Beschluss
14 A 3968/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1211.14A3968.99.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 300,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 300,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin betreibt in dem Gebäude D. straße 1 in Q. eine Spielhalle. Mit Bescheid vom 5. Januar 1998 veranlagte der Beklagte die Klägerin für das Jahr 1998 zu einer Vergnügungssteuer von insgesamt 24.480,00 DM. Er berücksichtigte hierbei sechs Geräte mit Gewinnmöglichkeit und sieben Geräte ohne Gewinnmöglichkeit. Mit Schreiben vom 14. September 1998 teilte die Klägerin mit, ab dem 1. August 1998 seien acht Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit aufgestellt. Mit Bescheid vom 15. Oktober 1998 erhöhte der Beklagte daraufhin die Vergnügungssteuer für Geräte ohne Gewinmöglichkeit um 300,00 DM. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, die pauschale Erhebung der Vergnügungssteuer sei verfassungswidrig. Mit Bescheid vom 5. November 1998 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin hat Klage erhoben und geltend gemacht: Die Steuerbemessung nach dem Stückzahlprinzip sei bisher nur deshalb gerechtfertigt gewesen, weil sich der wirkliche Aufwand des Spielers nicht zuverlässig habe erfassen lassen. Jetzt könnten die Kasseninhalte durch Zählwerksprotokolle nachgewiesen werden. Dementsprechend seien die Kommunen gehalten, die Vergnügungssteuersatzungen den geänderten Verhältnissen anzupassen. Die Klägerin hat beantragt, den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 1998 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die pauschale Erhebung der Spielapparatesteuer sei nach dem Vergnügunssteuergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen rechtmäßig. Dies habe das OVG NRW zuletzt durch Urteil vom 20. Februar 1998 - 22 A 2185/94 - bestätigt. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf den Antrag der Klägerin hat der früher für dieses Verfahren zuständige 22. Senat durch Beschluss vom 25. Oktober 1999 die Berufung zur Klärung der als grundsätzlich bezeichneten Frage zugelassen, ob die Erhebung von Vergnügungssteuer auf Apparate nach dem Stückzahlmaßstab noch zulässig sei. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend: Die Aufstellung von Geldspielgeräten ohne Zählwerk sei ab dem 1. Januar 1997 nicht mehr zulässig. Auch Unterhaltungsgeräte seien durchweg ebenfalls mit der entsprechenden Software ausgestattet, so dass die Steuer nach dem Wirklichkeitsmaßstab erhoben werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar in seinem Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 - die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Spielapparatesteuer nach einem Stückzahlmaßstab bestätigt. Diese Entscheidung beruhe aber auf der Unterstellung, die Einspielergebnisse von Geldspielgeräten betrügen zwischen 2.000,00 und 2.500,00 DM. Das Gericht vertrete die Auffassung, die Abweichung von maximal 25 % rechtfertige die Einführung eines Wirklichkeitsmaßstabes nicht. Diese Entscheidung sei jedoch überholt. Tatsächlich liege die Schwankungsbreite der Einspielergebnisse deutlich höher als 25 %. Hiervon seien schleswig-holsteinische Gerichte erster und zweiter Instanz in Eilverfahren bereits ausgegangen. Diese und andere Gerichte hätten Erhebungen zu den Einspielergebnissen durchgeführt. Die schlechte Wirtschaftslage führe bereits seit Jahren zu einem Rückgang der Betriebsergebnisse der Automatenaufsteller. Inzwischen erscheine die Existenz der gesamten Branche gefährdet. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, die Klägerin verkenne, dass es sich bei der Pauschalbesteuerung nicht um Ortsrecht handele, sondern um eine zwingende Bestimmung des Vergnügungssteuergesetzes des Landes. Satzungsregelungen in Städten anderer Länder, etwa auch in Schleswig-Holstein, seien damit nicht vergleichbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien sind zu der Möglichkeit dieser Entscheidungsform gehört worden. Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat die Klägerin bezüglich des zusätzlich aufgestellten Spielautomaten für die Zeit vom 1. August 1998 bis zum 31. Dezember 1998 zu Recht zu einer Steuer in Höhe von 300,00 DM herangezogen. Die festgesetzte Steuer für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen in Höhe von 60,00 DM monatlich ist nicht zu beanstanden. Der für Verfahren der vorliegenden Art früher zuständige 22. Senat hat mit Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -, NWVBl. 1991, 299, festgestellt, dass die in Nordrhein-Westfalen für das Halten von Geldspielgeräten und sonstigen Apparaten in Spielhallen erhobene Vergnügungssteuer auch bei gemeindlichen Steuersätzen von 270,00 DM für Geldspielgeräte und 60,00 DM für sonstige Apparate monatlich eine auf den Benutzer abwälzbare Aufwandsteuer ist, die keine erdrosselnde Wirkung entfaltet. Bei dieser Steuerlast verbleibe dem Automatenaufsteller nach Abzug der Vergnügungssteuer regelmäßig noch ein Gewinn, so dass die Steuer jedenfalls kalkulatorisch voll auf den Spieler abgewälzt werde. Dabei hat der 22. Senat als selbstverständlich vorausgesetzt, dass diese Aufwandsteuer als Pauschalsteuer erhoben wird. Diesen Feststellungen hat sich der erkennende Senat durch Beschluss vom 11. Juli 2002 - 14 A 4629/00 - angeschlossen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird diese Aufwandsteuer als Pauschalsteuer erhoben. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass zu den Aufwandsteuern traditionell die Spielautomatensteuer gehört, die als Pauschsteuer auf Spiel-, Musik- und ähnliche Automaten wirtschaftlich den Aufwand des Spielers erfasst, der sich des Automaten zu seinem Vergnügen bedient. Vgl. BVerfG, (3. Kammer des 2. Senats), Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, NVwZ 1997, 573. Die von der Klägerin auch in diesem Verfahren erhobene Forderung, die Vergnügungssteuer nach dem Wirklichkeitsmaßstab zu bemessen, setzt voraus, dass bei allen Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit die Einspielergebnisse elektronisch erfasst werden können, weil andernfalls eine praktikable Erhebung der Steuer kaum möglich wäre. Hierzu hat die Klägerin lediglich angegeben, auch solche Geräte seien durchweg mit Geldzählwerken ausgestattet, wie dies für Geldspielgeräte seit dem 1. Januar 1997 vorgegeben ist. Wenn angenommen wird, alle Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit verfügten über entsprechende Zählwerke, würde dies allerdings nichts daran ändern, dass die Steuer weiterhin zulässig als Pauschalsteuer erhoben werden kann. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 -, NVwZ 2000, 936, das nach dem hier ergangenen Zulassungsbeschluss des 22. Senats ergangen ist, entspricht die Erhebung der Spielautomatensteuer nach dem Steuermaßstab der Stückzahl an Automaten auch in Ansehung heute bestehender Möglichkeiten zur exakten elektronischen Erfassung der Ein-spielergebnisse nach wie vor dem Prinzip der Steuergerechtigkeit. Die Ausführungen in dieser Entscheidung zu Geldspielgeräten gelten entsprechend auch für Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit, wenn angenommen wird, die Einspielergebnisse könnten auch bei diesen Apparaten erfasst werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist in der genannten Entscheidung vom 22. Dezember 1999 davon ausgegangen, dass dies allerdings nicht der Fall sei. In Ansehung dieses Urteils hat der Senat keinen Zweifel, dass nach dem Vergnügungssteuergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen auch die Steuer auf Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit nach dem Stückzahlmaßstab erhoben werden darf. Auf diese Apparate geht das Vorbringen der Klägerin nicht näher ein. Wie in dem Verfahren 14 A 3967/99 beschränken sich ihre Ausführungen auch in diesem Verfahren weitgehend darauf, die Vergnügungssteuer in Form der Pauschalbesteuerung für Geräte mit Gewinnmöglichkeit anzugreifen, obwohl diese hier nicht zu beurteilen ist. Der Senat vermag der Klägerin auch nicht hinsichtlich ihrer im Übrigen nur pauschalen Behauptung zu folgen, die Ertragslage habe sich so verschlechtert, dass die Existenz der gesamten Branche gefährdet erscheine. Dem stehen bereits die Ausführungen in dem Gesetzentwurf der Landesregierung zur Aufhebung des Gesetzes über die Vergnügungssteuer entgegen. Dort wird vielmehr berichtet, es habe zu rechtlich und ökonomisch vertretbaren Ergebnissen geführt, dass einzelne Kommunen die Spielautomatensteuer nach dem Kommunalisierungsmodellgesetz höher festgesetzt haben als die hier in Rede stehende Pauschalsteuer. Auch durch die Erhöhung der Steuersätze sei zumeist ein Ausgleich zwischen den fiskalischen und ordnungspolitischen Interessen der Gemeinde auf der einen Seite sowie den wirtschaftlichen Interessen der Automatenaufsteller auf der anderen Seite erzielt worden. Vgl. Landtagsdrucksache 13/2966, S. 2, 19. Die Klägerin macht nicht geltend, in ihrem Einzelfall sei die Steuer nicht entsprechend der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Q. festgesetzt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 und 137 VwGO nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, wobei im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG und die insoweit weiter anzuwendende Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung die Festsetzung in Deutsche Mark erfolgt ist.