Beschluss
20 B 1318/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
6mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdebegründung keine substanzielle Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung enthält (§ 146 Abs. 4 VwGO).
• Zur Feststellung, ob unrichtige Angaben über Verwertung vorliegen, bedarf es konkreter, nachvollziehbarer tatsächlicher Anhaltspunkte; pauschale Behauptungen oder Verweise auf nicht konkretisierte eidesstattliche Versicherungen genügen nicht.
• Die Systemfeststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV bezieht sich auf die Einrichtung eines Entsorgungssystems und stellt keine vertragliche oder werbliche Angabe über die konkrete Verwertung einzelner Verpackungen dar.
• Aus der Verpackungsverordnung ergeben sich keine individualisierenden Tatbestandsmerkmale, die Verwender von Mehrwegverpackungen gegenüber Herstellern oder Vertreibern von Einwegverpackungen als zu schützende individuelle Anspruchsberechtigte ausstatten; die Vorschriften verfolgen abfallwirtschaftliche Allgemeininteressen, nicht den Wettbewerberschutz.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen vorläufigen Rechtsschutz wegen Verpackungsverordnung zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen einen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdebegründung keine substanzielle Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung enthält (§ 146 Abs. 4 VwGO). • Zur Feststellung, ob unrichtige Angaben über Verwertung vorliegen, bedarf es konkreter, nachvollziehbarer tatsächlicher Anhaltspunkte; pauschale Behauptungen oder Verweise auf nicht konkretisierte eidesstattliche Versicherungen genügen nicht. • Die Systemfeststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV bezieht sich auf die Einrichtung eines Entsorgungssystems und stellt keine vertragliche oder werbliche Angabe über die konkrete Verwertung einzelner Verpackungen dar. • Aus der Verpackungsverordnung ergeben sich keine individualisierenden Tatbestandsmerkmale, die Verwender von Mehrwegverpackungen gegenüber Herstellern oder Vertreibern von Einwegverpackungen als zu schützende individuelle Anspruchsberechtigte ausstatten; die Vorschriften verfolgen abfallwirtschaftliche Allgemeininteressen, nicht den Wettbewerberschutz. Der Antragsteller, Vertreiber von Milch in Mehrwegverpackungen, wandte sich gegen eine Systemfeststellung des Antragsgegners nach § 6 Abs. 3 VerpackV und begehrte Unterlassungen wegen angeblich unrichtiger Angaben über die Wiederverwertung sowie die Freistellung von Pfandpflichten und Kennzeichnung mit dem „Grünen Punkt“. Er rügte, ein Großteil der Verkaufsverpackungen werde deponiert statt verwertet und berief sich unter anderem auf eidesstattliche Versicherungen. Das Verwaltungsgericht wies die Anträge ab. Der Antragsteller legte Beschwerde ein, ohne einen ausdrücklichen Beschwerdeantrag zu formulieren; er bezog sich pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen und beanstandete die praktische Handhabung der Verpackungsverordnung durch den Antragsgegner. • Formale Anforderungen: Die Beschwerdebegründung muss nach § 146 Abs. 4 VwGO die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung zu ändern ist; eine bloße pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht. • Tatsächliche Darstellungsmängel: Sachdienliche Hinweise, konkretisierte Tatsachen oder nachvollziehbare Belege dafür, dass der Antragsgegner unrichtige Angaben über die Wiederverwertung macht, fehlen; auch die benannten eidesstattlichen Versicherungen werden nicht hinreichend konkretisiert oder in Bezug gesetzt. • Rechtliche Bewertung der Systemfeststellung: Die Systemfeststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV betrifft die Einrichtung eines Systems im Sinne der Verordnung und stellt keine werbliche oder kennzeichnungsrechtliche Angabe des Antragsgegners über die Verwertung einzelner Verpackungen dar. • Verwertung und Deponierung: Die Anforderungen des Anhangs I zu § 6 VerpackV lassen eine Beseitigung (z. B. Deponierung) unter bestimmten Voraussetzungen nicht vollständig ausschließen; aus der Beschwerde ergibt sich kein Verstoß gegen die Voraussetzungen einer zulässigen Beseitigung. • Keine individuelle Rechtsposition des Antragstellers: §§ 6 Abs. 3 und 4, 9 Abs. 1 und 2 VerpackV begründen keine individualisierenden Tatbestandsmerkmale zugunsten von Verwendern von Mehrwegverpackungen; die Verordnung verfolgt abfallwirtschaftliche Ziele und nicht den Schutz einzelner Wettbewerber. • Rechtsfolge und Erforderlichkeit des Rechtsschutzes: Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache erforderlich; diese ist hier nicht gegeben, zudem bestehen keine Anhaltspunkte für nicht wiedergutzumachende Nachteile des Antragstellers aufgrund der festgestellten Systempraxis. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt. Die gerichtliche Prüfung ergibt, dass die Beschwerde keine hinreichende, substanzielle Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung enthält und keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür liefert, dass der Antragsgegner unrichtige Angaben über die Wiederverwertung macht oder gegen die Voraussetzungen für zulässige Beseitigung verstößt. Ferner begründen die einschlägigen Vorschriften der Verpackungsverordnung keine individuellen Rechtspositionen zugunsten des Antragstellers, die einen einstweiligen Rechtsschutz unter Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würden. Daher fehlt es an der für die beantragten einstweiligen Maßnahmen erforderlichen hohen Erfolgsaussicht in der Hauptsache.