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Beschluss

10 L 217/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2006:0811.10L217.06.00
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Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller trat am in den Dienst der damaligen Deutschen Bundespost. Derzeit ist er im Range eines Q. (Besoldungsgruppe ..der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Bis zum 31. Dezember 2005 war er im Personal Service Center der T-Com am Beschäftigungsort E. auf dem Arbeitsplatz Referent E1. , ....., eingesetzt. Die Deutsche Telekom AG ist gegliedert in die Konzernzentrale einerseits, zu der auch die "Group Shared Services" (GHS) gehört, und vier "Betriebe" andererseits, darunter - und hier allein von Interesse - die T-Com. Bis zum 31. Dezember 2005 gab es sowohl im Bereich der GHS als auch im Bereich der T-Com ein Personal Service Center (PSC). Beide Personal Service Center waren mit Personalverwaltungsaufgaben (z.B. Zahlung von Gehältern und Bezügen, Abrechnung von Reisekosten, allgemeine arbeits-/dienstrechtliche Entscheidungen) betraut. Diese Organisationsstruktur wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2006 geändert: Die beiden Personal Service Center wurden aufgelöst. Die Mitarbeiter der beiden aufgelösten Organisationseinheiten wurden in die neu gegründete, im Bereich der GHS angesiedelte Organisationseinheit Personal Service Telekom (PST) übernommen. Im Rahmen dieser Umstrukturierung fand eine Konzentration der Personalverwaltung auf weniger Standorte als zuvor statt; u.a. werden auch am Standort E. zukünftig keine Personalaufgaben mehr wahrgenommen. Zur Durchführung der mit der Neustrukturierung verbundenen Personalmaßnahmen, insbesondere der Zuordnung der Mitarbeiter zu den verbliebenen Standorten, schlossen die Deutsche Telekom AG und der Gesamtbetriebsrat Deutsche Telekom eine Vereinbarung über den Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111/112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für die Bildung des Betriebes Personal Service Telekom (sog. Zentraler Interessenausgleich; im Folgenden: ZIA). § 3 Abs. 3 Satz 2 ZIA sieht vor, dass in Fällen, in denen ein Mitarbeiter den Einsatz an einem anderen als dem ihm (neu) zugewiesenen Standort bevorzugt, ein Umsetzungsteam, das aus jeweils vier vom Arbeitgeber bzw. vom Gesamtbetriebsrat bestimmten Mitgliedern und einem von der Gesamtschwerbehindertenvertretung bestimmten Mitglied besteht (§ 3 Abs. 2 Satz 2 ZIA), die Realisierbarkeit dieses Wunsches prüft. Mit Schreiben vom 7. November 2005 wurde der Antragsteller über die beabsichtigte Neugliederung informiert. In einem diesem Schreiben beigefügten "Erhebungsbogen", der sich nicht bei den Akten befindet, wurde ihm außerdem die für ihn beabsichtigte zukünftige Verwendung mitgeteilt. Ferner wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 15. November 2005, dem eine Bescheinigung seines Hausarztes beigefügt war, machte der Antragsteller geltend, die mit einer Versetzung nach P. verbundenen erheblich längeren Fahrtzeiten seien ihm nicht zuzumuten. Seiner Versetzung stünden sowohl familiäre (Betreuung seiner 13 und 16 Jahre alten Kinder sowie seiner fast 80-jährigen Schwiegereltern) als auch gesundheitliche (ausgeprägtes Reizdarmsyndrom) Gründe entgegen. Aus eben diesen Gründen sei auch ein Umzug ausgeschlossen. Daher sei vorrangig zu prüfen, ob er nicht auch weiterhin am Standort E. amtsangemessen beschäftigt werden könne. Darüber hinaus erklärte sich der Antragsteller bereit, seinen Dienst auf einem Teleheimarbeitsplatz zu versehen. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 verfügte die Deutsche Telekom AG, dass der Antragsteller "mit Wirkung vom 1. Januar 2006 auf dem Personalposten S. S1. ./A. ., ...., C. ...., ..... am Beschäftigungsort E. , C1. X. ..." eingesetzt werde. Weiter heißt es u.a.: "Die Versetzung von ihrer bisherigen Regelarbeitsstelle E. , C1. X. ... an die lt. ZIA, Anlage 2.1, vorgesehene neue Regelarbeitsstelle P. , I. T. ..., erfolgt, sobald am neuen Beschäftigungsort die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen; hierzu erhalten Sie ein weiteres Versetzungsschreiben." Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 23. Januar 2006, einem Montag, Widerspruch ein. Zu dessen Begründung trug er im Wesentlichen ergänzend vor, seine Versetzung sei schon deswegen rechtswidrig, weil er auf einem mit A ... bewerteten Dienstposten und damit bezogen auf sein statusrechtliches Amt (Q1. ) unterwertig eingesetzt werden solle. Außerdem habe die Deutsche Telekom AG das ihr zustehende Ermessen nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt. Der angefochtene Bescheid lasse nicht erkennen, dass überhaupt Ermessen ausgeübt worden sei. Darüber hinaus werde in diesem Bescheid nicht darauf eingegangen, dass er angeboten habe, seinen Dienst zukünftig auf einem Teleheimarbeitsplatz zu versehen, obwohl § 3 Abs. 5 ZIA dies für Beschäftigte, die - wie er - aus gesundheitlichen, familiären oder anderen Gründen keine längeren Fahrtzeiten auf sich nehmen könnten, ausdrücklich vorsehe. Ferner liege eine Ungleichbehandlung gegenüber den bis zum 31. Dezember 2005 im Bereich der Personalverwaltung am Standort E. beschäftigten Teilzeitkräften vor. Diesen sei im Gegensatz zu ihm die Wahl zwischen einer Versetzung an einen anderen Standort und einem Einsatz im Projekt ePersA am Standort E. eingeräumt worden. Für einen Einsatz in diesem Projekt würden ebenfalls Teleheimarbeitsplätze bereit gestellt. Mit Schreiben vom 3. April 2006, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, teilte die Deutsche Telekom AG dem Antragsteller unter dem Betreff "Bildung des Betriebes Personal Service Telekom, Umsetzung an den neuen Dienstort" mit, der "mit Schreiben vom Dezember 2005 .... angekündigte Wechsel an den neuen Dienstort P. , I. T1. ..." werde "nun mit Wirkung vom 3. April 2006 durchgeführt." Gegen dieses ihm am 3. April 2006 zugegangene Schreiben legte der Antragsteller am 10. April 2006 ebenfalls Widerspruch ein. Der Antragsteller hat am 7. April 2006 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und sein bisheriges Vorbringen im Kern wie folgt ergänzt: Da die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren den Vollzug der angefochtenen Maßnahme vorerst ausgesetzt habe, werde er derzeit weiterhin am Standort E. , und zwar im Bereich S2. eingesetzt. Dies belege, dass er auch weiterhin am Standort E. eingesetzt werden könne. Insofern sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein dienstliches Interesse für eine Versetzung nach P. bestehe. Außerdem hätte die Antragsgegnerin alle bis zum 31. Dezember 2005 am Standort E. tätigen Q2. bzw. entsprechende Angestellte in ihre Versetzungsentscheidung einbeziehen müssen. Soweit die Antragsgegnerin behaupte, er sei für einen Einsatz auf einem Teleheimarbeitsplatz nicht geeignet, stehe dies im Widerspruch zu seiner letzten dienstlichen Beurteilung. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 17. Januar 2006 und vom 6. April 2006 gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2005 sowie vom 3. April 2006 anzuordnen und - soweit die Verfügungen bereits vollzogen sind - die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig von seinem neuen Dienstort P. , I. T. ..., an seinen bisherigen Beschäftigungsort E. , C1. X. ....rückumzusetzen, weiter hilfsweise - für den Fall, dass die angefochtenen Verfügungen als Umsetzung zu qualifizieren sein sollten - nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das hier streitige Rechtsverhältnis zu erlassen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie ist der Ansicht, die angefochtene Versetzung sei rechtmäßig, und tritt den Argumenten des Antragstellers im Einzelnen entgegen. Mit Schriftsatz vom 12. April 2006 hat die Antragsgegnerin erklärt, die Vollziehung der angefochtenen "Umsetzungsverfügung" vom 3. April 2006 bis zum rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auszusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Personalakte des Antragstellers (1 Band) sowie den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Hefter) Bezug genommen. II. 1. Der Hauptantrag ist als ein solcher auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gegen seine Versetzung durch Bescheide vom 21. Dezember 2005 (Az.: T-Com, ...., N. V. ) und 3. April 2006 (Az.: .…., ......, ...., H. W. ) erhobenen Widersprüche gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch ansonsten zulässig. a) Der auch äußerlich als solcher gestaltete Bescheid vom 21. Dezember 2005 und das formlose Schreiben vom 3. April 2006 treffen bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise eine einheitliche Regelung - insoweit stimmt die Kammer dem Antragsteller zu -, nämlich die von Anfang an geplante, aufgrund des zunächst bestehenden Mangels an Büroräumen am neuen Dienstort P. aber zeitlich gestreckt erfolgte Versetzung (dazu s.u. b) des Antragstellers vom Personal Service Center der T-Com mit Dienstort in E. zum neugegründeten Personal Service Telekom der Group Shared Services mit Dienstort in P. . Da das Schreiben vom 3. April 2006 demzufolge ebenfalls eine (Teil-)Regelung enthält, ist es trotz seiner Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren, den der Antragsteller zu Recht in seinen (Haupt-)Antrag einbezogen hat. b) Gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) kommt dem gegen eine Versetzung eingelegten Widerspruch bzw. der gegen eine solche erhobenen Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung zu, sodass im Falle einer Versetzung § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO Anwendung findet. Bei der durch die Bescheide vom 21. Dezember 2005 und 3. April 2006 getroffenen Maßnahme handelt es sich um eine Versetzung i.S.d. § 26 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG). Die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes finden gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) auf die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten Anwendung. Allerdings enthält § 26 BBG - ebenso wenig wie § 28 des nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetzes (LBG) - eine Definition des Begriffs "Versetzung". Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist unter einer Versetzung die Anordnung des Dienstherrn zu verstehen, kraft derer ein Beamter unter Fortdauer seines Dienstverhältnisses a) die Funktion als Beamter einer bestimmten Behörde verliert und die Funktion als Beamter einer anderen Behörde übertragen erhält (= organisationsrechtliche Versetzung) und/oder b) anstelle des ihm verliehenen statusrechtlichen Amtes ein anderes, aber gleich besoldetes oder gleich benanntes statusrechtliches Amt in derselben Laufbahngruppe übertragen erhält (= statusberührende Versetzung). Vgl. Lemhöfer, in: Plog u.a., BBG, Stand: April 2006, § 26 Rn. 2- 5, m.w.N.; Kathke, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juni 2006, § 28 Rn. 19 ff., m.w.N. Im vorliegenden Fall ist eine organisationsrechtliche Versetzung im vorstehend definierten Sinne erfolgt. Unter einer Behörde versteht man eine hinreichend verselbständigte organisatorische Einheit, die mit Beschäftigten und sachlichen Mitteln ausgestattet sowie vom Wechsel der Personen unabhängig ist und einen abgegrenzten Bereich staatlicher Aufgaben wahrnimmt. Vgl. Lemhöfer, a.a.O, § 26 Rn. 2b, m.w.N.; Kathke, a.a.O., § 28 Rn. 27 ff., m.w.N. Sowohl bei der Group Shared Services als auch den vier "Betrieben" der Deutschen Telekom AG (neben der T-Com noch T-Mobile, T-Systems und T-Online) handelt es sich um hinreichend verselbständigte Organisationseinheiten innerhalb der Deutschen Telekom AG, sodass diese Organisationseinheiten jeweils als "Behörde" im vorstehend definierten Sinne anzusehen sind. Vgl. - bezogen auf die Personalserviceagentur Vivento - OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2003 - 1 B 635/03 -, juris (Rn. 17), sowie vom 27. Oktober 2004 - 1 B 1329/04 -, ZBR 2005, 97 (juris Rn. 57); Kathke, a.a.O., § 28 Rn. 28a, m.w.N. Da der Antragsteller durch die streitgegenständliche Maßnahme aus dem Bereich der T-Com in den Bereich der Group Shared Services gewechselt ist, stellt diese Maßnahme eine organisationsrechtliche Versetzung dar. c) Dass der gegen den Bescheid vom 3. April 2006 erhobene Widerspruch vom 6. April 2006 erst am 10. April 2006 und damit nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens bei der Deutschen Telekom AG einging, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Die Einleitung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist schon vor Einlegung des Widerspruchs zulässig. Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 129, m.w.N. Im Übrigen war im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer Widerspruch erhoben. d) Der Antragsteller hat sein Antragsrecht auch nicht verwirkt. Sollte er gegenüber dem Leiter des Umsetzungsteams anlässlich eines Gesprächs am 29. November 2005 tatsächlich geäußert haben, er sei mit der beabsichtigten Versetzung einverstanden - und dieser ihn nicht lediglich entsprechend missverstanden haben -, so hätte der Antragsteller bereits mit seiner E-Mail vom 30. November 2005 ("fortbestehende Bedenken gegen eine Versetzung") deutlich gemacht, dass er von seiner vorherigen Äußerung abgerückt ist. Inwiefern insoweit zugunsten der Antragsgegnerin ein schützenswerter Vertrauenstatbestand entstanden sein soll, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Die im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung, die die Kammer auf der Grundlage der im Zeitpunkt ihrer Entscheidung erkennbaren Umstände vorzunehmen hat, fällt zugunsten des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin aus. Die § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung geht davon aus, dass es einem Beamten in der Regel zumutbar ist, einer mit einer Versetzung verbundenen Personalmaßnahme seines Dienstherrn vorerst nachzukommen, bis über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme rechtskräftig entschieden ist. Allerdings greift der gesetzlich vorgesehene Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses dann nicht, wenn die Versetzung erkennbar rechtswidrig wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr erweist sich die streitgegenständliche Versetzung bei summarischer Prüfung und auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes in allen Punkten bis auf einen als erkennbar rechtmäßig. Lediglich hinsichtlich der Verwendung des Antragstellers auf einem geringer bewerteten Dienstposten (s.u. c) lässt sich die Rechtslage als offen bezeichnen. Entsprechend der gesetzgeberischen Wertung des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG ist es dem Antragsteller jedoch zuzumuten, der Versetzungsverfügung vorerst Folge zu leisten und diese Rechtsfrage in einem Hauptsacheverfahren klären zu lassen. Dies gilt umso mehr, als sich der Antragsteller, der zuletzt am Standort E. ebenfalls auf einem mit A ... bewerteten Dienstposten eingesetzt wurde, "mit einer der bisherigen Tätigkeit entsprechenden Verwendung am Standort E. " einverstanden erklärt hat (S. 2 des Schriftsatzes vom 16. Februar 2006); er eine Beschäftigung auf einem mit A ....bewerteten Dienstposten also nicht grundsätzlich ablehnt. a) Formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzung bestehen nicht. Insbesondere ist sowohl die gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erforderliche Anhörung des Antragstellers (Schreiben vom 7. November 2005) als auch die gemäß §§ 28 Abs. 1 PostPersRG, 76 Abs. 1 Nr. 4 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) erforderliche Beteiligung des Betriebsrates (Zustimmungsschreiben vom 16. Dezember 2005) erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligung des Betriebsrates nicht ordnungsgemäß war, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Das für eine Versetzung ohne einen entsprechenden Antrag des Beamten erforderliche dienstliche Bedürfnis (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BBG) liegt vor. Dieses Bedürfnis ergibt sich aus dem Umstand, dass die Deutsche Telekom AG im Rahmen einer (erneuten) Umstrukturierung mit Wirkung vom 1. Januar 2006 ihre bisher am Standort E. wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Personalverwaltung auf andere Standorte verlagert hat. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese Maßnahme angesichts des der Deutschen Telekom AG zustehenden weiten Organisationsermessens rechtlich zu beanstanden ist. Da als Folge dieser Umstrukturierung die entsprechenden Arbeitsplätze in E. entfallen sind, andererseits aber an anderen Standorten - darunter dem (temporären) Standort P. - ein entsprechender Personalbedarf besteht (die Umstrukturierung war nicht mit einem Personalabbau verbunden) liegt es im dienstlichen Interesse, diejenigen Beamten, die am Standort E. nicht mehr eingesetzt werden können, an den Standorten einzusetzen, an denen Personalbedarf besteht. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegen halten, sein derzeitiger Einsatz am Standort E. belege, dass er die Tätigkeit, die in Zukunft für ihn vorgesehen sei, auch weiterhin dort erbringen könne. Den derzeitigen Arbeitsplatz des Antragstellers am Standort E. hat die Deutsche Telekom AG vorübergehend und in Abweichung von ihrem zum 1. Januar 2006 umgesetzten Standortkonzept bereit gestellt. Entscheidend für das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist nicht, ob die Deutsche Telekom weitere Arbeitsplätze am Standort E. bereit stellen könnte, sondern welche Arbeitsplätze in ihrem Standortkonzept dort vorgesehen sind. Mit anderen Worten: Das dienstliche Bedürfnis, Beamte zu versetzen, ist allein auf Grundlage der - wie im vorliegenden Fall - rechtlich nicht zu beanstandenden Organisationsentscheidung der Deutschen Telekom AG zu beurteilen. c) Gemäß § 6 PostPersRG kann ein bei einem Nachfolgeunternehmen der ehemaligen Deutschen Bundespost tätiger Beamter unter Belassung seiner Amtsbezeichnung sowie seiner Dienstbezüge vorübergehend auf einem Arbeitsposten von geringerer Bewertung verwendet werden, wenn betriebliche Gründe es erfordern. Angesichts der in den letzten Jahren im Bereich der Deutschen Telekom AG erfolgten Umstrukturierungen hat das Gericht keine Zweifel daran, dass entsprechende betriebliche Gründe auch im Falle des Antragstellers vorliegen. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Welche Zeitspanne unter "vorübergehend" i.S.d. § 6 PostPersRG zu verstehen ist, ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung bisher nur vom Verwaltungsgericht Karlsruhe thematisiert worden. Danach soll dem Einsatz auf einem geringer bewerteten Dienstposten jedenfalls dann kein vorübergehender Charakter mehr zukommen, wenn dieser fünf Jahre überschreitet. Vgl. Urteil vom 24. Februar 2005 - 2 K 1548/04 -, juris. Der Ansicht des Antragstellers, § 6 PostPersRG rechtfertige eine unterwertige Beschäftigung (nur) für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren, dürfte nicht zu folgen sein: § 6 PostPersRG soll die betriebliche Flexibilität der Nachfolgeunternehmen der ehemaligen Deutschen Bundespost gegenüber den für die übrigen (Bundes- )Beamten geltenden Regelungen erhöhen. Vgl. Bundestagsdrucksache 12/6718, S. 94. Schon nach allgemeinem Beamtenrecht (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BBG) können abgeordnete Beamte ohne ihre Zustimmung für bis zu zwei Jahre unterwertig beschäftigt werden. Würde diese Zwei-Jahres-Grenze auch im Rahmen des § 6 PostPersRG gelten, würde diese Vorschrift den Nachfolgeunternehmen kaum Möglichkeiten eröffnen, die über das allgemeine Beamtenrecht hinausgehen. Ungeachtet dessen soll die abschließende Klärung der Frage, welcher Zeitraum (noch) als "vorübergehend" i.S.d. § 6 PostPersRG anzusehen ist, aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. d) Entgegen der Ansicht des Antragstellers fehlt es auch nicht an der gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BBG erforderlichen Ermessensentscheidung ("kann"). aa) Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass sich den angefochtenen Bescheiden weder Ermessenserwägungen noch überhaupt ein Anhaltspunkt dafür entnehmen lässt, dass sich die die Versetzung verfügende Stelle ihres Ermessensspielraums bewusst war. Damit ist zweifelhaft, ob bei Erlass der angefochtenen Bescheide Ermessen ausgeübt wurde. Diese Frage bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung. Dem (Haupt-)Antrag ist auch dann kein Erfolg beschieden, wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, die Deutsche Telekom AG habe bei Erlass der angefochtenen Bescheide kein Ermessen ausgeübt. Denn jedenfalls wurde die erforderliche Ermessensentscheidung mit den im vorliegenden Verfahren vorgelegten Schriftsätzen vom 12. Mai (S. 4 und 5) und 12. Juni 2006 (S. 2 und 3) ordnungsgemäß nachgeholt. Bei diesen Ausführungen handelt es sich der Sache nach um Ermessenserwägungen. Denn zum einen geht aus den zitierten Schriftsätzen hervor, dass sich die Deutsche Telekom AG ihres Ermessensspielraums bewusst ist, und zum anderen setzt sie sich dort abwägend mit den vom Antragsteller gegen seine Versetzung erhobenen Einwänden auseinander. Damit ist (zumindest nachträglich, § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG) auch § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG Genüge getan, wonach die Begründung von Ermessensentscheidungen die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. bb) Die Ausführungen in den vorstehend zitierten Schriftsätzen lassen auch erkennen, dass die Deutsche Telekom AG das ihr zustehende Ermessen selbst ausgeübt und nicht lediglich die Entscheidung des Umsetzungsteams ohne eigene Prüfung übernommen hat. Grundsätzlich hat der Dienstherr das in Angelegenheiten von Beamten eröffnete Ermessen selbst auszuüben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65 (juris Rn. 31); Lemhöfer, a.a.O., § 26 Rn. 30b. An dessen Stelle tritt für die in ihrem Bereich beschäftigten Beamten die Deutsche Telekom AG (§ 2 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 PostPersRG). Steht einer Behörde Ermessen zu, so hat sie dieses Ermessen selbst auszuüben. Dies folgt aus § 40 VwVfG, wonach, sofern eine Behörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, sie (d.h. die Behörde selbst) ihr Ermessen auszuüben hat. Vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 16. November 1982 - OVG Bf. VI 154/81 -, S. 20 des Urteilsabdrucks ("Ermessensausübung durch die zuständige Behörde"); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 1987 - 9 S 786/87 -, NVwZ 1987, 711 (zur Wahrnehmung eines Beurteilungsspielraums); Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 40 Rn. 59 ("eigene .... Ermessensentscheidung"). Entscheidungen des Umsetzungsteams können die gemäß § 40 VwVfG erforderliche eigene Ermessensentscheidung der Deutschen Telekom AG schon deswegen nicht ersetzen, weil deren Vertreter in diesem Gremium gegenüber den vom Gesamtbetriebsrat und der Gesamtschwerbehindertenvertretung entsandten Vertretern in der Minderzahl sind. Jedoch lassen die Ausführungen in den vorstehend zitierten Schriftsätzen zweifelsfrei erkennen, dass die Deutsche Telekom AG eine eigene Ermessensentscheidung getroffen hat. cc) Allgemein anerkannt ist, dass eine zunächst unterbliebene Ermessensentscheidung im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1970 - VI C 17.66 -, DÖV 1971, 746, sowie vom 21. Oktober 1980 - 1 C 19.78 -, NJW 1981, 1917 (juris Rn. 19); Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage 1986, § 18 Rn. 58; Sachs, in: Stelkens u.a., VwVfG, 6. Auflage 2001, § 45 Rn. 57. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Ermessensentscheidung nicht im Widerspruchsbescheid, sondern in Schriftsätzen nachgeholt wurde, die die Antragsgegnerin im Rahmen eines vor Erlass des Widerspruchsbescheides durchgeführten Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingereicht hat. Dies ist nicht zu beanstanden, da es insoweit allein darauf ankommt, dass die erforderliche Ermessensentscheidung nachgeholt wird. § 114 Satz 2 VwGO steht einer solchen Vorgehensweise ebenfalls nicht entgegen: Nach dieser Norm kann eine Behörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich eines Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Aus dem Wortlaut des § 114 Satz 2 VwGO folgt zwar im Umkehrschluss, dass diese Norm nur Fälle erfasst, in denen unvollständige Ermessenserwägungen ergänzt werden, nicht aber solche Fälle, in denen das Ermessen nicht ausgeübt wurde bzw. Ermessenserwägungen vollständig fehlten. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 114 Rn. 50, m.w.N.; Wolff, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), a.a.O., § 114 Rn. 207/208, m.w.N.; Gerhardt, in: Schoch u.a., VwGO, Band II, Stand: April 2006, § 114 Rn. 12e. Jedoch findet § 114 Satz 2 VwGO nur im Hauptsacheverfahren, nicht aber auch im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Anwendung. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26. März 2004 - 8 TG 721/04 -, DÖV 2004, 625 (juris Rn. 42), mit ausführlicher Begründung; Wolff, a.a.O., § 114 Rn. 206; Gerhardt, a.a.O., Rn. 12e. e) Die (nachgeholte) Ermessensentscheidung ist angesichts der eingeschränkten gerichtlichen Kompetenz zur Überprüfung der Ausübung behördlichen Ermessens rechtlich nicht zu beanstanden. Weder sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch ist von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden (§ 114 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus hat die Deutsche Telekom AG alle wesentlichen Aspekte des vorliegenden Falles, insbesondere die vom Antragsteller gegen seine Versetzung erhobenen Einwände, berücksichtigt. In aller Regel handelt der Dienstherr nicht ermessensfehlerhaft, wenn er dem dienstlichen Versetzungsbedürfnis den Vorzug gegenüber den privaten Belangen eines Beamten einräumt. Dessen Versetzbarkeit ist wesentlicher Teil seiner Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG). Die mit der Möglichkeit der Versetzung, insbesondere mit einem Ortswechsel im gesamten Bundesgebiet, unvermeidlich verbundenen persönlichen, familiären und nicht durch Leistungen seines Dienstherren abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Bundesbeamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis notwendig in Kauf. Angesichts dessen können nur ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten eine Versetzung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65 (juris Rn. 38), sowie (bezogen auf Berufssoldaten) Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 -, ZBR 2003, 251 (juris Rn. 8); Lemhöfer, a.a.O., § 26 Rn. 30 c, m.w.N. Derartige Gründe liegen hier nicht vor: aa) Die gegenüber einem Einsatz in E. bei einem Einsatz in P. erhöhten Fahrtzeiten zur Arbeit und zurück nach Hause stellen keine außergewöhnliche Härte dar. Dies gilt sowohl bei einer isolierten Betrachtung der Fahrtzeit als auch unter Berücksichtigung der familiären und gesundheitlichen Situation des Antragstellers (s.u. bb und cc). Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er tatsächlich - wie von ihm angegeben - jeden Tag insgesamt etwa drei Stunden unterwegs ist. Dies hält das Gericht angesichts der erhöhten Pflichtenbindung zwischen Beamten und Dienstherrn für (noch) zumutbar. Zudem wäre dem Antragsteller auch ein wöchentliches Pendeln zwischen Wohn- und Dienstort (Wochenendheimfahrten) zuzumuten. Ist ihm ein tägliches oder wöchentliches Pendeln zuzumuten, so ist die Tatsache, dass er in der Nähe seines bisherigen Dienstortes ein Haus besitzt, nicht weiter zu berücksichtigen. bb) Die familiäre Situation des Antragstellers steht seiner Versetzung ebenfalls nicht entgegen. Bezüglich seiner beiden 13- bzw. 16-jährigen Kinder ist anzumerken, dass sich diese in einem Alter befinden, in dem Kinder zunehmend selbständiger und von ihren Eltern unabhängig werden, sodass ihr Betreuungsbedarf zunehmend geringer wird. Dass im Falle seiner Kinder Besonderheiten vorliegen, die eine abweichende Beurteilung bedingen, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Im Übrigen verbleibt dem Antragsteller auch dann, wenn er täglich zum neuen Dienstort pendelt, jeden Tag etwas Zeit, die er der Betreuung seiner Kinder bzw. der Pflege seiner Schwiegereltern widmen kann. Hinzu kommt, dass die Betreuung dieser Personen durch seine Ehefrau gewährleistet ist, die halbtags arbeitet. Auch befinden sich die Kinder des Antragstellers in einem Alter, in dem sie ihren Eltern bei der Betreuung ihrer Großeltern zur Hand gehen können. Weshalb die Schwiegereltern zusätzlich täglich auf seine, des Antragstellers, Unterstützung angewiesen sein sollten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. cc) Die vom Antragsteller vorgetragenen gesundheitlichen Gründe begründen ebenfalls keinen Ermessensfehler. Zwar hat der Dienstherr aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht einen schlechten Gesundheitszustand des Beamten bzw. - im Falle der Erforderlichkeit eines Umzugs - eines seiner Familienangehörigen bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Die Wahrscheinlichkeit einer durch einen Ortswechsel bedingten erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung oder gar einer vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit darf der Dienstherr nicht in Kauf nehmen. Auf der anderen Seite schließt die Möglichkeit des Eintritts gesundheitlicher Beeinträchtigungen eine Versetzung, für die - wie hier - ein dienstliches Bedürfnis besteht, nicht aus. Dass ein unerwünschter Ortswechsel gesundheitlich ungünstiger ist als der angestrebte Verbleib am bisherigen Dienstort, liegt im Rahmen der regelmäßigen Nachteile einer Versetzung. Zudem kommt, sofern sich ein zunächst nur für möglich gehaltenes Gesundheitsrisiko verwirklichen sollte, eine Rückversetzung an den bisherigen Dienstort oder in dessen Nähe in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1969 - II C 114.65 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 11; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17. Dezember 2001 - 1 W 6/01 -, DÖD 2002, 125; Lemhöfer, a.a.O., § 26 Rn. 30e; Kathke, a.a.O., § 28 Rn. 119. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Wahrscheinlichkeit einer versetzungsbedingten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes dargetan. Denn in dem von ihm vorgelegten Attest seines Hausarztes vom 10. November 2005 heißt es (u.a.) nur: "Eine Arbeitsplatzumsetzung mit deutlich verlängerter Anfahrtzeit kann durch Erhöhung des Stresspotentials und einer eingeschränkten Möglichkeit zur Fortführung der ausgeglichenen Lebensweise zu einer Verschlechterung der vorbestehenden Beschwerdesymptomatik führen." (Hervorhebung durch die Kammer). Im Übrigen lässt sich dem Attest auch nicht entnehmen, dass ihm aufgrund der Versetzung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Gesundheit droht, da die für möglich gehaltenen Beschwerden nicht ansatzweise beschrieben werden. dd) Die Deutsche Telekom AG war auch nicht gehalten, alle am Standort E. tätigen Q2. (oder entsprechende Arbeitnehmer) in die engere Wahl für eine Versetzung nach P. einzubeziehen. Ihren Ausführungen im vorliegenden Verfahren lässt sich entnehmen, dass grundsätzlich nur die Beamten bzw. Arbeitnehmer versetzt werden sollten, deren Arbeitsplätze am Standort E. aufgrund der Neuorganisation weggefallen sind, da diese Mitarbeiter bereits über Erfahrungen mit der Bearbeitung von Aufgaben im Bereich der Personalverwaltung verfügen. Da an den Standorten, an denen weiterhin Personalverwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, Mitarbeiter mit entsprechenden Erfahrungen und Fähigkeiten benötigt werden, dient die grundsätzliche Einschränkung des zu versetzenden Personenkreises der rationellen und kontinuierlichen Erledigung der wahrzunehmenden Aufgaben. Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem steht nicht entgegen, dass in einigen Fällen, darunter auch dem Fall des Klägers, eine Schulung aufgrund eines Wechsels der Fachausprägung erforderlich ist. Denn es ist grundsätzlich effizienter, Beschäftigte mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalverwaltung für neue Auf-gaben in diesem Bereich zu schulen als Personen ohne diesbezügliche Erfahrungen. ee) Die Ablehnung, den Antragsteller auf einem Teleheimarbeitsplatz einzusetzen, ist ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Soweit sich der Antragsteller auf § 3 Abs. 5 ZIA und damit auf eine Gleichbehandlung mit anderen Beschäftigten beruft, ist festzustellen, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vorliegen: Ein Arbeitsplatz außerhalb der Versetzungsgrenze i.S.d. § 4 Abs. 1 der Anlage 4 des TV Ratio (= tägliche Gesamtwegezeit von über vier Stunden) wurde ihm nicht angeboten (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 1 ZIA). Der Antragsteller ist nach den vorstehenden Ausführungen auch in der Lage, die täglichen Fahrten nach P. auf sich zu nehmen (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 4 ZIA). Damit durfte der Einsatz des Antragstellers auf einem Teleheimarbeitsplatz abgelehnt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Deutsche Telekom AG, Beschäftigte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 ZIA nicht erfüllen, auf Teleheimarbeitsplätzen einsetzt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus ist auch die weitere Erwägung, ein Teleheimarbeitsplatz komme nur für Beschäftigte in Betracht, die in die von ihnen bearbeitete Materie eingearbeitet seien, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller wird derzeit im Bereich S2. /A1. eingesetzt; in diesem Bereich ist er (noch) nicht eingearbeitet. ff) Die Nichtberücksichtigung für einen Einsatz im Projekt ePersA ist ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Laut Ergebnisniederschrift zum ZIA vom 18. Oktober 2005 erhielten am Standort E. nur Teilzeitkräfte mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 80% oder weniger sowie eine schwerbehinderte Vollzeitkraft das Angebot, in diesem Projekt eingesetzt zu werden. Zu diesem Personenkreis gehört der Antragsteller nicht. Dass er für dieses Projekt nicht berücksichtigt wurde, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), da insoweit sachliche Gründe vorliegen: Teilzeitkräfte und schwerbehinderte Personen werden von einer Versetzung an einen anderen Dienstort in der Regel schwerer beeinträchtigt als Personen ohne Schwerbehinderung und Vollzeitkräfte. f) Ein Ausspruch über die Aufhebung der Vollziehung kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die angefochtene Versetzung noch nicht vollzogen wurde. Der Antragsteller ist weiterhin in E. tätig. Im Übrigen steht der Aufhebung der Vollziehung die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entgegen. 3. Der erste Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet. Da der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wird, ist die Versetzung vollziehbar. Über den zweiten Hilfsantrag ist nicht zu entscheiden, da er nur für den Fall gestellt wurde, dass die streitgegenständliche Versetzung als Umsetzung einzuordnen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG.