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Beschluss

13 C 600/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beschwerdeprüfung nach §146 Abs.4 Satz 6 VwGO sind nur die Darlegungen des Beschwerdeführers zu prüfen; unangegriffene erstinstanzliche Berechnungsschritte gelten als außer Streit. • Die Hochschule kann im nc-Rechtsstreit einen im Kapazitätsbericht nicht angesetzten (variablen) Berechnungswert rechnerisch geltend machen, wenn sie den erstinstanzlich angesetzten Wert als fehlerhaft darlegt und der Gegner ihn nicht angreift. • Dienstleistungsexporte einer Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge sind kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen, wenn sie durch praktizierte Studien- und Prüfungsordnungen gestützt sind und sachlich begründet sind. • Bei der Kapazitätsberechnung sind nach Auffassung des Senats CAp-Werte und Curricularanteile nachprüfbar zu ermitteln; offensichtliche Rechenfehler oder unzutreffende Zahlen dürfen nicht unterstellt werden. • Haushaltsrechtlich nicht besetzbare Stellen sind nach §8 Abs.3 KapVO nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
Entscheidungsgründe
Keine verfügbaren Studienplätze im 1. Fachsemester wegen zutreffender Kapazitätsberechnung • Bei Beschwerdeprüfung nach §146 Abs.4 Satz 6 VwGO sind nur die Darlegungen des Beschwerdeführers zu prüfen; unangegriffene erstinstanzliche Berechnungsschritte gelten als außer Streit. • Die Hochschule kann im nc-Rechtsstreit einen im Kapazitätsbericht nicht angesetzten (variablen) Berechnungswert rechnerisch geltend machen, wenn sie den erstinstanzlich angesetzten Wert als fehlerhaft darlegt und der Gegner ihn nicht angreift. • Dienstleistungsexporte einer Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge sind kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen, wenn sie durch praktizierte Studien- und Prüfungsordnungen gestützt sind und sachlich begründet sind. • Bei der Kapazitätsberechnung sind nach Auffassung des Senats CAp-Werte und Curricularanteile nachprüfbar zu ermitteln; offensichtliche Rechenfehler oder unzutreffende Zahlen dürfen nicht unterstellt werden. • Haushaltsrechtlich nicht besetzbare Stellen sind nach §8 Abs.3 KapVO nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. Studienbewerber (Antragsteller) begehrten vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Universität (Antragsgegner) wegen Anspruchs auf freie Studienplätze im ersten Fachsemester Medizin für WS 03/04. Das Verwaltungsgericht hatte verfügbare Plätze festgestellt und die Universität zur Auskehrung verpflichtet. Die Universität legte Beschwerde ein und machte insbesondere einen höheren Curricularanteil (CAp) sowie die Berücksichtigung eines 4‑stündigen integrierten Seminars geltend. Verschiedene AntragstellerInnen führten eigene Einwände zu Zuteilung von Curricularanteilen, Dienstleistungsabzügen und Stellenführung an. Der Senat prüfte nur die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Punkte und betrachtete rechnerisch modifizierte Werte der Universität. Einige Verfahren wurden von Antragstellern zurückgenommen, andere blieben streitig. • Prüfungsumfang: Das Senat überprüft nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO ausschließlich das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers; daher sind unangegriffene erstinstanzliche Rechenschritte für die gegenständliche Beschwerde außer Streit. • CAp‑Wert: Die Universität trug dar, das vom Verwaltungsgericht angesetzte Curricularanteilsmaß (1,88) sei zu niedrig; der Senat hält den vom Antragsgegner behaupteten Wert von 1,98 für nicht offensichtlich abwegig und zugänglich, weil eine 4‑stündige integrierte Seminarveranstaltung nach §2 Abs.2 ÄAppO n.F. in die Vorklinik gehört und die Antragsteller hierzu nichts Substanzielles vorbrachten. • Einrechnung des Seminars: Das vom Verwaltungsgericht übersehene 4‑stündige Seminar führt bei Anrechnung (ganz oder teilweise) zu einem höheren CAp; selbst bei Teilanrechnung (0,1) ergibt sich ein CAp von 1,98, der der Berechnung zugrunde gelegt werden darf. • Kapazitätsberechnung und Ergebnis: Mit dem geänderten CAp und den übrigen unangegriffenen Werten ergibt sich rechnerisch ein Nachfragewert und eine Kapazität, nach der neben den normativ festgesetzten 288 Plätzen keine weiteren Plätze verfügbar sind. • Dienstleistungsabzug und Kooperation: Der Dienstleistungsabzug und der Kooperationsvertrag mit anderer Hochschule sind sachlich gerechtfertigt und rechnerisch nicht zu beanstanden; die exportierten Veranstaltungen sind curricular verankert. • Stellen und Haushaltsrecht: Eine im Haushaltsplan genannte C1‑Stelle war durch Sperrvermerk nicht besetzbar; nach §8 Abs.3 KapVO sind solche Stellen nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. • Weitere Einwände: Beanstandungen zu Gruppengrößen, Schwundbereinigung und Lehrverpflichtungsreduzierungen überzeugen nicht; Rechenfehler oder falsche Zahlen sind nicht feststellbar. • Verfahrensfolge: Mangels verfügbarer Studienplätze sind die Anträge auf einstweilige Anordnung abzulehnen bzw. die Beschwerden der Antragsteller zurückzuweisen; einige Verfahren wurden wegen Beschwerderücknahme eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird insoweit geändert, als die Beschwerden der Universität (Antragsgegner) Erfolg haben; die Anträge der Antragsteller auf Erlass einstweiliger Anordnungen werden abgelehnt. Für das hier betrachtete Verfahren ergab die berichtigte Kapazitätsrechnung, gestützt auf einen nicht unplausiblen höheren Curricularanteil und die anerkannten Dienstleistungsabzüge, dass neben den bereits normativ festgesetzten 288 Studienplätzen im 1. Fachsemester keine weiteren Plätze verfügbar sind. Daher werden die Beschwerden der Antragsteller abgewiesen bzw. die Verfahren bei Rücknahme eingestellt. Die Kosten beider Rechtszüge tragen jeweils die Antragsteller; die Streitwerte wurden festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.