Beschluss
17 L 991/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0808.17L991.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil ihr die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. Der am 22. Juni 2011 wörtlich gestellte Antrag, dem Antragsgegner bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen als zuständige Landesbehörde nach § 6 Abs. 5 Satz 1 VerpackV i.V.m. Artikel 83 GG jährlich den fehlerfreien Vollzug einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 VerpackV auf der Rechtsgrundlage einer Feststellungsentscheidung vom 18.12.1992 des Antragsgegners unter bewusster Anwendung falscher Lizenzierungsquoten nach § 10 VerpackV (Stückzahlmengen an Verpackungen) i.V.m. Anhang I zu § 6 Abs. 3 VerpackV gegenüber Systembetreibern und Selbstentsorgern verordnungswidrig zu bestätigen, hat keinen Erfolg. Dahingestellt bleiben kann vorliegend die Frage, ob der antragstellende nicht rechtsfähige Ortsverband überhaupt beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 2 VwGO ist. Es fehlt jedenfalls an der nach § 42 VwGO analog erforderlichen Antragsbefugnis. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit aus dem von dem Antragsteller geltend gemachten Recht auf Chancengleichheit ein Anspruch auf die begehrte Untersagung folgen könnte. Es gibt keinen subjektiven Anspruch auf einen fehlerfreien Verwaltungsvollzug der Verpackungsverordnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 20 B 1318/03 -. Ebenso wenig dient die Verpackungsverordnung dem Schutz oder der Förderung von einzelnen Marktteilnehmern oder Konkurrenten. Sie verfolgt vielmehr allein abfallwirtschaftliche Ziele, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 20 B 1318/03 -. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt, wobei das Gericht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrundelegt