Beschluss
6 B 1228/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
20mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde ist bei formellem Vertretungsmangel unzulässig, wenn dieser nicht fristgerecht behoben wird (§ 67 Abs. 1 VwGO).
• Für Auswahlentscheidungen sind vor allem aktuelle dienstliche Beurteilungen maßgeblich; ältere Beurteilungen können ergänzend herangezogen werden, insbesondere bei Gleichbeurteilungen.
• Die gewichtende Einbeziehung früherer Beurteilungen zur Unterscheidung gleich bewerteter Bewerber liegt im dienstherrlichen Auswahlermessen und ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Vertretungsmangel und prüfungsrechtliche Bewertung dienstlicher Beurteilungen bei Beförderung • Die Beschwerde ist bei formellem Vertretungsmangel unzulässig, wenn dieser nicht fristgerecht behoben wird (§ 67 Abs. 1 VwGO). • Für Auswahlentscheidungen sind vor allem aktuelle dienstliche Beurteilungen maßgeblich; ältere Beurteilungen können ergänzend herangezogen werden, insbesondere bei Gleichbeurteilungen. • Die gewichtende Einbeziehung früherer Beurteilungen zur Unterscheidung gleich bewerteter Bewerber liegt im dienstherrlichen Auswahlermessen und ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Der Antragsteller und der Beigeladene sind Polizeibeamte im gehobenen Dienst. Der Antragsteller hatte im Wege einstweiliger Anordnung an einem Aufstiegslehrgang teilgenommen und die II. Fachprüfung bestanden; er wurde später zum Polizeioberkommissar befördert. Der Beigeladene legte ebenfalls die II. Fachprüfung ab und wurde für eine der Besoldungsgruppe A 11 zugewiesene Stelle vorgesehen. Das Polizeipräsidium bewertete frühere Regelbeurteilungen der beiden Bewerber unterschiedlich, wodurch der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller vorteilhafter erschien. Das Verwaltungsgericht untersagte vorläufig die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen; dagegen richteten sich Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen beim Oberverwaltungsgericht. • Unzulässigkeit der Beschwerde des Antragsgegners: Die beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerdeschrift war nicht von einer nach § 67 Abs. 1 VwGO vertretungsberechtigten Person unterzeichnet; der Vertretungsmangel wurde nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist behoben. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung lag nicht vor, weil die Belehrung die gesetzlich geforderten Angaben (Rechtsbehelf, Gericht, Fristen, Begründungspflicht, Hinweis auf Vertretungspflicht) enthielt. • Zulässigkeit und Erfolg der Beschwerde des Beigeladenen: Die Überprüfung beschränkte sich auf die mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe (§ 146 Abs. 4 VwGO). • Kein Anordnungsanspruch des Antragstellers: Die Auswahlentscheidung des Dienstherrn, den Beigeladenen zu befördern, hält der summarischen Prüfung stand. Nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind aktuelle dienstliche Beurteilungen vorrangig; ältere Beurteilungen können herangezogen werden, insbesondere wenn aktuelle Beurteilungen gleichlautend sind. • Bewertung der Vorbeurteilungen: Das Polizeipräsidium durfte eine 5-Punkte-Beurteilung in der 2. Säule gegenüber einer 4-Punkte-Beurteilung in der 1. Säule höher gewichten, weil die beiden Säulen faktisch unterschiedlichen Vergleichsmaßstäben unterliegen (prüfungsfreier Aufstieg vs. II. Fachprüfung) und frühere Beurteilungen Hinweise auf Entwicklungstendenzen geben können. • Keine Mitbestimmungs- oder sonstigen Verfahrensfehler: Die Gewichtung der Vorbeurteilungen stellt keine Beurteilungsrichtlinie im Sinne des Mitbestimmungsrechts (§ 72 Abs. 4 Nr. 16 LPVG) dar. Weitere leistungsbezogene Gesichtspunkte, die zugunsten des Antragstellers die Entscheidung hätten ändern können, sind nicht dargelegt. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154, 162 VwGO und §§ 20, 13 GKG (alte Fassung). Die Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen wegen nicht fristgerecht geheilten Vertretungsmangels. Die Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig und begründet; der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird insoweit aufgehoben, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird. Damit bleibt die Auswahl des Antragsgegners, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, rechtlich bestehen, weil die dienstliche Gesamtwürdigung der aktuellen und früheren Beurteilungen im Rahmen des Auswahlermessens nicht zu beanstanden ist. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend verteilt und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.