OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 A 2933/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0310.18A2933.04.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Das Oberverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über einen bei ihm gestellten Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, solange das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz noch nicht formell beendet ist.

Tenor

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 VwGO, der insoweit wegen der noch ausstehenden formellen Beendigung des Verfahrens auch die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den erstmals in der Rechtsmittelinstanz gestellten Antrag begründet,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 12 A 4148/99 -, NVwZ-RR 2002, 785-786 und den Senatsbeschluss vom 16. November 2004 - 18 A 24/03 -

für notwendig erklärt, da sie aus der Sicht einer verständigen Partei in der Lage des Klägers mit Blick auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Oberverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über einen bei ihm gestellten Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, solange das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz noch nicht formell beendet ist. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 VwGO, der insoweit wegen der noch ausstehenden formellen Beendigung des Verfahrens auch die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den erstmals in der Rechtsmittelinstanz gestellten Antrag begründet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 12 A 4148/99 -, NVwZ-RR 2002, 785-786 und den Senatsbeschluss vom 16. November 2004 - 18 A 24/03 - für notwendig erklärt, da sie aus der Sicht einer verständigen Partei in der Lage des Klägers mit Blick auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.