Beschluss
14 A 3967/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die pauschale Erhebung der Vergnügungssteuer für Spielautomaten nach Stückzahl ist verfassungsgemäß und rechtmäßig.
• Die pauschale Aufwandsteuer bleibt gerechtfertigt, auch wenn elektronische Zählwerke Einspielergebnisse erfassen können.
• Normen und Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, bestätigen die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs.
Entscheidungsgründe
Pauschale Vergnügungssteuer auf Spielautomaten nach Stückzahl zulässig • Die pauschale Erhebung der Vergnügungssteuer für Spielautomaten nach Stückzahl ist verfassungsgemäß und rechtmäßig. • Die pauschale Aufwandsteuer bleibt gerechtfertigt, auch wenn elektronische Zählwerke Einspielergebnisse erfassen können. • Normen und Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, bestätigen die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs. Die Klägerin betreibt eine Spielhalle in Q. und wurde für 1997 zur Vergnügungssteuer herangezogen. Der Beklagte setzte die Steuer nach Stückzahl der Geräte fest; anfänglich wurden sechs Geräte mit Gewinnmöglichkeit und zwölf ohne berücksichtigt, später nur noch vier ohne Gewinnmöglichkeit, insgesamt 23.340 DM Jahressteuer. Die Klägerin erhob Widerspruch und klagte mit der Begründung, seit 1.1.1997 seien alle Geldspielgeräte mit Zählwerken ausgestattet, so dass die tatsächlichen Einspielergebnisse elektronisch erfasst werden könnten und eine Pauschalbesteuerung nicht mehr zulässig sei. Sie berief sich auf neuere Rechtsprechung anderer Länder, die eine größere Schwankungsbreite der Einspielergebnisse annimmt und forderte eine Bemessung nach tatsächlichem Aufwand. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG entschied ebenfalls gegen die Klägerin. • Die Berufung ist unbegründet; die Steuerfestsetzung des Beklagten für 1997 ist rechtmäßig. • Die Spielautomatensteuer ist eine traditionelle Aufwandsteuer, die das wirtschaftliche Verhalten des Spielers erfasst und typischerweise pauschal erhoben wird. • Sowohl die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (22.12.1999) als auch die des Bundesverfassungsgerichts erkennen die Zulässigkeit der Pauschalbesteuerung nach Stückzahl an; ein hinreichend lockerer Bezug zwischen Stückzahlmaßstab und dem Vergnügungsaufwand ist gewahrt. • Das Bundesverwaltungsgericht hat die Pauschalbesteuerung insbesondere dann für gerechtfertigt gehalten, wenn Einspielergebnisse bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen durchschnittlich zwischen 2.000 und 2.500 DM monatlich liegen; daran fehlt nachvollziehbar dargetane Veränderung. • Quellen der Klägerin aus anderen Ländern und Einzelfallbehauptungen zu niedrigeren Einspielergebnissen begründen keine Verfassungswidrigkeit des nordrhein-westfälischen Vergnügungssteuergesetzes; landesrechtliche Unterschiede und andere Umstände sind nicht übertragbar. • Auch Geräte ohne Gewinnmöglichkeit dürfen nach Stückzahl besteuert werden, sofern angenommen wird, dass Einspielergebnisse grundsätzlich erfassbar sind. • Es ist nicht erkennbar, dass die tatsächlichen Einspielergebnisse heute in einem derart abweichenden Umfang variieren, dass der Stückzahlmaßstab seine Rechtfertigung verliert. • Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; Revision wird nicht zugelassen (§§132 Abs.2,137 VwGO). Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Vergnügungssteuerfestsetzung für 1997 in Höhe von 23.340,00 DM ist rechtmäßig. Die pauschale Besteuerung nach Stückzahl ist verfassungsgemäß und entspricht der anerkannten Rechtsprechung, da ein ausreichender Bezug zwischen Stückzahl und Vergnügungsaufwand besteht. Die Einwendungen der Klägerin, wonach elektronische Zählwerke eine individualisierte Erfassung ermöglichten und die Branche derzeit geringere Einspielergebnisse aufweise, reichen nicht aus, um die Pauschalbesteuerung für Nordrhein-Westfalen zu verwerfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.