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Urteil

2 A 5622/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist zurückzuweisen, weil der Kläger wegen Ausübung einer für das kommunistische Herrschaftssystem bedeutsamen Funktion (Sowchosdirektor) nach § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG von der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen ist. • Bei der Prüfung des § 5 Nr. 2 b BVFG ist auf die konkrete, zum Zeitpunkt des kommunistischen Herrschaftssystems ausgeübte Funktion und deren Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Systems abzustellen; nicht jede betriebsnotwendige Tätigkeit ist ausgeschlossen. • Die Stellung als Sowchosdirektor kann wegen enger Verflechtung mit dem Parteiapparat, Mitgliedschaft in der Nomenklatura und weitreichender politisch-ökonomischer Weisungsbefugnis regelmäßig unter den Ausschlusstatbestand fallen. • Für die Klägerin kommt der Ausschluss nach § 5 Nr. 2 Buchst. c BVFG in Betracht, weil sie mindestens drei Jahre häusliche Gemeinschaft mit dem zum Ausschluss führenden Funktionsträger hatte. • Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und berücksichtigt die seit 1.1.2000 geltende Fassung des § 5 BVFG; Übergangs- oder Rückwirkungseinwände sind nicht durchgedrungen.
Entscheidungsgründe
Sowchosdirektor als Ausschlusstatbestand nach § 5 Nr. 2 BVFG • Die Berufung ist zurückzuweisen, weil der Kläger wegen Ausübung einer für das kommunistische Herrschaftssystem bedeutsamen Funktion (Sowchosdirektor) nach § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG von der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen ist. • Bei der Prüfung des § 5 Nr. 2 b BVFG ist auf die konkrete, zum Zeitpunkt des kommunistischen Herrschaftssystems ausgeübte Funktion und deren Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Systems abzustellen; nicht jede betriebsnotwendige Tätigkeit ist ausgeschlossen. • Die Stellung als Sowchosdirektor kann wegen enger Verflechtung mit dem Parteiapparat, Mitgliedschaft in der Nomenklatura und weitreichender politisch-ökonomischer Weisungsbefugnis regelmäßig unter den Ausschlusstatbestand fallen. • Für die Klägerin kommt der Ausschluss nach § 5 Nr. 2 Buchst. c BVFG in Betracht, weil sie mindestens drei Jahre häusliche Gemeinschaft mit dem zum Ausschluss führenden Funktionsträger hatte. • Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und berücksichtigt die seit 1.1.2000 geltende Fassung des § 5 BVFG; Übergangs- oder Rückwirkungseinwände sind nicht durchgedrungen. Der Kläger, 1938 in der Ukraine geboren, war nach eigenen Angaben Tierarzt und ab 1973 Direktor der Sowchose T.; seine 1939 geborene Ehefrau lebte seit 1959 mit ihm. Die Kläger stellten 1994 Anträge auf Aufnahme nach dem BVFG; im Bescheid 1997 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Aufnahme ab mit der Begründung, der Kläger habe eine herausgehobene staatliche Funktion ausgeübt. Die Kläger widersprachen und erhoben Klage; sie behaupteten, die Tätigkeit des Sowchosdirektors sei nicht systemrelevant und widerspräche zudem verfassungsrechtlichen Vorgaben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; in der Berufungsinstanz ließ der Senat ein Gutachten zur Rolle eines Sowchosdirektors erstellen. Der Gutachter stellte fest, dass der Sowchosdirektor zur Nomenklatura gehörte, mit dem Parteiapparat verflochten war und weitreichende operative und politische Befugnisse hatte. Die Kläger bestreiten die Gutachtsergebnisse nicht substantiiert. • Rechtsgrundlage sind §§ 4, 5, 6, 26, 27 BVFG in der zum Verfahren maßgeblichen Fassung; maßgeblich ist das seit 1.1.2000 geltende Recht. • Nach § 5 Nr. 2 b BVFG ist der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder es aufgrund der Umstände des Einzelfalls war. • Die Prüfung konzentriert sich auf die konkret ausgeübte Funktion zur Zeit des kommunistischen Systems; rein wirtschaftliche Privilegien reichen nicht aus, wohl aber enge Verflechtung mit Parteiorganisation und Zuständigkeit zur Umsetzung parteipolitischer Vorgaben. • Das Gutachten ergab, dass Sowchosdirektoren in der Regel Mitglied der Nomenklatura des Gebietsparteikomitees waren, daher in Ein- und Absetzung der Zustimmung der Parteiebene bedurften und in einer mit dem Parteiapparat eng verflochtenen Leitungsstruktur tätig waren. • Der Kläger als Sowchosdirektor hatte neben operativen Aufgaben auch Verpflichtungen zur Umsetzung der Ziele und Programme der KPdSU sowie Agitations- und Propagandafunktionen; seine Kompetenz und Machtfülle reichten weit über rein wirtschaftliche Leitung hinaus. • Aufgrund dieser Verflechtung, Funktion und Machtfülle erfüllt die Tätigkeit des Klägers den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG; die Klägerin ist gemäß § 5 Nr. 2 c BVFG wegen dreijähriger Haushaltsgemeinschaft mit dem Funktionsträger ebenfalls ausgeschlossen. • Die Kostenentscheidung und die Zurückweisung der Berufung stützen sich auf die einschlägigen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und Zivilprozessordnung; eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger fehlt die Spätaussiedlereigenschaft, weil seine Funktion als Sowchosdirektor nach § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG wegen ihrer engen Verflechtung mit dem Parteiapparat und ihrer politischen Bedeutung für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems den Ausschlusstatbestand erfüllt. Die Klägerin ist nach § 5 Nr. 2 Buchst. c BVFG ebenfalls ausgeschlossen, da sie mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft mit dem Funktionsträger gelebt hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte; die Revision wurde nicht zugelassen.