Beschluss
18 B 1502/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0922.18B1502.03.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für einen im Beschwerdeverfahren nur noch geltend gemachten Anspruch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, 1. Alternative des Ausländergesetzes - AuslG - für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Antragstellers vorliegen. Eine besondere Härte im Sinne der vorgenannten Regelung ist nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats - vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2002 - 18 B 1063/00 -, NWVBl. 2003, 33 = EZAR 023 Nr. 27 = EildStNRW 2003, 121. sind in diesem Zusammenhang nur solche Beeinträchtigungen berücksichtigungsfähig, die während der Gültigkeitsdauer der nach § 19 AuslG zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis entstanden sind oder zumindest in dieser Zeit ihre wesentliche Prägung erhalten haben. Ein solches Erfordernis folgt bereits aus der systematischen Zuordnung des § 19 AuslG zum Ehegattennachzug. Darüber hinaus erfordert insbesondere die Zielsetzung der Norm einen derartigen Zusammenhang. Eine danach berücksichtigungsfähige Beeinträchtigung zeigt der Antragsteller mit seinem - im Beschwerdeverfahren vorrangig geltend gemachten - Vorbringen, die Rückkehrverpflichtung löse bei ihm eine Traumatisierung aus, da er wieder mit den von ihm durchgemachten Ereignissen in seiner Heimat konfrontiert werde und daher unter Angstzuständen vor einer Rückkehr leide, indes nicht auf. Eine solche Traumatisierung - falls sie überhaupt ungeachtet dessen vorliegen sollte, dass der Antragsteller die diesbezüglich angekündigte ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt hat - wäre nämlich gerade keine während der mit dem 2. Januar 2003 abgelaufenen Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis entstandene Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange für den Fall der Rückkehrverpflichtung, sondern sie wäre erst danach mit dem Eintritt der Rückkehrverpflichtung und unabhängig von Ereignissen während der Dauer der Aufenthalterlaubnis entstanden. Zudem würde es an der Erheblichkeit und Schutzwürdigkeit einer Beeinträchtigung von Belangen des Antragstellers im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2, 1. Alternative AuslG fehlen und sein weiterer Aufenthalt nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte im Sinne von § 19 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 AuslG erforderlich sein. Nach ständiger Senatsrechtsprechung führt nämlich nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für die Bundesrepublik Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland einhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Ausländers auf einen Duldungsgrund und damit erst recht nicht auf ein Aufenthaltsrecht. Indem das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur unter besonderen Umständen als Duldungsgründe gelten, vgl. die Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2002 - 18 B 1516/01 -, vom 9. Januar 2003 - 18 B 2409/02 -, vom 28. März 2003 - 18 B 35/03 -, vom 8. Mai 2003 - 18 B 542/02 - und vom 29. August 2003 - 18 B 1459/03 -, so dass solche Beeinträchtigungen erst recht nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung begründen können. Soweit der Antragsteller sich auf Machtkämpfe und Rachefeldzüge in seinem Heimatland beruft und befürchtet, von der Nachfolgeorganisation der UCK liquidiert zu werden, macht der Antragsteller ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geltend, hinsichtlich dessen bei abgelehnten Asylbewerbern - wie dem Antragsteller - Rechtsschutz ausschließlich gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Betracht kommt. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2001 - 18 B 667/01 - m.w.N., vom 27. März 2002 - 18 B 514/02 -, vom 9. Oktober 2002 - 18 B 2000/02 - und vom 8. Juli 2003 - 18 B 1004/03 -. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat das Asylbegehren des Antragstellers mit Bescheid vom 2. Mai 1994 - unanfechtbar - abgelehnt und gleichzeitig die Feststellung getroffen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen. Mehrere Anträge auf Änderung dieser Entscheidung und Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hat das Bundesamt mit Bescheiden vom 2. Dezember 1997, 22. Juli 1998 und 9. April 2001 bestandskräftig abgelehnt. Wegen der in § 42 Satz 1 AsylVfG angeordneten Bindungswirkung, die auch für negative Entscheidungen gilt, ist es dem Antragsgegner verwehrt, davon abweichend ein derartiges Abschiebungshindernis zu bejahen und auf dieser Grundlage eine Duldung oder gar eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine inhaltliche Prüfung der von dem Ausländer zur Begründung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG geltend gemachten Gefahren durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erfolgt ist. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C. 6.99 -, InfAuslR 2000,16 und die Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2000 - 18 B 690/99 -, vom 27. März 2001 - 18 B 2158/98 -, vom 15. Mai 2001 - 18 B 667/01 - und vom 8. Juli 2003 - 18 B 1004/03 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.