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Beschluss

OVG 5 S 36.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0901.OVG5S36.15.0A
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Leitsätze
Das von einer anderen Hochschule im Rahmen einer Kontingentvereinbarung für ein Zweitfach zur Verfügung gestellte Kontingent an Plätzen unterliegt nicht der Überprüfung in einem mit der die Plätze vergebenden Hochschule geführten Kapazitätsrechtsstreit.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das von einer anderen Hochschule im Rahmen einer Kontingentvereinbarung für ein Zweitfach zur Verfügung gestellte Kontingent an Plätzen unterliegt nicht der Überprüfung in einem mit der die Plätze vergebenden Hochschule geführten Kapazitätsrechtsstreit.(Rn.4) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unter Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin, die an der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Arbeitslehre mit Lehramtsoption als Kernfach (Zweitfach Mathematik) studiert, die vorläufige Zulassung im Zweitfach Sportwissenschaft ab dem Wintersemester 2015/2016 erreichen will, abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Wechsel in den von der Humboldt-Universität zu Berlin - HU Berlin - angebotenen Studiengang Sportwissenschaft. Die Antragsgegnerin stelle selbst keine Ausbildungskapazität im Zweitfach Sportwissenschaft zur Verfügung, sondern vergebe die Plätze nur im Rahmen des ihr von der HU Berlin zugewiesenen Kontingents, das für das Wintersemester 2015/2016 insgesamt zehn Studienplätze im Fach Sportwissenschaft umfasse. Nur innerhalb dieses Kontingents könne die Antragsgegnerin Plätze vergeben. Einen Anspruch auf Überprüfung der bei der HU Berlin vorhandenen Ausbildungskapazität habe die Antragstellerin im hiesigen Verfahren nicht. Sie könne auch nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin bei der HU Berlin eine höhere Zahl von Studienplätzen im Zweitfach einfordere, weil es hierfür an einer rechtlichen Handhabe fehle. Im Übrigen lasse das Verteilungsverfahren der Antragsgegnerin hinsichtlich der zehn zur Verfügung gestellten Plätze keine Rechtsfehler erkennen und sei von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt worden. Ins Leere geht der Vorhalt der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass auf der Grundlage des Lehrkräftebildungsgesetzes - LBiG - und „der entsprechenden Verordnung (gem. § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBiG)“ die Universitäten des Landes Berlin für die verschiedenen Lehramtsstudiengänge unterschiedliche Teilstudiengänge zur Verfügung zu stellen hätten. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus dem Lehrkräftebildungsgesetz die Verpflichtung der Berliner Hochschulen herleiten lässt, das von der Beschwerde beschriebene Studienangebot bereitzustellen. Denn es steht außer Zweifel, dass die Antragsgegnerin den Lehramtsstudiengang mit dem Kernfach Arbeitslehre und dem von der Antragstellerin begehrten Zweitfach Sportwissenschaft anbietet. Die weitere Überlegung der Beschwerde, dass es an einer wirksamen Zulassungsbeschränkung gemäß § 2 BerlHZG für das Zweitfach Sportwissenschaft fehle und bereits danach die Beschwerde stattgabereif sei, nimmt nicht in den Blick, dass die Antragsgegnerin durch die Vergabe der zehn Studienplätze in dem Zweitfach Sportwissenschaften das ihr von der HU Berlin zur Verfügung gestellte Kontingent restlos ausgeschöpft und damit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Recht der Antragstellerin auf erschöpfende Nutzung der staatlichen Ausbildungskapazitäten vollständig Rechnung getragen hat. Der Hinweis der Beschwerde auf das Fehlen einer normativ festgesetzten Zulassungszahl vermag hieran nichts zu ändern und lässt unbeachtet, dass ein Studienbewerber keinen einklagbaren Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Kapazitäten oder auf unbegrenzten Zugang zu einem Studiengang hat. Bei den der Antragsgegnerin von der HU Berlin zur Verfügung gestellten zehn Studienplätzen für Sportwissenschaft als Zweitfach des Bachelors mit Lehramtsoption und Arbeitslehre als Kernfach handelt es sich nicht um eine kapazitätsbedingte Beschränkung der Zulassung, sondern um ein Kontingent, welches von der HU Berlin in Ausübung ihres Rechts aus Art. 5 Abs. 3 GG ersichtlich als absolute Zahl und nicht in Relation zur festgesetzten Zulassungszahl festgesetzt ist. Eine ggf. im Kapazitätsrechtsstreit ermittelte höhere Aufnahmekapazität der HU Berlin im Studiengang Sportwissenschaft hätte danach nicht zwangsläufig eine Vergrößerung des der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Kontingents zur Folge. Ebenfalls nicht zum Erfolg verhilft der Beschwerde der Einwand, die Kontingentvereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin und der HU Berlin unterlägen „den gleichen kapazitätsrechtlichen Berechnungsmaßstäbe[n] wie für den Lehrexport verschiedener Fächer für einen innerhalb einer Hochschule angenommenen Studiengang“ und wirkten „kapazitätsvernichtend“, weil die Antragsgegnerin der HU Berlin im Ergebnis mehr Studienplätze zur Verfügung stelle, als sie von dieser erhalte. Das gilt hier schon deshalb, weil die Antragstellerin die vorläufige Zulassung in einem - aus ihrer Sicht nicht zulassungsbeschränkten - Zweitfach durch die Antragsgegnerin aus einer von der HU Berlin bereitgestellten „Kapazität“ begehrt, sodass insoweit von einer zu Lasten der Antragstellerin gehenden „Kapazitätsvernichtung“ bei der Antragsgegnerin nicht die Rede sein kann. Ein darüber hinausgehender rechtlicher Zugriff auf die Ausbildungskapazität der HU Berlin, der der Antragstellerin allein die vorläufige Zulassung in dem gewünschten Zweitfach verschaffen könnte, ist weder ersichtlich noch wird ein solcher von der Beschwerde nachvollziehbar aufgezeigt. Unbeschadet dessen verpflichtet das Kapazitätserschöpfungsgebot die HU Berlin nicht, ihre Ausbildungskapazität dergestalt zu nutzen, dass studiengang- oder wie - die Beschwerde offenbar meint - gar hochschulübergreifend eine möglichst große Gesamtzahl von Studienbewerbern zum Studium zugelassen wird. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt nur, dass innerhalb der Hochschulen die Lehreinheiten sowie die Anteilquoten für die der Lehreinheit zugehörigen Studiengänge nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend gebildet werden. Wird die für einen bestimmten Studiengang vorgehaltene Kapazität mangels ausreichender Bewerbernachfrage nicht genutzt, verlangt das Kapazitätserschöpfungsgebot lediglich, die freien Studienplätze den Bewerbern anderer, der Lehreinheit zugeordneter Studiengänge zugänglich zu machen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 15.88 -, juris Rn. 13 und 14). Andererseits vermittelt weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers diesem einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule nicht hochschulübergreifend, sondern ausschließlich zu Gunsten der von dieser Hochschule angebotenen Studiengänge einzusetzen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. August 2004 - 13 C 600/04 -, juris Rn. 30; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Rn. 495). Die damit einhergehende Verknappung der Zulassungszahlen für die Studiengänge der dienstleistungsexportierenden Lehreinheit ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft. Dementsprechend bestehen - anders als die Beschwerde meint - im Grundsatz gegen den Ansatz eines Lehrexports auch dann kapazitätsrechtlich keine Bedenken, wenn er Studiengänge betrifft, die von einer anderen Hochschule angeboten werden, unabhängig davon, ob es sich um wechselseitige Verpflichtungen handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 2006 - OVG 5 NC 16.06 -, BA S. 8). Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht das Verwaltungsgericht nicht von dem Senatsbeschluss vom 12. November 2010 - OVG 5 NC 173.08 -, juris Rn. 13, ab, „indem es auf jedwede kapazitätsbezogene Beziehung der ‚Kontingentzahlen‘ verzichtet“. Der Senatsbeschluss betraf die vorläufige Zulassung zu einem von derselben Hochschule angebotenen Zweitfach. Nicht durchgreifend ist schließlich der Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht hätte jedenfalls feststellen müssen, dass das Auswahlverfahren für das begehrte Zweitfach nicht von der Antragsgegnerin, sondern gemäß § 8b BerlHZG von der HU Berlin durchzuführen gewesen sei. Die genannte Vorschrift bestimmt, dass in Studiengängen, die eine Hochschule gemeinsam mit anderen Hochschulen betreibt, im Zulassungsverfahren die Auswahlentscheidung anerkannt wird, die von der für das Auswahlverfahren zuständigen Hochschule bereits getroffen worden ist. Der hier in Rede stehende Bachelorstudiengang Arbeitslehre mit Lehramtsoption als Kernfach, der ein Studium in einem Kern- und einem Zweitfach beinhaltet (vgl. § 4 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Arbeitslehre mit Lehramtsoption der Gemeinsamen Kommission Lehrerkräftebildung [GKL) an der Technischen Universität Berlin vom 24. März 2015 [Amtl. Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2015 Nr. 22/2015 S. 189]), wird nicht gemeinsam mit der HU Berlin, sondern allein von der Antragsgegnerin angeboten, sodass ihr auch die Vergabe der Zweitfachplätze obliegt. Unbeschadet dessen würde der Antragsgegnerin selbst bei einer unterstellten Anwendbarkeit des § 8b BerlHZG die Durchführung eines Auswahlverfahrens nicht entzogen sein. Die Vorschrift regelt nicht die Zuständigkeit der Hochschule für das Auswahlverfahren, sondern setzt eine solche voraus und stellt die Bindung an die Auswahlentscheidung zudem für den Fall einer mehrfachen Zuständigkeit der einen gemeinsamen Studiengang betreibenden Hochschulen unter den Vorbehalt, dass sie von der für das Auswahlverfahren zuständigen Hoch-schule bereits getroffen worden ist. Im Übrigen steht der auf die Vorschriften der §§ 6 ff. BerlHZG gestützten These der Beschwerde, wonach sich die alleinige Zuständigkeit der HU Berlin für die Vergabe der Zweitfachplätze aus dem Umstand ergeben solle, dass es sich dabei um einen von ihr angebotenen (Teil-)Studiengang handele, bereits der Wortlaut der genannten Normen entgegen, die nicht an den Begriff des (Teil-)Studiengangs, sondern an den des - von der Antragsgegnerin angebotenen - Studiengangs anknüpfen und damit deren Zuständigkeit gerade nicht ausschließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).