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Urteil

2 A 4323/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0616.2A4323.01.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wurde am 11. November 1930 in Q. , Rayon Shirnowski, Gebiet Wolgograd, in der Russischen Föderation geboren. Seine Eltern sind die 1905 geborenen deutschen Volkszugehörigen H. und L. G. . Die Klägerin ist am 2. Juli 1933 in S. , Rayon G. , Gebiet Saratow, in der (ehemaligen) Republik der Wolgadeutschen geboren. Ihre Eltern sind die deutschen Volkszugehörigen F. und T. L. . Sie ist seit 1954 mit dem Kläger verheiratet. Am 1. August 1995 stellten die Kläger beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. In dem Aufnahmeantrag ist für den Kläger als Volkszugehörigkeit "Deutscher" angegeben. Zu seinen Sprachkenntnissen ist angegeben, er habe als Kind im Elternhaus von Geburt an die deutsche und die russische Sprache gesprochen. Deutsch habe er von seinen Eltern und Großeltern erlernt. Er verstehe auf Deutsch fast alles und spreche Deutsch in einer für ein einfaches Gespräch ausreichenden Weise. Zu seinen beruflichen Tätigkeiten ist in dem Antrag angegeben und durch Ablichtung aus dem Arbeitsbuch näher belegt: 1947 - 1967 Hilfsarbeiter in einem Forstindustriebetrieb; 13. September 1967 - 1. April 1970 hauptamtlicher Parteisekretär eines Kolchos; 1970 - 1978 Direktor in einem Dienstleistungshaus; 1978 - 1988 Vorsitzender eines Kolchos; 1988 - 1992 Direktor eines Dienstleistungshauses; danach Rentner. Weiterhin ist angegeben, der Kläger sei von 1960 bis 1992 Mitglied der KPdSU und in dieser Zeit drei Jahre Sekretär der Parteiorganisation gewesen. In den dem Aufnahmeantrag in Ablichtung beigefügten Inlandspässen der Kläger aus dem Jahr 1991 bzw 1976 ist als ihre Nationalität jeweils "Deutsch" eingetragen. Mit Bescheid vom 16. September 1997 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Kläger sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten als hauptamtlicher Parteisekretär und Vorsitzender einer Kolchose vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft gemäß § 5 Nr. 1 d BVFG (in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung) ausgeschlossen. Da die Klägerin als Ehefrau an den Privilegien und Vergünstigungen des Klägers teilgehabt habe, sei auch in ihrer Person der Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG erfüllt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 17. Dezember 1997 Widerspruch und machten zur Begründung geltend: Der Kläger, der 1941 zusammen mit seinen Eltern nach Sibirien zwangsumgesiedelt worden sei, sei in armseligen Verhältnissen aufgewachsen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, die Schule zu besuchen. Als vierzehnjähriger Junge habe er angefangen, als Holzfäller zu arbeiten. Erst nach der Entspannung der politischen Beziehungen mit Deutschland habe er als einer der wenigen Deutschen überhaupt ein Landwirtschaftstudium absolvieren können. Unter dem Druck des Rayonparteikomitees sei er nach Abschluss des Technikums der Partei beigetreten. Auch auf Druck der Partei habe er die Aufgaben eines Parteisekretärs in einer weit entfernten Kolchose übernehmen müssen. Hierfür sei er als einziger Kandidat von der Partei bestimmt worden. Die Funktion sei ihm im Wege einer undemokratischen Wahl einstimmig übertragen worden. In gleicher Weise sei er auch zum Kolchosvorsitzenden und zum Leiter eines Dienstleistungskombinates gewählt worden. Bei der Bewältigung seiner schwierigen Aufgaben habe er von den im Rayon Verantwortlichen keine Hilfe bekommen. Er sei immer nur von einfachen Arbeitern und Kolchosmitgliedern unterstützt worden. Er und seine Familie hätten ein einfaches, bescheidenes Leben ohne Vergünstigungen geführt. In seinem ganzen Arbeitsleben habe der Kläger nur ein Einkommen gehabt, das für die sechsköpfige Familie kaum ausgereicht habe. Die Klägerin habe als Bäckerin, Köchin und Verkäuferin hinzuverdienen müssen. Durch Bescheid vom 14. Januar 1999 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Die Kläger haben am 5. Februar 1999 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Der Kläger habe in der ehemaligen Sowjetunion keine Privilegien genossen. Das Dorf der Kolchose, in der er gearbeitet habe, sei im Norden von Sibirien gelegen und nur einige Monate im Jahr erreichbar gewesen. Dort hätten nur einfache Menschen ohne Ausbildung gelebt. Die Parteiarbeit habe darin bestanden, das Dorf an Feiertagen zu schmücken. In der restlichen Zeit habe der Kläger mit den anderen Bauern auf dem Feld gearbeitet. Ansonsten habe er die Verantwortung gehabt, dass die Menschen im Winter etwas zu essen gehabt hätten. Ein normaler Parteifunktionär, der privilegiert habe sein wollen, wäre nie dorthin gegangen. Da jedenfalls die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Vorsitzender des Kolchos nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG falle, komme bezüglich der Klägerin die Anwendung des § 5 Nr. 2 c BVFG nicht in Betracht. Denn der Kläger habe eine hauptamtliche Parteitätigkeit nur für weniger als drei Jahre ausgeübt. Während des Klageverfahrens ist der Kläger am 28. April 1999 in der Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes und, ebenso wie die Klägerin, am 11. Mai 1999 im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Nowosibirsk angehört worden. Wegen der Ergebnisse der dabei durchgeführten Sprachtests und der von den Klägern im übrigen gemachten Angaben wird Bezug genommen auf die Protokolle der Anhörungen. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 16. September 1997 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 1999 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat an ihrer Ansicht festgehalten, dass in der Person der Kläger jeweils der Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG erfüllt sei und deshalb kein Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden bestehe. Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Zur Begründung führen sie aus: Der Kläger erfülle im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung einer Tätigkeit als hauptamtlicher Parteisekretär für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems in der ehemaligen Sowjetunion zwar wohl den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG. Er habe jedoch einen Anspruch auf Einbeziehung in einen der Klägerin zu erteilenden Aufnahmebescheid. Da er die Tätigkeit als hauptamtlicher Parteisekretär weniger als drei Jahre ausgeübt habe, erfülle die Klägerin, die die sonstigen Voraussetzungen als deutsche Volkszugehörige gemäß § 6 BVFG erfülle, nicht den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 c BVFG. Die Tätigkeit des Klägers als Vorsitzender des Kolchos falle nicht unter § 5 Nr. 2 b BVFG. Es handele sich insoweit lediglich um eine indirekte Unterstützung des kommunistischen Systems, die aus dem Anwendungsbereich des § 5 BVFG auszunehmen sei. Das in dem Gutachten von Prof. Simon vom 28. November 2002 genannte Ziel der "Planerfüllung" sei kein spezifisches Merkmal eines kommunistischen Systems, sondern nur kennzeichnend für eine staatlich gelenkte zentralisierte Wirtschaft. Dass ein Leiter im wirtschaftlichen Bereich für das Ergebnis der ihm anvertrauten wirtschaftlichen Einheit verantwortlich sei, stelle ebenfalls kein Spezifikum des kommunistischen Systems dar. Der Gutachter habe zudem festgestellt, dass es in den 70er und 80er Jahren zu einer fachlich bezogenen Autonomie von Sowchosdirektoren und Kolchosvorsitzenden gekommen sei. Zentrale Aussage des Gutachtens sei, dass ein Sowchosdirektor "selbständig" dafür zuständig gewesen sei, das Programm der KPdSU im Bereich der Sowchose umzusetzen. Das zentrale Ziel habe aber in der Erfüllung des Wirtschaftsplans bestanden, was eben explizit nur ein Kennzeichen einer staatlich gelenkten Wirtschaft darstelle. Über einer Mitwirkung des Sowchosdirektors im Bereich von Agitation und Propaganda enthalte das Gutachten keine konkreten Aussagen. Die Kläger beantragen, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern einen vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. 1. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26 und 27 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl I S. 2266, in Betracht. Für die Beurteilung der Ansprüche ist insgesamt das nunmehr geltende Recht maßgebend. Denn die Kläger leben heute noch in der Russischen Föderation. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist nach § 4 Abs. 1 BVFG, wer deutscher Volkszugehöriger ist und bestimmte - hier unstreitig gegebene - Stichtagsvoraussetzungen erfüllt. Da der Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Er stammt, was auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, von deutschen Volkszugehörigen, nämlich seinen Eltern, ab. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass die Eintragung der deutschen Nationalität in seinen Inlandspass auf der Abgabe einer Erklärung des Klägers, in seinem Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt werden zu wollen, beruht. Insoweit hat der Kläger sich wirksam zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG bekannt. Dem Kläger ist nach seinem Vorbringen die deutsche Sprache familiär von seinen Eltern und Großeltern vermittelt worden, und er ist nach dem Ergebnis der im Aufnahmeverfahren durchgeführten Sprachteste auch heute noch in der Lage, ein Gespräch auf Deutsch zu führen. Der Senat hat deshalb keinen Anlass am Vorligen des Bestätigungsmerkmals Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG zu zweifeln. Dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft steht aber § 5 Nr. 2 b BVFG in der - durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushalts- sanierungsgesetz - HsanG -) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534, geänderten - ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung entgegen. Diese Vorschrift gilt mangels Überleitungsvorschriften auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, Amtliche Sammlung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 114, 116. Nach § 5 Nr. 2 b BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war. Diese Vorschrift knüpft an das fehlende Kriegsfolgenschicksal des Antragstellers an, vgl. auch die Begründung zu Art. 9 des Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushaltes, BT-Drucksachen 14/1523, S. 172, und 14/1636, S. 175 f., und geht davon aus, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst (möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn der deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, weil er damit den Schutz dieses Systems genoss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116. Dazu ist in der Rechtsprechung geklärt und wird auch von den Klägern letztlich nicht in Zweifel gezogen, dass eine hauptamtliche Tätigkeit als Parteisekretär, und zwar auch nur einer Parteigrundorganisation unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG fällt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 26.00 -. Insoweit fällt die vom Kläger ausweislich seines Arbeitsbuches von September 1967 bis April 1970 ausgeübte hauptamtliche Tätigkeit als Parteisekretär der Lenin- Kolchose unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG. Darüber hinaus fällt unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG auch die vom Kläger ausweislich seines Arbeitsbuches von Juni 1978 bis Januar 1988 innegehabte Stellung als Vorsitzender der Kolchose "M. J. ". Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b BVFG nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes festzumachen ist. Das Gesetz billigt auch dem deutschen Volkszugehörigen zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion. Deshalb können grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam geltend angesehen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 -, DVBl. 2001, 1526. Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der erkennende Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung grundsätzlich angeschlossen. Vgl. Urteil des Senats vom 25. Oktober 2002 - 2 A 958/01 -. Ob eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b BVFG gewöhnlich als bedeutsam galt, beantwortet sich für den jeweiligen Einzelfall unter wesentlicher Berücksichtigung der zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Diese waren in der ehemaligen Sowjetunion geprägt durch die führende Rolle, die der KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der sowjetischen Verfassung vom 7. Oktober 1977 bezeichnete die KPdSU als "die führende und lenkende Kraft der sowjetischen Gesellschaft" und den "Kern ihres politischen Systems, der staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen". Dem entsprach auch die Verfassungswirklichkeit in der Sowjetunion. Die KPdSU war auf allen Ebenen der Unionsrepubliken bis hinunter zu den Rayons und den ländlichen Ortschaften, Siedlungen, Stadtbezirken und Kleinstädten mit Parteikomitees, Büros und Sekretariaten vertreten, um ihren Führungsanspruch bis auf die unterste staatliche Ebene hinab zur Geltung zu bringen. Zur Durchsetzung ihrer führenden Rolle hatte sich die Partei einen mit hauptamtlich tätigen Funktionären besetzten Apparat geschaffen, der zusammen mit den Parteiorganen das Herzstück des kommunistischen Herrschaftssystems bildete. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116. Daraus folgt aber nicht, dass nur derartige in der Partei wahrgenommene Funktionen als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam geltend anzusehen sind. § 5 Nr. 2 b BVFG ist insbesondere nicht dahingehend zu verstehen, dass ausschließlich hauptamtliche Parteifunktionäre unter diese Ausschlussvorschrift fallen. Vielmehr ist im Einzelfall die jeweils konkret ausgeübte Funktion in ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems zu überprüfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 - 5 B 226.02 -. Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des Senats fest, dass eine Funktion als Vorsitzender eines Kolchos unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG fällt. Nach den Feststellungen in dem vom Senat im Verfahren 2 A 5622/00 (OVG NRW) eingeholten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Simon vom 28. November 2002, das den Beteiligten bekannt und in das Verfahren eingeführt worden ist, gab es in der ehemaligen Sowjetunion von Anfang an zwei Arten landwirtschaftlicher Betriebe, und zwar die formal als Genossenschaften organisierten Kolchosen und die Staatsgüter, die als Sowchosen bezeichnet wurden. Seit der zweiten Hälfte der 50er Jahre setzte eine Entwicklung zur Angleichung der Kolchosen an die Sowchosstrukturen ein. Das Ziel war eine Fusion bzw. eine Abschaffung der Kolchosen in ihrer ursprünglichen Form. Eine Folge der strukturellen Angleichung der Kolchosen an die Sowchosen war die Tatsache, dass sich die Funktionen von Sowchosdirektor und Kolchosvorsitzendem kaum noch unterschieden. Nach den Feststellungen in dem genannten Gutachten ist ein starkes Indiz dafür, dass die Stellung eines Leiters eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, der Umstand, dass diese Betriebsleiter regelmäßig Mitglied der Nomenklatura des zuständigen Gebietsparteikomitees waren. Selbst wenn das Nomenklatursystem generell nicht geeignet ist, eine Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems als bedeutsam zu beurteilen, weil das Systems der Nomenklatura streng geheim gehalten wurde, kann es im Einzelfall Hinweise auf die Bedeutung einer bestimmten Funktion geben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 2.99 -, DVBl 1999, 1207. Nach den Feststellungen des Gutachtens war der Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebes zudem in einer mit dem Parteiapparat eng verflochtenen Leitungsstruktur der Wirtschaftsverwaltung auf der mittleren territorialen Organisationsebene der ehemaligen Sowjetunion tätig. In dieser Funktion war er über die operativen Aufgaben insbesondere der Planerfüllung hinaus auch dafür zuständig, die Ziele und das Programm der KPdSU im Bereich des Sowchos/Kolchos umzusetzen und bei der Agitation und Propaganda mitzuwirken. Die besondere Bedeutung dieser Funktion für den Bestand des damals in der ehemaligen Sowjetunion herrschenden kommunistischen Systems zeigt sich dabei in der vom Gutachter dargelegten Kompetenz und Machtfülle, über die der Betriebsleiter bei der Leitung des Sowchos/Kolchos im Einzelnen verfügte. Seine Macht reichte danach weit über das Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinne hinaus, weil die funktionale Führungsaufgabe in der Produktion und die politische Führung und Kontrolle in der Funktion des Sowchosdirektors/Vorsitzenden eines Kolchos zusammenfielen. Berücksichtigt werden muss auch die besondere Struktur des Sowchos/Kolchos, die für das alltägliche Zusammenleben aller seiner Angehörigen von wesentlicher Bedeutung war. Da es nach den unwidersprochenen Feststellungen des Gutachters stets nur einen landwirtschaftlichen Betrieb gab, der sich in der Regel über mehrere Dörfer erstreckte, waren alle Mitarbeiter mit ihren Alltagsproblemen in vielfältiger Hinsicht auf den Leiter des Betriebes und seinen guten Willen angewiesen. Die besondere Bedeutung der Funktion des Sowchosdirektors/Vorsitzenden des Kolchos zeigt sich auch unter Berücksichtigung seiner Stellung im Verhältnis zu dem im Sowchos/Kolchos tätigen Parteisekretär. Neben dem Sowchosdirektor/Vorsitzenden des Kolchos bestand im Sowchos/Kolchos die Grundorganisation der KPdSU in einem Büro und dessen Sekretär an der Spitze. Dessen Stellung innerhalb eines Betriebes war komplex. Grundsätzlich galt auch für landwirtschaftliche Betriebe das Prinzip der "Ein-Mann-Leitung", wonach für die Organisation des Betriebsablaufes formal allein der Betriebsleiter verantwortlich war. Die in dem Betrieb bestehende Parteiorganisation, welcher der Parteisekretär vorstand, hatte aber allgemein den Auftrag, die Produktion zu verbessern, hierbei "Vorschläge" zu machen und Missstände zu kritisieren. Da es untersagt war, sich direkt in die Betriebsabläufe einzumischen, trieb in der Praxis der Parteisekretär den Betriebsleiter, der für das wirtschaftliche Ergebnis des Betriebes weiter die Verantwortung trug, mit Vorschlägen und Kritik an. Vgl. dazu Urteil des Senats vom 14. Juni 2000 - 2 A 1467/98 -. Nach den Feststellungen im Sachverständigengutachten waren die Funktionen des Parteisekretärs und des Betriebsleiters stets getrennt. Aber der Betriebsleiter war in aller Regel Mitglied des Parteibüros, das dem Sekretär zur Seite stand. Parteileiter und Betriebsleiter waren für eine erfolgreiche Arbeit im Sowchos aufeinander angewiesen. Beide verfolgten dort die gleichen Ziele. Die Funktion des Sowchosdirektors/Vorsitzenden des Kolchos zeigt auch sonst eine enge Verflechtung mit dem Parteiapparat. Nach den Feststellungen des Gutachters gehörte die Position des Sowchosdirektors/Vorsitzenden des Kolchos, wie bereits oben angesprochen, zur Nomenklatura des Gebietsparteikomitees. Dies hieß in der Praxis, dass die Ein- und Absetzung des Betriebsleiters zumindest die Zustimmung des auf einer bereits herausgehobenen Ebene angesiedelten Gebietsparteikomitees erforderte. Die mit einer umfassenden Kompetenz und Machtfülle ausgestattete Stellung des Leiters eines landwirtschaftlichen Betriebes, die Verflechtung seiner Tätigkeit mit der Tätigkeit der Partei im Betrieb und seine enge Verbindung zur Parteiverwaltung machen diese Funktion zu einer für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsamen Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b BVFG. Denn zu den wesentlichen Aufgaben in dieser Funktion gehörte auch, jederzeit auf die Umsetzung der politischen Vorgaben, der Ziele und des Willens der Partei in der Sowchose/Kolchose hinzuwirken. Vgl. zur Funktion des Sowchosdirektors Urteil des Senats vom 7. März 2003 - 2 A 5622/00 - (n.rkr.). Zweifel an der Plausibilität des Gutachtens des Prof. Dr. Simon oder dessen fachlicher Qualifikation für die Erstellung dieses Gutachtens sind nicht ersichtlich und auch von den Klägern im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen worden. Insbesondere haben sie keine konkreten Angaben gemacht, die Zweifel an der vom Sachverständigen dargestellten funktionellen Vergleichbarkeit von Sowchosdirektor und Vorsitzendem einer Kolchose begründen könnten. Der Vortrag des Klägers, er sei als Vorsitzender der Kolchose zwar formal gewählt worden, tatsächlich hätte aber die Partei seine Einsetzung bestimmt, bestätigt vielmehr ausdrücklich die Aussage in dem Sachverständigengutachten, dass bei Personalentscheidungen in allen landwirtschaftlichen Betrieben die Partei das entscheidende Wort hatte. 2. Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, da auch sie den Spätaussiedlerstatus nicht erwerben kann. Denn ihrem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 BVFG steht - unabhängig davon, dass auch die Klägerin, woran auch die Beklagte keine Zweifel geäußert hat, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt - der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2 c BVFG in der durch das Haushaltssanierungsgesetz geänderten Fassung entgegen. Danach erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht, wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von § 5 Nr. 2 b in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Diese auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes mit Verfassungsrecht im Einklang stehende Vorschrift gilt, wie bereits ausgeführt, mangels Überleitungsvorschriften auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren. Die Klägerin hat vor dem Ende des kommunistischen Herrschaftssystems am 7. Februar 1990, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 1998 - 2 A 6235/95 -, mindestens drei Jahre in der Zeit mit dem Kläger in häuslicher Gemeinschaft gelebt, in der dieser die oben beschriebenen Funktionen eines hauptamtlichen Parteisekretärs und eines Vorsitzenden eines Kolchos ausgeübt hat. Denn sie ist seit 1954 mit dem Kläger verheiratet, und der Kläger hatte von September 1967 bis April 1970 bzw. von Juni 1978 bis Januar 1989 die genannten unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG fallenden Funktionen inne. Kann der Klägerin danach kein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erteilt werden, fehlt auch die Grundlage für einen Anspruch des Klägers auf Einbeziehung nach den §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.