Beschluss
2 A 4150/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0627.2A4150.01.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene Berufungsverfahren auf 4.090,33 EUR (= 8.000,00 DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene Berufungsverfahren auf 4.090,33 EUR (= 8.000,00 DM) festgesetzt. Gründe: Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der (sinngemäß) gestellte Antrag des Klägers, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 5. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 1997 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26 und 27 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl I S. 2266, in Betracht. Für die Beurteilung der Ansprüche ist insgesamt das nunmehr geltende Recht maßgebend. Denn der Kläger lebt heute noch in Kasachstan. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist nach § 4 Abs. 1 BVFG, wer deutscher Volkszugehöriger ist und bestimmte - hier unstreitig gegebene - Stichtagsvoraussetzungen erfüllt. Da der Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG. Da er unstreitig von den deutschen Volkszugehörigen J. und S. T. abstammt und dementsprechend in seinem Inlandspass mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Der Kläger ist nach seinem Vortrag aufgrund familiärer Vermittlung der deutschen Sprache auch heute noch in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, wie auch seine Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Astana vom 20. August 1998 erkennen lässt. Da die Beklagte diesen Vortrag nicht bestritten hat und gegenteilige Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind, sieht der Senat keinen Anlass, am Vorliegen des Bestätigungsmerkmals Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG zu zweifeln. Dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch den Kläger steht jedoch § 5 Nr. 2 b) BVFG in der - durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534 geänderten - ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung entgegen. Diese Vorschrift gilt mangels Überleitungsvorschriften auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116. Nach § 5 Nr. 2 b) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war. Diese Vorschrift knüpft an das fehlende Kriegsfolgenschicksal an, vgl. auch die Begründung zu Art. 9 des Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushaltes, BT-Drucksachen 14/1523, S. 172, und 14/1636, S. 175 f., und geht davon aus, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst (möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn der deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, weil er damit den Schutz dieses Systems genoss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116. Nach dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes festzumachen ist. Das Gesetz billigt auch dem deutschen Volkszugehörigen zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion. Deshalb können grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam geltend angesehen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 -, DVBl. 2001, 1526. Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der erkennende Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung grundsätzlich angeschlossen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. Oktober 2002 - 2 A 958/01 -. Ob eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG gewöhnlich als bedeutsam galt, beantwortet sich für den jeweiligen Einzelfall unter wesentlicher Berücksichtigung der zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Diese waren in der ehemaligen Sowjetunion geprägt durch die führende Rolle, die der KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der sowjetischen Verfassung vom 7. Oktober 1977 bezeichnete die KPdSU als "die führende und lenkende Kraft der sowjetischen Gesellschaft" und den "Kern ihres politischen Systems, der staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen". Dem entsprach auch die Verfassungswirklichkeit in der Sowjetunion. Die KPdSU war auf allen Ebenen der Unionsrepubliken bis hinunter zu den Rayons und den ländlichen Ortschaften, Siedlungen, Stadtbezirken und Kleinstädten mit Parteikomitees, Büros und Sekretariaten vertreten, um ihren Führungsanspruch bis auf die unterste staatliche Ebene hinab zur Geltung zu bringen. Zur Durchsetzung ihrer führenden Rolle hatte sich die Partei einen mit hauptamtlich tätigen Funktionären besetzten Apparat geschaffen, der zusammen mit den Parteiorganen das Herzstück des kommunistischen Herrschaftssystems bildete. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116. Daraus folgt aber nicht, dass nur derartige in der Partei wahrgenommene Funktionen als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam geltend anzusehen sind. § 5 Nr. 2 b) BVFG ist insbesondere nicht dahingehend zu verstehen, dass ausschließlich hauptamtliche Parteifunktionäre unter diese Ausschlussvorschrift fallen. Vielmehr ist im Einzelfall die jeweils konkret ausgeübte Funktion in ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems zu überprüfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 - 5 B 226.02 -. Hiervon ausgehend fällt (jedenfalls) die vom Kläger ausgeübte Funktion des Direktors der Geflügelsowchose "B. " unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG. Ein starkes Indiz dafür, dass die Stellung eines Sowchosdirektors für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, ist der Umstand, dass der Sowchosdirektor nach den in dem Verfahrens 2 A 5622/00 gewonnenen Erkenntnissen des Senats regelmäßig Mitglied der Nomenklatura des zuständigen Gebietsparteikomitees war. Vgl. das den Beteiligten bekannte Urteil des Senates vom 7. März 2003 - 2 A 5622/00 - (nicht rechtskräftig). Selbst wenn das Nomenklatursystem generell nicht geeignet ist, eine Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems als bedeutsam zu beurteilen, weil das System der Nomenklatura streng geheim gehalten wurde, kann es im Einzelfall Hinweise auf die Bedeutung einer bestimmten Funktion geben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 2.99 -, DVBl 1999, 1207. Ein solcher Hinweis findet sich hier in der Feststellung des Gutachters in dem vom Senat im Verfahren 2 A 5622/00 eingeholten Sachverständigengutachten vom 28. November 2002, die Position des Direktors einer Sowchose habe zur Nomenklatura des zuständigen Gebietsparteikomitees gehört. Dessen Ein- und Absetzung habe deshalb nur mit Zustimmung dieses Komitees erfolgen können. Nach den Feststellungen in jenem Verfahren war ein Sowchosdirektor zudem in einer mit dem Parteiapparat eng verflochtenen Leitungsstruktur der Wirtschaftsverwaltung auf der mittleren territorialen Organisationsebene der ehemaligen Sowjetunion tätig. In dieser Funktion war er über die operativen Aufgaben insbesondere der Planerfüllung hinaus auch dafür zuständig, die Ziele und das Programm der KPdSU im Bereich des Sowchos umzusetzen und bei der Agitation und Propaganda mitzuwirken. Die besondere Bedeutung der vom Sowchosdirektor innegehabten Funktion für den Bestand des damals in der ehemaligen Sowjetunion herrschenden kommunistischen Systems zeigt sich dabei in der Kompetenz und Machtfülle, über die der Direktor bei der Leitung des Sowchos im Einzelnen verfügte. Seine Macht reichte danach weit über das Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinne hinaus, weil die funktionale Führungsaufgabe in der Produktion und die politische Führung und Kontrolle in der Funktion des Sowchosdirektors zusammenfielen. Berücksichtigt werden muss auch die besondere Struktur des Sowchos, die für das alltägliche Zusammenleben aller seiner Angehörigen von wesentlicher Bedeutung war. Da es nach den Feststellungen in jenem Verfahren stets nur einen landwirtschaftlichen Betrieb gab, der sich in der Regel über mehrere Dörfer erstreckte, waren alle Sowchosmitarbeiter mit ihren Alltagsproblemen in vielfältiger Hinsicht auf den Sowchosdirektor und seinen guten Willen angewiesen. Die besondere Bedeutung der Funktion des Sowchosdirektors zeigt sich auch unter Berücksichtigung seiner Stellung im Verhältnis zu dem im Sowchos tätigen Parteisekretär. Neben dem Sowchosdirektor bestand im Sowchos die Grundorganisation der KPdSU in einem Büro und dessen Sekretär an der Spitze, der diese Tätigkeit regelmäßig nicht hauptamtlich, sondern nebenamtlich neben seiner Tätigkeit im Sowchos ausübte. Dessen Stellung innerhalb eines Betriebes war komplex. Grundsätzlich galt auch für landwirtschaftliche Betriebe das Prinzip der "Ein-Mann-Leitung", wonach für die Organisation des Betriebsablaufes formal allein der Betriebsleiter verantwortlich war. Die in dem Betrieb bestehende Parteiorganisation, welcher der Parteisekretär vorstand, hatte aber allgemein den Auftrag, die Produktion zu verbessern, hierbei "Vorschläge" zu machen und Missstände zu kritisieren. Da es untersagt war, sich direkt in die Betriebsabläufe einzumischen, trieb in der Praxis der Parteisekretär den Betriebsleiter, der für das wirtschaftliche Ergebnis des Betriebes weiter die Verantwortung trug, mit Vorschlägen und Kritik an. Vgl. dazu Urteil des Senats vom 14. Juni 2000 - 2 A 1467/98 -. Nach den Feststellungen im Verfahren 2 A 5622/00 waren die Funktionen des Parteisekretärs und des Betriebsleiters stets getrennt. Aber der Betriebsleiter war in aller Regel Mitglied des Parteibüros, das dem Sekretär zur Seite stand. Parteileiter und Betriebsleiter waren für eine erfolgreiche Arbeit im Sowchos aufeinander angewiesen. Beide verfolgten dort die gleichen Ziele. Die Funktion des Sowchosdirektors zeigt auch sonst eine enge Verflechtung mit dem Parteiapparat. Nach den Feststellungen des Gutachters in jenem Verfahren gehörte die Position des Sowchosdirektors, wie bereits oben angesprochen, zur Nomenklatura des Gebietsparteikomitees. Dies hieß in der Praxis, dass die Ein- und Absetzung des Sowchosdirektors zumindest die Zustimmung des auf einer bereits herausgehobenen Ebene angesiedelten Gebietsparteikomitees erforderte. Die mit einer umfassenden Kompetenz und Machtfülle ausgestattete Stellung des Sowchosdirektors, die Verflechtung seiner Tätigkeit mit der Tätigkeit der Partei im Betrieb und seine enge Verbindung zur Parteiverwaltung machen die vom Kläger innegehabte Funktion als Sowchosdirektor nach der Überzeugung des Senates zu einer für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsamen Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG. Denn zu den wesentlichen Aufgaben des Klägers in dieser Funktion gehörte auch, jederzeit auf die Umsetzung der politischen Vorgaben, der Ziele und des Willens der Partei in der Sowchose hinzuwirken. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten muss, sind vom Kläger nicht vorgetragen worden und vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Gefügelsowchose "B. " nach den von ihm nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil von 1970 bis 1994 geleitet hat und diese Sowchose nach dem Vortrag des Klägers im Fragebogen vom 20. März 1995 ca. 800 Mitarbeiter hatte, auch nicht ersichtlich. Der Senat sieht deshalb auch unter Berücksichtigung des Hinweises des Klägers in seinem Schriftsatz vom 5. Juni 2003, die Entscheidung hänge "wohl auch von weiteren tatsächlichen Erhebungen ab", keinen Anlass für weitere Ermittlungen hinsichtlich der vom Kläger ausgeübten Funktion als Sowchosdirektor. Denn die in diesem Schriftsatz geäußerten Zweifel, ob die Situation des Klägers derjenigen des Klägers im Verfahren 2 A 5622/00 in tatsächlicher Hinsicht vergleichbar ist, werden nicht näher konkretisiert bzw. substantiiert. Dass es sich im Falle des Klägers um eine Tätigkeit in einem fast ausschließlich von Deutschen bewohnten Dorf gehandelt haben soll, ist für die Frage, ob die Funktion des Sowchosdirektors für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, vertriebenenrechtlich nicht relevant. Denn die Beantwortung dieser Frage hängt nach den für § 5 Nr. 2 b) BVFG maßgeblichen und oben dargelegten Beurteilungsmaßstäben nicht davon ab, welcher Nationalität die Mitarbeiter der Sowchose mehrheitlich angehörten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung iVm § 73 GKG.