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Beschluss

18 A 24/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist stets eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts und der Grundrechte vorzunehmen. • Wenn die Verwaltung einen Ausweisungstatbestand feststellt, muss sie bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern vom Vorliegen eines Ermessensermessen ausgehen und dieses auch in der Entscheidung berücksichtigen. • Die Berufung ist zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt sind (§ 124 Abs. 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger erfordert Ermessensabwägung • Bei der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist stets eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts und der Grundrechte vorzunehmen. • Wenn die Verwaltung einen Ausweisungstatbestand feststellt, muss sie bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern vom Vorliegen eines Ermessensermessen ausgehen und dieses auch in der Entscheidung berücksichtigen. • Die Berufung ist zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt sind (§ 124 Abs. 2 VwGO). Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger, gegen dessen Ausweisung die Bezirksregierung eine Ordnungsverfügung erließ. Die Bezirksregierung begründete den Widerspruchsbescheid damit, die gesetzlichen Voraussetzungen der Ist- bzw. Regel-Ausweisung (§ 47 AuslG) seien erfüllt und kein besonderer Schutz nach § 48 AuslG bestehe. Der Kläger behauptete, er sei freizügigkeitsberechtigt, habe vor und zwischen Haftzeiten als Arbeitnehmer gearbeitet und damit Anspruch aus Gemeinschaftsrecht. Er rügte, die Ausweisung sei nicht unter Beachtung der einschlägigen EG-Richtlinie und Grundrechte geprüft worden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. Dieses stellte fest, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, weil die Ausweisung nicht als Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der einschlägigen Gemeinschaftsrechtsgrundsätze behandelt worden sei. • Zulassungsgrund: Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein Grund des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt und gegeben ist; der Kläger hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt. • Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts: Art. 39 EG und Art. 3 der Richtlinie 64/221 EWG verlangen bei Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Wahrung der Grundrechte, insbesondere des Schutzes des Familienlebens. • Ermessensnotwendigkeit: Die gestuften Regelungen des Ausländerrechts (§§ 45–48 AuslG) genügen dem Gemeinschaftsrecht nur, wenn die Behörde bei Vorliegen eines Ausweisungstatbestands eine Ermessensentscheidung trifft und den angemessenen Ausgleich der betroffenen Interessen vornimmt. • Fehler der Verwaltung: Der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung legt nahe, dass eine Ermessensabwägung von vornherein ausgeschlossen wurde; damit fehlt die erforderliche Prüfung nach Gemeinschaftsrecht sowie eine Abwägung unter Würdigung der Grundrechte. • Weiteres Verfahren: Die abschließende Klärung der Freizügigkeitsberechtigung des Klägers und der sich daraus ergebenden Folgen bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten. • Rechtsprechungsbezug: Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des EuGH (u.a. Orfanopoulos/Oliveri) und des BVerwG an, wonach bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern besondere kontinentale Prüfungspflichten bestehen. Die Zulassung der Berufung wird erteilt, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des abweisenden Urteils bestehen. Insbesondere wurde die Ausweisung des freizügigkeitsberechtigten Klägers nicht als Ermessensentscheidung unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts und der grundrechtlichen Interessenabwägung behandelt. Die Sache wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Kläger muss die Berufung innerhalb eines Monats begründen. Die endgültige Entscheidung über die Freizügigkeitsberechtigung und die Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist dem Berufungsverfahren vorbehalten. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.