grundsätzlich bedeutungsvoll für die Beförderungsämter anzusehen. Damit sind Gründe dargelegt, aus denen der angefochtene Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stattzugeben ist. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil der Dienstherr die Beförderungsstelle, um die es geht, vorrangig mit dem Beigeladenen zu 1. besetzen will. Ein Anordnungsanspruch ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich die Entscheidung über die Besetzung der Beförderungsstelle als fehlerhaft, und es ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller den Beigeladenen in der erneut zu treffenden Auswahlentscheidung vorgezogen wird. Der Antragsgegner hat dem Unterschied, der sich in den aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 1. hinsichtlich der Bewertung des Hauptmerkmals "Mitarbeiterführung" ergibt, zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Die dafür genannten Gründe erweisen sich als nicht tragfähig. Dass der Beigeladene zu 2. im Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" nicht beurteilt worden ist, rechtfertigt es nicht, den Unterschied aus dem Qualifikationsvergleich auszublenden. Die Begründung des Antragsgegners kann sich nicht auf die bisherige Rechtsprechung des Senats stützen. Tatsächlicher Ausgangspunkt der betreffenden Entscheidungen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2004 - 6 B 1586/04 - und - 6 B 1587/04 -, vom 16. September 2004 - 6 B 1913/04 - und vom 7. Januar 2005 - 6 B 2441/04 -, waren sämtlich Fälle, in denen in den aktuellen Beurteilungen bei dem jeweiligen Antragsteller das Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" beurteilt worden war, bei dem jeweils ausgewählten Beigeladenen bzw. bei einem der ausgewählten Beigeladenen hingegen nicht. Hinzu trat die Besonderheit, dass die streitgegenständliche Beförderung die bis dahin ausgeübte Funktion unberührt lassen sollte und das angestrebte Amt typischerweise nicht mit Führungs- bzw. Vorgesetztenaufgaben verbunden war. Die in diesen Fallkonstellationen durch den Dienstherrn getroffene Entscheidung, dem Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, hat der Senat nicht beanstandet. Hieran ist festzuhalten: In der geschilderten Fallkonstellation muss es in der Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn stehen, ob er das Merkmal der Mitarbeiterführung im Rahmen der Auswahlentscheidung unberücksichtigt lässt oder den Umstand, dass der eine oder andere Beamte bereits Führungsfunktionen wahrgenommen hat und diesbezüglich beurteilt worden ist, in seine Entscheidung einbezieht. Für beides lassen sich gute Gründe anführen. Ein vergleichbarer Fall ist vorliegend nicht gegeben. Das hier in Frage stehende Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO ist typischerweise mit Vorgesetztenfunktionen verbunden, und sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladenen haben bisher bereits solche Funktionen ausgeübt. Sie sollen dies nach Angaben des Antragsgegners auch in Zukunft tun. Im Übrigen ist, anders als in den oben genannten Fällen, neben dem Antragsteller auch der für die Beförderung Ausgewählte, der Beigeladene zu 1., im Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" beurteilt worden. Geht es - wie hier - um ein Beförderungsamt, bei dem die Führung von Mitarbeitern regelmäßig eine Rolle spielt, das also typischerweise mit Vorgesetztenaufgaben verbunden ist, so kann die Beurteilung in diesem Punkt bei der Beförderungsentscheidung nicht von vornherein ausgeblendet werden. Das hat der Senat bereits in dem weitgehend sachgleichen Verfahren des Antragstellers betreffend die seit 00.0000 besetzbare Planstelle mit Beschluss vom 29. März 2005 - 6 B 216/05 - entschieden. Angesichts der Bedeutung, die der "Mitarbeiterführung" für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO im Bereich der Polizei regelmäßig zukommt, ist es dem Dienstherrn verwehrt, sich auf den Hinweis zurückzuziehen, dass nicht alle dem Bewerberfeld zugehörigen Beamten im Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" beurteilt worden seien. Es kann nicht einleuchten, in dieser Fallkonstellation von im wesentlichen gleichen Beurteilungen auszugehen. Eine derartige Handhabung verstößt schon im Allgemeinen gegen das Prinzip der Bestenauslese. Im Einzelfall kann sie überdies, wie der vorliegende Fall belegt, dazu führen, dass ein Beamter, der (bei gleichem Gesamturteil) in einem für die zu besetzende Stelle relevanten Hauptmerkmal schlechter als ein Mitbewerber beurteilt worden ist, diesem bei ansonsten gleich beurteilten Hauptmerkmalen ohne stichhaltige Begründung vorgezogen wird. Eine solche Begründung ist aber unverzichtbar, wenn Unterschiede in den dienstlichen Beurteilungen außer Betracht gelassen werden sollen, deren Berücksichtigung sich - wie hier - aufdrängt oder wenigstens nahe liegt. Die fehlerhafte Betätigung des Auswahlermessens war potentiell kausal für das Auswahlergebnis. Es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass der Antragsteller im Rahmen der erneut durchzuführenden Auswahlentscheidung den Vorzug vor den Beigeladenen erhalten wird. Der Beurteilungsunterschied zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 1. hinsichtlich des Hauptmerkmals "Mitarbeiterführung" vermittelt dem Antragsteller sogar einen Qualifikationsvorsprung, sofern der Dienstherr den Bewertungsunterschied nicht aus tragfähigen Gründen außer Acht lassen kann und lässt. Ebenso erscheint mit Blick auf das oben Ausgeführte denkbar, dass dem Antragsteller - auf der Ebene der aktuellen Beurteilungen - in rechtsfehlerfreier Weise der Vorrang vor dem Beigeladenen zu 2. eingeräumt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.