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Beschluss

18 L 2627/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:1213.18L2627.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der wörtlich gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, 4 war zunächst gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller beantragt, 5 die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 6904/19 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. August 2019 hinsichtlich der Ziffern 1.-3. wiederherzustellen und betreffend Ziffer 5. anzuordnen. 6 Denn von dem wörtlich gestellten Antrag wäre lediglich die in Ziffer 5. der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung erfasst. Insoweit kommt der Klage bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu (§ 112 JustG NRW). Dagegen entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Regelungen in den Ziffern 1.-3. der genannten Ordnungsverfügung (erst) aufgrund der von der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung. Sein Rechtsschutzziel - die Suspendierung jedenfalls auch der Regelungen in den Ziffern 1.-3. - kann der Antragsteller insoweit nur mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage erreichen. 7 Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Dabei soll, soweit der Antrag die Ziffern 1. und 2. der angefochtenen Verfügung betrifft (Untersagung der Haltung und Führung des Hundes „U. “ sowie Untersagung der Haltung und Führung bestimmter Hunde allgemein), offenbleiben, ob er zulässig ist. Insoweit stellt sich die Frage, wie sich die bestandskräftige Sicherstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2019 auf das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers auswirkt. 8 Der Antrag ist jedenfalls - insgesamt - unbegründet. 9 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen und im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei hängt die Entscheidung des Gerichts von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse der Antragstellerseite an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Bei dieser Abwägung fallen die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs wesentlich ins Gewicht. 10 Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht kein Anlass, der Klage 18 K 6904/19 aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Zunächst enthält die Ordnungsverfügung vom 20. August 2019 eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung der in Ziffer 4. verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Antragsgegnerin hat - optisch getrennt von der sonstigen Begründung - dargelegt, aus welchen Gründen sie von einem besonderen Vollziehungsinteresse ausgeht. Insbesondere der Einzelfallbezug ist ausreichend durch auf den Antragsteller zugeschnittene, individuelle Formulierungen hergestellt. Darauf, ob diese Gründe in der Sache geeignet sind, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zu tragen, kommt es an dieser Stelle nicht an. 11 Im Rahmen der danach anzustellenden Abwägungsentscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 20. August 2019 das Suspensivinteresse des Antragstellers. Denn diese Ordnungsverfügung erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig und muss - darüber hinaus - auch im Übrigen das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung verschon zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an der effektiven Gefahrenabwehr zurückstehen. 12 Die genannte Einschätzung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung gilt zunächst mit Blick auf die im angegriffenen Bescheid in Ziffer 1. enthaltene Untersagung des Haltens und des Führens des Hundes „U. “ (Mikrochipnummer 000 000 000 000 000). 13 Formell-rechtliche Bedenken bestehen nicht. Der Antragsteller hat - wie es § 28 Abs. 1 VwVfG NRW fordert - vor Erlass des belastenden Verwaltungsaktes durch Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. 14 In materieller Hinsicht lässt sich die Haltungsuntersagung auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW stützen. Danach soll das Halten eines gefährlichen Hundes untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Die danach für eine Haltungsuntersagung erforderlichen, tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor 15 Zunächst handelt es sich bei dem Hund „U. “ - was der Antragsteller auch nicht bestreitet - um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Ausweislich der schriftlichen Mitteilung der Amtstierärztin X. vom 8. Mai 2015 an die Antragsgegnerin handelt es sich bei dem Hund „U. “ um einen Hund vom Pitbull-/Staffordshire Typ. Das Tierheim, in dem der Hund derzeit untergebracht ist, ordnet „U. “ ausweislich einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung vom 19. Juli 2019 als Pitbull Terrier ein. Vor diesem Hintergrund ist, soweit nicht bereits die letztgenannte Einschätzung zutrifft, jedenfalls von einer Kreuzung zwischen den in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW namentlich genannten Hunderassen Pitbull Terrier und American Staffordshire Terrier bzw. Staffordshire Bullterrier auszugehen. 16 Soweit die in § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW alternativ genannten Tatbestandsvoraussetzungen für eine Haltungsuntersagung betroffen sind, erfüllt der Antragsteller sogar mehrere von ihnen: 17 Zunächst ist vom Vorliegen wiederholter Verstöße gegen Vorschriften des LHundG NRW auszugehen. Nachdem der Hund „U. “ des Antragstellers bereits im Mai 2015 sichergestellt worden war, der Hund sodann zum Zwecke der Ausreise in die Niederlande herausgegeben wurde und der Antragsteller sich im Anschluss mit seinem Hund offenbar in den Niederlanden aufgehalten hat, ist der Antragsteller mit seinem Hund „U. “ spätestens im Februar 2019 wieder in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin zurückgekehrt. Dennoch war und ist er weder im Besitz einer Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund im Sinne des § 4 LHundG NRW noch hat er der Antragsgegnerin bei seiner Wiedereinreise nach Deutschland die Haltung eines gefährlichen Hundes angezeigt, wie es gemäß § 8 Abs. 1 LHundG NRW erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus haben zwei Zeugen bekundet, dass der Antragsteller den Hund „U. “ entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW ohne Anlegen eines Maulkorbs oder einer in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung ausgeführt hat. 18 Liegen danach wiederholte - und (z.T.) wohl auch schwerwiegende - Verstöße gegen Vorschriften des LHundG NRW vor, sind darüber hinaus auch die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 LHundG NRW nicht erfüllt. Den Verwaltungsvorgängen lässt sich schon nicht entnehmen, dass der Antragsteller einen Sachkundenachweis beigebracht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW) und den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LHundG NRW). Er hat im Rahmen der Korrespondenz mit der Antragsgegnerin zwar mehrfach in Aussicht gestellt, er könne entsprechende Unterlagen zeitnah beschaffen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die genannten Nachweise zu den Akten gelangt sind. 19 Darüber hinaus ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller nicht über die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Insoweit soll zwar offenbleiben, ob sich dies bereits daraus ergibt, dass der Antragsteller mit seit dem 26. September 2014 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts M. wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist und er insoweit mit Blick auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 LHundG NRW wegen einer gemeingefährlichen Straftat verurteilt worden ist, deren Rechtskraft jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch weniger als fünf Jahre zurücklag. Der Antragsteller erweist sich jedenfalls vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 1 LHundG NRW als unzuverlässig. Danach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die insbesondere gegen Vorschriften des Hundesverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz verstoßen haben. Einen solchen Verstoß hat der Antragsteller hier begangen, indem er seinen Hund „U. “ entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG und ohne eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 HundVerbEinfVO aus den Niederlanden nach Deutschland verbracht hat. 20 Darüber hinaus folgt die Unzuverlässigkeit des Antragstellers auch aus allgemeinen Erwägungen. Diesbezüglich haben die Tatbestände des § 7 Abs. 1 LHundG NRW, bei deren Vorliegen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, keinen abschließenden Charakter. Die Unzuverlässigkeit kann vielmehr auch auf anderen Gründen beruhen, denen ein vergleichbares Gewicht oder eine vergleichbare Bedeutung für eine verhaltensgerechte und sichere Hundehaltung zukommt. Vor diesem Hintergrund ist unzuverlässig, wer nicht die Gewähr für eine verantwortungsbewusste und sichere Haltung eines gefährlichen Hundes bietet. 21 OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2003 - 5 B 417/03 -, juris, Rn. 7, 9 und 20. 22 Von einer solchen Gewähr ist im Falle des Antragstellers nicht auszugehen. Ungeachtet der Tatsache, dass er sich im Umgang mit der für die Haltung gefährlicher Hunde zuständigen Behörde mehrfach und regelmäßig in einer Weise geäußert hat, die Mitarbeiter der Antragsgegnerin aufgrund des beleidigenden und schmähenden Inhalts veranlasst hat, eine Strafanzeige zu erstatten, und die offenbar zur Folge hatte, dass dem Antragsteller ein Hausverbot für das Dienstgebäude des Bürger-und Ordnungsamtes erteilt worden ist, ergibt sich dies aus den mehrfachen Ankündigungen des Antragstellers, er werde sich als Reaktion auf die Sicherstellung seines Hundes „U. “ zwei Malinois-Hunde anschaffen und diese „scharf“ machen. Entsprechende Absichten hat der Antragsteller in seinen E-Mails an die Antragsgegnerin vom 15. Juli 2019, 23 „Die Kontakte, die ich hier mittlerweile geknüpft habe, werden meine neue Zuchtstelle für genehmigte belgische Schäferhunde, jedoch jeder Hund wird „scharf“ gemacht! Das wird die Antwort auf den Schoßhund U. . Dieser Block wird mein gefühltes Eigentum!“, 24 und 23. Juli 2019 25 „Am 1. August kommen zwei belgische Schäferhunde, welche am F.----------platz ihr neues Zuhause finden. Diese Hunde werden aufgrund Ihrer dummen Handlungsweise zu wirklich gefährlichen Tieren herangezogen. Ebenso wie deren Nachwuchs! Bei einer anstehenden Durchsuchung wird Ihnen nur das Erschießen des Tieres übrig bleiben. Sie behandeln Taifun seit 8 Tagen wie einen gefährlichen Gegenstand, ich erziehe Ihnen jetzt mal ein paar gefährliche Gegenstände. Sie kleiner Amateur.“, 26 sowie im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 16. Juli 2019 geäußert. Darüber hinaus hat er - zeitlich nach der Anhörung betreffend die angefochtene Ordnungsverfügung - angekündigt, sich gemäß § 4 Abs. 1 LHundG NRW erlaubnispflichtige Hunde zu beschaffen. So hat er in einer E-Mail gegenüber der Antragsgegnerin vom 5. August 2019 bekundet, er werde sich sehr wahrscheinlich morgen einen rednose Pitbull Welpen weiblich liefern lassen und werde, falls „U. “ nicht zügig zurück sei, das „mentale Loch“ mit einem weiteren rednose Welpen männlich „gefüllt“. Diese würden bis zum siebten Monat bei ihm verweilen, um dann in die Niederlande verbracht zu werden. 27 Fehlt es für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW danach an einem Nachweis der Sachkunde und des Abschlusses einer besonderen Haftpflichtversicherung sowie der Zuverlässigkeit, fehlt es im Übrigen auch an einem nach § 4 Abs. 2 LHundG NRW erforderlichen besonderen privaten oder öffentlichen Interesse an der weiteren Haltung des Hundes. Diesbezüglich wird, insbesondere soweit das öffentliche Interesse betroffen ist, auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug genommen. Erfüllt der Antragsteller danach mehrere der nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW nur alternativ geforderten tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung, bestehen keine Bedenken gegen die ausgesprochene Rechtsfolge der Untersagung der Haltung, die das Gesetz als regelmäßige Folge vorsieht („soll“). 28 Auch die in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung neben der Untersagung der Haltung des Hundes „U. “ ausgesprochene Untersagung der Führung dieses Hundes erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig. Diese Maßnahme lässt sich auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW stützen. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Vom Vorliegen einer solchen Gefahr ist hier auszugehen. Nach den obigen Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Haltungsuntersagung hat der Antragsteller mehrfach gegen Vorschriften verstoßen, die den Umgang mit Hunden betreffen. Auch bietet er keine Gewähr für einen verantwortungsvollen Umgang mit Hunden, wie die oben zitierten Äußerungen des Antragstellers belegen. Dass die Antragsgegnerin auf diese Umstände mit der Untersagung der Führung des Hundes „U. “ reagiert hat, ist rechtlich unbedenklich. Sie hat zunächst erkannt, dass ihr in dieser Frage ein (Entschließungs)Ermessen eingeräumt ist. Die im Rahmen dieser Ermessensbetätigung getroffenen Erwägungen halten einer Rechtskontrolle aller Voraussicht nach stand. Dabei ist es unschädlich, dass sich entsprechende Ausführungen lediglich in der Begründung der Untersagung des Führens gefährlicher Hunde allgemein (Ziffer 2.a der angefochtenen Ordnungsverfügung) finden. Denn diese Erwägungen decken denklogisch auch den Fall des von dem Antragsteller bisher konkret gehaltenen gefährlichen Hundes i.S.d. § 3 LHundG NRW „U. “ ab. 29 Erweisen sich die in Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltenen Untersagungen des Haltens und Führens des Hundes „U. “ nach dem im vorliegenden Verfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab als rechtmäßig, gilt gleiches für die in Ziffer 2. angeordnete Untersagung des Haltens und Führens von gefährlichen Hunden i.S.d. § 3 LHundG NRW, von Hunden bestimmter Rassen i.S.d. § 10 LHundG NRW und von großen Hunden i.S.d. § 11 LHundG NRW. Rechtsgrundlage ist, soweit die Haltungsuntersagung betroffen ist, § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW. Danach kann mit der Untersagung der Haltung eines konkreten Hundes die Untersagung einer künftigen Haltung der dort benannten Kategorien von Hunden verbunden werden. Die darüber hinausgehende Untersagung des Führens dieser Art von Hunden lässt sich auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW stützen. Bezüglich beider Rechtsgrundlagen sind nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, sondern hat die Antragsgegnerin auch das ihr jeweils zustehende Ermessen erkannt und rechtsfehlerfrei ausgeübt. 30 Darüber hinaus begegnet auch die in Ziffer 3. der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Verwertungsanordnung keinen rechtlichen Bedenken. Sie lässt sich auf § 15 LHundG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 45 Abs. 1 und 2 PolG NRW stützen. Nach § 45 Abs. 1 PolG NRW ist die Verwertung einer sichergestellten Sache zulässig, wenn ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. Dabei sollen nach Abs. 2 der Vorschrift die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, vor der Verwertung gehört werden. Ferner ist ihnen die Anordnung der Verwertung bekannt zu geben und sind ihnen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahme es erlauben, Zeit und Ort der Verwertung mitzuteilen. Die danach für den Erlass einer Verwertungsanordnung erforderlichen Voraussetzungen liegen für den Fall des Hundes „U. “ vor. Zunächst bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit. Zwar ist nicht - ohne weiteres - ersichtlich, dass der Kläger im Sinne des § 45 Abs. 2 PolG NRW vor der Anordnung der Verwertung angehört worden ist. Jedenfalls lässt sich dem Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2019 betreffend die Haltungsuntersagung kein Hinweis auf eine beabsichtigte Verwertung entnehmen. Jedoch resultiert hieraus kein Rechtsfehler, der zum Erfolg des vorliegenden Antrags führt. Denn bei der Regelung des § 45 Abs. 2 PolG NRW handelt es sich um eine Sollvorschrift mit der Folge, dass eine unterbliebene Anhörung die Verwertung nicht rechtswidrig macht, und zwar auch dann nicht, wenn sie hätte durchgeführt werden können. 31 Tegtmayer/Vahle, Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen mit Erläuterungen, 12. Auflage, 2018, § 45 Rn. 13. 32 Im Übrigen zöge auch die Anwendung des § 28 VwVfG NRW nicht die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwertungsanordnung nach sich. Insoweit ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Diese Möglichkeit besteht hier noch. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Grundsatz, dass allein die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes die Aussetzung der Vollziehung gebietet - auch wenn absehbar ist, dass der Verwaltungsakt im Ergebnis nicht aufzuheben sein wird, weil der formelle Fehler geheilt werden oder unbeachtlich bleiben (vgl. § 46 VwVfG NRW) wird. 33 OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 16 B 718/13 - juris, Rn. 4. 34 Betreffend die weiteren formellen Anforderungen des § 45 Abs. 2 PolG NRW ist die Anordnung der Verwertung dem Antragsteller bekannt gegeben worden (Satz 2 der Vorschrift), und zwar zusammen mit den weiteren Regelungen der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 20. August 2019. Dagegen ist die Einhaltung der Erfordernisse des § 45 Abs. 2 Satz 3 PolG NRW nicht Gegenstand des vorliegenden Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO, weil es sich bei der dort genannten Mitteilung - anders als bei der Anordnung der Verwertung - nicht um einen Verwaltungsakt handelt. 35 Tegtmayer/Vahle, Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen mit Erläuterungen, 12. Auflage, 2018, § 45 Rn. 14, mit Blick auf die Einordung der Anordnung der Verwertung als Verwaltungsakt unter Hinweis auf Urteil des OVG NRW vom 30. Juli 1991 - 5 A 2468/88 -, juris. 36 Darüber hinaus liegen auch die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verwertungsanordnung vor. Zunächst handelt es sich bei dem Hund „U. “ um eine sichergestellte Sache. Die diesbezügliche Sicherstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2019 (schriftliche Bestätigung der am 15. Juli 2019 erfolgten Sicherstellung) ist wirksam, vollziehbar und (sogar) bestandskräftig. Ferner hat die Antragsgegnerin mit Blick auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW in jeder Hinsicht nachvollziehbar und unter Angabe von konkreten Beträgen angegeben, dass die dauerhafte Verwahrung und Pflege des Hundes „U. “ mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, und zwar insbesondere im Verhältnis zum materiellen Wert des Hundes selbst. 37 Erweisen sich die in den Ziffern 1.-3. der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. August 2019 enthaltenen Regelungen nach summarischer Prüfung als rechtmäßig, fällt auch die Interessenabwägung im Übrigen zum Nachteil des Antragstellers aus. Zwar trägt der Antragsteller eine besonders tiefe Bindung zu dem Hund „U. “ vor, die auch beidseitig sei. Jedoch hat die Öffentlichkeit ein dringendes und beachtliches Interesse daran, dass der Umgang mit gefährlichen Hunden i.S.d. § 3 LHundG NRW ausschließlich durch Personen erfolgt, die hierfür eine entsprechende Erlaubnis besitzen und sich vor allem als zuverlässig erweisen. Soweit der Kläger mehrfach angeboten und zugesichert hat, nach Herausgabe des Hundes an ihn Deutschland unverzüglich zu verlassen und sich in die Niederlande zu begeben, wo die Haltung des Hundes erlaubnisfrei sei, gebietet dies eine abweichende Einschätzung nicht. Ungeachtet des Umstandes, dass die - hier nicht streitgegenständliche - bestandskräftige Sicherstellung einer Herausgabe des Hundes entgegenstehen dürfte, hat der Antragsgegner zurecht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller eine solche Zusage bereits im Jahr 2015 getätigt und diese dann nicht dauerhaft eingehalten habe. Soweit das Wohlergehen des Hundes „U. “ betroffen ist, ergibt sich ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Das gilt schon deshalb, weil das Tierheim bereits wenige Tage nach der Aufnahme des Hundes mitgeteilt hat, „U. “ habe sich dort schon etwas eingelebt. Er habe bereits mehrere Gassigänger, die er an sich heranlasse und zu denen er langsam Vertrauen fasse. 38 Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Grundlage hierfür sind §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Der Höhe nach ist das angedrohte Zwangsgeld von 500,- Euro am unteren Ende des möglichen Rahmens (von zehn bis hunderttausend Euro) anzusiedeln. Die Höhe des Zwangsgeldes berücksichtigt darüber hinaus das Interesse des Antragstellers an der Nichtbefolgung der Anordnung. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffern 1.5 und 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. 40 Rechtsmittelbelehrung: 41 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 42 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 43 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 44 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 45 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 46 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 47 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 48 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 49 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 50 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 51 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 52 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.