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Beschluss

6 B 1163/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0927.6B1163.05.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese trägt der Beigeladene selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese trägt der Beigeladene selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die zweite Beförderungsstelle zum Regierungsamtsrat nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners den rechtlichen Anforderungen genüge. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung angesichts der gleichlautenden Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem insbesondere die Unterschiede in der Befähigungsbeurteilung zu Grunde lege, da dieser Bewertung ein erheblicher prognostischer Aussagewert für die zukünftige Leistungsentwicklung des Beamten in dem Beförderungsamt zukomme. Bei der Betrachtung der jeweiligen Einzelbewertungen zeichne sich ein deutlicher Befähigungsvorsprung des Beigeladenen vor dem Antragsteller ab. Es liege innerhalb des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraumes, wenn er bei seiner Auswahlentscheidung diesen in zahlreichen Befähigungsmerkmalen dokumentierten Vorsprung gegenüber den wenigen höheren Bewertungen, die der Antragsteller in Leistungsmerkmalen wie der sozialen Kompetenz aufzuweisen habe, die maßgebliche Bedeutung beimesse. Soweit der Antragsgegner aus dem Umstand, dass der Antragsteller als einziger Bewerber über eine Leistungsbeurteilung des Bereichs Führungsverhalten verfüge, im Rahmen der inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilung keinen Qualifikationsvorsprung folgere, sei dies im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend: Auf Grund seiner Dezernententätigkeit stehe er auf einer anderen Funktionsebene als die übrigen Mitbewerber. Alle übrigen Dezernenten würden zumindest nach der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) besoldet. Mit der Beförderung des Beigeladenen stünde dieser nach der Besoldungsordnung über ihm, obwohl er auf einer Funktionsebene unter dem Antragsteller eingegliedert sei. Die Beurteilung eines Dezernenten erfolge nach strengeren Maßstäben als die eines Sachbearbeiters, was nicht berücksichtigt worden sei. Zudem gehe die Leistungsbeurteilung der Befähigungsbeurteilung vor. Danach sei es auf die Auswertung der Befähigungsbeurteilung nicht angekommen. Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschlüsse vom 08. September 2004 - 6 B 1586/04 -, vom 29. März 2005 - 6 B 216/05 - und vom 27. Juli 2005 - 6 B 1007/05 -, jeweils m.w.N., davon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine - u. U. erhöhte - Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht als fehlerhaft. Ausgehend von dem bei dem Antragsteller und dem Beigeladenen gleichlautenden Gesamturteil mit drei Punkten war der Antragsgegner zu einer Betrachtung der Einzelfeststellungen gehalten. Seine Entscheidung, den in zahlreichen Befähigungsmerkmalen dokumentierten Vorsprung des Beigeladenen gegenüber der um einen Punkt besseren Bewertung des Antragstellers hinsichtlich des Leistungsmerkmals soziale Kompetenz als maßgeblich zu erachten, hält sich in seinem Beurteilungsspielraum und ist nicht zu beanstanden. Insbesondere geht der Antragsteller fehl mit seiner Behauptung, dass die Leistungsbeurteilung die wesentliche Beurteilung sei. Hierfür finden sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr geht Ziffer 8 Satz 1 der hier einschlägigen Richtlinien, vgl. Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Vorbereitung von Personalentscheidungen, insbesondere Beförderungsentscheidungen (Runderlass I-4 - 2.17 - vom 27. März 2003, MBl. S. 866), von der Gleichwertigkeit der die Arbeitsergebnisse bewertenden Leistungsbeurteilung (vgl. Ziffer 6.1 der vorerwähnten Richtlinien) und der sich auf die Eigenschaften des Beamten, die für seine weitere dienstliche Verwendung bedeutsam sind, erstreckenden Befähigungsbeurteilung (vgl. Ziffer 7.1 der vorerwähnten Richtlinien) aus. Insbesondere verfängt der weitere Hinweis des Antragstellers nicht, die Befähigungsbeurteilung habe deswegen zurückzutreten, weil vorliegend mit der Beförderung keine andere Tätigkeit verbunden sei. Denn die Befähigungsbeurteilung enthält nicht lediglich Aussagen für eine zukünftige Verwendung des Beamten in einem neuen Amt bzw. auf einer anderen Stelle. Vielmehr liegt darin eine umfassende Aussage über die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften des Beamten (vgl. § 1 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV -), der damit auch für eine Beförderung ohne Tätigkeits-, Stellen- oder Amtswechsel Gewicht zukommt. Dem Antragsteller ist auch nicht darin zu folgen, dass die ihm erteilte Beurteilung wegen seiner Funktion als Dezernent strengeren Maßstäben unterliege als die Beurteilung des lediglich als Sachbearbeiter tätigen Beigeladenen. Denn der Bewertungsmaßstab für die dienstlichen Anforderungen als Gegenstand der Leistungsbeurteilung ist allein im Blick auf das innegehaltene Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen, vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Heidelberg, Stand: August 2005, Teil B Rdnrn. 255, 81 m.w.N., welches bei dem Antragsteller und dem Beigeladenen gleich ist. Im Übrigen findet die Dezernentenfunktion des Antragstellers Berücksichtigung in der entsprechenden Beurteilung des Leistungsmerkmal Führungsverhalten. Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die allein bei dem Antragsteller vorliegende Beurteilung im Leistungsmerkmal Führungsverhalten zwar berücksichtigt, einen Qualifikationsvorsprung des Antragstellers insoweit jedoch nicht angenommen hat. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senates. Tatsächlicher Ausgangspunkt der insoweit einschlägigen Entscheidungen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 08. September 2004 - 6 B 1586/04 - und - 6 B 1587/04 -, vom 16. September 2004 - 6 B 1913/04 - und vom 07. Januar 2005 - 6 B 2441/04 -, waren sämtlich Fälle, in denen in den aktuellen Beurteilungen bei dem jeweiligen Antragsteller das Hauptmerkmal Mitarbeiterführung bzw. Führungsverhalten beurteilt worden war, bei dem jeweils ausgewählten Beigeladenen bzw. bei einem der ausgewählten Beigeladenen hingegen nicht. Hinzu trat die Besonderheit, dass die streitgegenständliche Beförderung die bis dahin ausgeübte Funktion unberührt lassen sollte und das angestrebte Amt typischerweise nicht mit Führungs- bzw. Vorgesetztenaufgaben verbunden war. Die in diesen Fallkonstellationen durch den Dienstherrn getroffene Entscheidung, dem Hauptmerkmal Mitarbeiterführung bzw. Führungsverhalten keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, hat der Senat nicht beanstandet. In der geschilderten Fallkonstellation muss es in der Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn stehen, ob er das Merkmal der Mitarbeiterführung bzw. des Führungsverhaltens im Rahmen der Auswahlentscheidung unberücksichtigt lässt oder den Umstand, dass der eine oder andere Beamte bereits Führungsfunktionen wahrgenommen hat und diesbezüglich beurteilt worden ist, in seine Entscheidung einbezieht. Für beides lassen sich gute Gründe anführen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 08. Juni 2005 - 6 B 542/05 - und vom 27. Juli 2005 - 6 B 1007/05 - . Vorliegend hat das für den Antragsgegner handelnde Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen aus der Bewertung des Merkmals Führungsverhalten des Antragstellers keinen Vorsprung des Antragstellers abgeleitet, da sich diese Benotung im Rahmen seiner Gesamtbeurteilung bewege und diese Punktwerte den Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen nicht hervorheben würden; zudem handele es sich nicht um eine Beförderung auf Grund einer Stellenausschreibung, womit nicht auf einzelne, für eine zu besetzende Stelle besonders bedeutsame Leistungs- und Befähigungsmerkmale abgestellt werden könne. Diese Vorgehensweise des Antragsgegners ist ebenso wenig zu beanstanden wie die letztlich auf Grund des Vorsprungs im Bereich der Befähigungsmerkmale getroffene Entscheidung zu Gunsten des Beigeladenen. Dass mit einer Beförderung des Beigeladenen dieser als Sachbearbeiter nach der Besoldungsordnung über dem Antragsteller, der eine Dezernententätigkeit wahrnimmt, stünde, mag für den Antragsteller unbefriedigend sein, ist jedoch unerheblich und verstößt nicht gegen die Fürsorgepflicht des Antragsgegners. Denn das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -) gebietet es, die Auswahl von Bewerbern um ein öffentliches Amt vorrangig danach auszurichten, wen die auf Grund der fachlichen Leistung und der Befähigung zu erstellenden Eignungsprognosen des Dienstherrn als den Bestqualifizierten ausweisen. Wie ausgeführt, ist der Antragsgegner in nicht zu beanstandener Weise entsprechend verfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.