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Urteil

11 K 4192/04

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:0830.11K4192.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 93 % und der Beklagte zu 7 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt in der Stadt N. sechs Spielhallen mit neun Konzessionen und stellt dort u.a. Geldspielapparate mit Gewinnmöglichkeit auf. In der Stadt N. gibt es insgesamt neun Spielhallen mit 14 Konzessionen. Die Klägerin betreibt 89 von insgesamt 138 in N. aufgestellten Geldspielgeräten in Spielhallen. 3 Mit Bescheid vom 9.1.2004 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin auf der Basis der Vergnügungssteuersatzung in der seit dem 1.1.2004 geltenden Fassung Vergnügungssteuer in Höhe von 192.306 EUR fest. Hiervon entfielen 176.754 EUR auf 89 Geldspielgeräte in Spielhallen für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2004 und 15.552 EUR auf 36 Unterhaltungsgeräte in Spielhallen für denselben Zeitraum. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 19.1.2004 Widerspruch. 4 Mit Bescheid vom 18.2.2004 erhöhte der Beklagte die Vergnügungssteuer um 648 EUR wegen mehrerer Änderungen hinsichtlich der Aufstellung von Unterhaltungsgeräten. 5 Mit Bescheid vom 26.3.2004 setzte der Beklagte für vier weitere Unterhaltungsgeräte für den Zeitraum vom 1.3. bis 31.12.2004 weitere 360 EUR fest. Mit Bescheid vom 29.3.2004 setzte der Beklagte für ein Geldspielgerät in einer Gaststätte für den Zeitraum vom 1.3. bis 31.12.2004 540 EUR fest. Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin am 15.4.2004 Widerspruch. Zur Begründung ihrer Widersprüche machte die Klägerin geltend, dass eine pauschale Besteuerung verfassungswidrig sei. Außerdem habe der Steuersatz "erdrosselnde Wirkung." 6 Mit Bescheiden vom 14.5.2004 und 18.6.2004 setzte der Beklagte die Vergnügungsteuer um 288 EUR bzw. 756 EUR herab, weil sich Änderungen bei den Unterhaltungsgeräten ergeben hatten. 7 Mit Bescheid vom 9.7.2004 setzte der Beklagte die Steuer für ein Geldspielgerät in einer Gaststätte für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2004 in Höhe von 324 EUR ab. 8 Mit Bescheid vom 28.10.2004 setzte der Beklagte die Vergnügungssteuer um weitere 108 EUR herab, weil die Klägerin ein Unterhaltungsgerät abgemeldet hatte. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 3.12.2004 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 9.1., 26.3. und 29.3.2004 zurück. Zur Begründung wies er u.a. darauf hin, eine Durchsicht des Jahresberichts der Klägerin zum 31.5.2004 habe ergeben, dass der von der Klägerin geltend gemachte finanzielle Engpass nicht allein auf die Vergnügungssteuer zurückzuführen sei. Der Zusammenfall verschiedener längerfristiger Verpflichtungen scheine relevant für die prekäre Situation zu sein. 10 Mit Bescheiden vom 14.1.2005 und 11.2.2005 setzte der Beklagte die Vergnügungssteuer für 2004 nochmals um 36 EUR bzw. 2.520 EUR herab, weil sich Änderungen bei den Unterhaltungsgeräten ergeben hatten. 11 Am 23.12.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hält die rückwirkende Änderung der Vergnügungssteuersatzung für den Zeitraum 2004 für unzulässig und macht geltend, der nunmehr festgelegte Steuermaßstab von 16 Prozent der Bruttokasse habe erdrosselnde Wirkung. 12 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie Unterhaltungsgeräte betroffen hat. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 9.1.2004 und 29.3.2004 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.12.2004 aufzuheben, soweit Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt worden ist. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er macht geltend, er habe mit Änderungssatzung vom 16.12.2005, die rückwirkend zum 1.1.2004 in Kraft getreten ist, den bisher für Apparate mit Gewinnmöglichkeit verwendeten Stückzahlmaßstab durch den Maßstab der Bruttokasse ersetzt. Aus der von der Klägerin am 29.3.2006 vorgelegten Vergnügungssteuererklärung ergebe sich unter Anwendung des Steuermaßstabes der Bruttokasse für 2004 eine Steuer von 269.006,47 EUR für die Geldspielgeräte und 12.564,- EUR für die Unterhaltungsgeräte. Die bisherige Festsetzung von insgesamt 193.764 EUR entspreche der satzungsmäßigen Obergrenze für Geldspielgeräte von 165,50 EUR. Daher verbleibe es gemäß § 13 Abs. 5 der Vergnügungssteuersatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 16.12.2005 bei der bisherigen Festsetzung. 18 Mit Schriftsatz vom 19.7.2006 hat der Beklagte die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte um 13.776 EUR auf 163.194 EUR reduziert, nachdem die Stadtverordnetenversammlung der Stadt N. mit Änderungssatzung vom 23.6.2006 den Steuersatz von 16 % auf 12 % der Bruttokasse reduziert hatte. Insoweit haben die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefter) Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 I. Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Die Rücknahmeerklärung erfasst die auf die Unterhaltungsgeräte entfallende Vergnügungssteuer von 15.912 EUR (Bescheide vom 9.1. und 26.3.2004). 22 Ferner war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, nachdem der Beklagte die Vergnügungssteuer mit Schriftsatz vom 19.7.2006 um 13.776 EUR reduziert hat. 23 Die Klage ist unzulässig in Höhe eines Betrags von 324 EUR, weil die Klägerin nach Erlass des Bescheides vom 9.7.2004 (Reduzierung für ein Geldspielgerät in einer Gaststätte) insoweit nicht mehr beschwert ist. 24 II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 25 Die nach der Klagerücknahme noch angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 26 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer für das Jahr 2004 ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. in der Fassung der Änderungssatzung vom 16.12.2005, erneut geändert durch Satzung vom 23.6.2006. Danach beträgt die Steuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 v.H. der Bruttokasse höchstens 165,50 EUR (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung). § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung definiert Bruttokasse als elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen, abzüglich nachgewiesene Röhrennachfüllungen, Prüf- Testgeld, Falschgeld und Fehlgeld. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 der Satzung gelten die bei den Apparaten mit Gewinnmöglichkeit angegebenen Höchststeuersätze je Apparat und angefangenen Kalendermonat der Aufstellung. 27 § 13 Abs. 5 der Satzung sieht vor, dass für im Zeitpunkt der amtlichen Bekanntmachung dieser Änderungssatzung noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen die Bruttokassen der von diesen Festsetzungen erfassten Apparate mit Gewinnmöglichkeit des der angefochtenen Steuerfestsetzung zu Grunde liegende Zeitraumes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck bis zum 31.3.2006 mitzuteilen sind. Nach § 13 Abs. 5 Satz 3 der Satzung erfolgt in diesen Fällen ein Abgleich mit den angefochtenen Steuerfestsetzungen und - bei Berechnung einer für den Steuerschuldner günstigeren Steuer - eine entsprechende Änderung dieser Steuerfestsetzungen. 28 2. Die rückwirkende Änderung der Vergnügungssteuersatzung durch die Änderungssatzung vom 16.12.2005 zum 1.1.2004 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Das Bundesverfassungsgericht leitet aus dem rechtsstaatlichen Rechtssicherheitsprinzip in Verbindung mit betroffenen Grundrechten ein prinzipielles Verbot rückwirkender Gesetze ab, das auch für Steuergesetze gilt. 29 Vgl. grundlegend etwa BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986 - 2 BVL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242. 30 Da die Änderungssatzung vom 16.12.2005 den Steuermaßstab für zurückliegende Zeiträume ändert, liegt eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen und damit eine echte Rückwirkung vor. Sie ist hier jedoch ausnahmsweise zulässig, weil die Automatenaufsteller mit der Neuregelung rechnen mussten. 31 Vgl. zusammenfassend zur Zulässigkeit einer Rückwirkung Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Auflage 2002, § 4 Rdz. 173 m.z.N. aus der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts, auch für belastende Steuergesetze, vgl. bereits BVerfG, Urteil vom 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261, 271. 32 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Verwendung des - auch in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. verwendeten - Stückzahlmaßstabs nur noch unter engen Voraussetzungen für zulässig erklärt hatte, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 5.04 -, KStZ 2005, 171, 34 konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, für den hier streitigen Veranlagungszeitraum 2004 überhaupt keine Vergnügungssteuer mehr zahlen zu müssen. Das OVG NRW hatte die seit Jahrzehnten praktizierte Erhebung der Vergnügungssteuer in Nordrhein-Westfalen als Pauschalsteuer noch mit 35 Urteil vom 11.12.2002 - 14 A 3967/99 - 36 gebilligt, sodass die Automatenaufsteller bis zur Entscheidung des BVerwG vom 13.4.2005 nicht annehmen konnten, die Vergnügungssteuer werde insgesamt rechtswidrig und damit im Ergebnis überhaupt nicht mehr erhoben. Die Rechtsprechung hat eine rückwirkende Änderung einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abgaben nicht nur dann für zulässig gehalten, wenn formelle Mängel zu heilen waren, sondern auch dann, wenn die bisherige Regelung an inhaltlichen Mängeln litt. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1978 - 7 C 3.78 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 6; ferner ausdrücklich für die Vergnügungssteuer BVerwG, Beschluss vom 22.11.1996 - 8 B 221.96 - . 38 Dem Satzungsgeber ist es nicht verboten, von neuen Berechnungsgrundlagen auszugehen. Die nunmehr nach der Bruttokasse mit einer Begrenzung auf 165,50 EUR erhobene Vergnügungssteuer ist auch nicht wesensmäßig anders als diejenige, die die bisherige Satzung unter Verwendung des Stückzahlmaßstabs (für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen ebenfalls 165,50 EUR pro Monat) gefordert hat. 39 Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 27.1.1978 - 7 C 32.76 -, KStZ 1978, 149, 150. 40 Dementsprechend ist auch das BVerwG in seinem 41 Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 5.04 -, KStZ 2005, 171, 42 davon ausgegangen, dass die betroffene Kommune ihre Satzung nach der Verwerfung des Pauschalmaßstabs im konkreten Fall neu fassen könne und hat hierfür ergänzende Hinweise gegeben. 43 Die Rechtsprechung hat die Vergnügungssteuer in der bislang erhobenen Form der beim Veranstalter erhobenen Pauschalsteuer stets als Aufwandsteuer bezeichnet und akzeptiert. 44 Vgl. bereits BVerfG, Teilurteil vom 10.5.1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76, 91 f. 45 Sie ist weiter davon ausgegangen, dass der wirkliche Vergnügungsaufwand zweifellos der sachgerechteste Maßstab für eine Vergnügungssteuer sei und eine pauschale Bemessungsgrundlage - hier der Stückzahlmaßstab - als Ersatzmaßstab aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sei, wobei der zu besteuernde Vergnügungsaufwand entfernt abgebildet werden müsse. 46 Vgl. etwa die zusammenfassende Darstellung der Entwicklung in BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 5.04 - KStZ 2005, 171. 47 Wenn das BVerwG nunmehr davon ausgeht, dass der Vergnügungsaufwand festgestellt werden kann und eine Pauschalierung daher nur noch unter engen Voraussetzungen zulässig ist, ändert das die Vergnügungssteuer in ihrem Wesen nicht. Der Steuergegenstand bleibt unverändert, ebenso die mittelbare Erhebung beim Veranstalter. Nur der Steuermaßstab wird unter Einsatz inzwischen zur Verfügung stehender technischer Einrichtungen wirklichkeitsnäher, indem die bisher übliche Pauschalierung entfällt. 48 Der nunmehr von der Stadt N. verwendete Steuermaßstab kann auch nicht zu einer höheren Steuerlast mit der Folge führen, dass insoweit eine Rückwirkung unzulässig ist. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1978 - 7 C 32.76 -, KStZ 1978, 149. 50 Da die Änderungssatzung vom 16.12.2005 für Apparate mit Gewinnmöglichkeit einen Höchstbetrag von 165,50 EUR je Apparat und angefangenen Kalendermonat der Aufstellung vorsieht, kann die Steuerlast höchstens genauso hoch wie nach dem in der früheren Satzung verwendeten Stückzahlmaßstab von ebenfalls 165,50 EUR sein. 51 Auch die erneute Änderungssatzung vom 23.6.2006 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die von der Klägerin vermuteten formalen Mängel liegen nicht vor; dies ergibt aus den vom Beklagten nachgereichten Unterlagen über Beschlussfassung und Bekanntmachung. 52 3. Die Vergnügungssteuersatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 16.12.2005 entfaltet auch nicht unter Verstoß gegen Artikel 12 Abs. 1 GG erdrosselnde Wirkung. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Automatenaufsteller vorliegt, wenn die Steuerbelastung durch die Vergnügungssteuer es unmöglich macht, den gewählten Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. 53 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -; NVwZ 1997, 573, 575. 54 Die Vergnügungssteuer darf zwar eindämmenden Charakter haben, d.h. durch Heraufsetzen der Rentabilitätsgrenze zu einer Verringerung der Anzahl der aufgestellten Geräte mit Gewinnmöglichkeit führen; sie darf sich jedoch nicht als faktisches Verbot auswirken. 55 Abzustellen ist dabei auf einen im Hinblick auf Betriebsgröße, Anzahl und Art der aufgestellten Geräte, Kostenstruktur und Besucherfrequenz durchschnittlichen Betrieb im Gemeindegebiet, 56 vgl. BFH, Urteil vom 6.12.2000 - II R 36/98 -, BFH-NW 2001, 650, 57 da Artikel 12 Abs. 1 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet. 58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 5.04 -, KStZ 2005, 171 am Ende. 59 Nach diesen Maßstäben ist eine erdrosselnde Wirkung der in der Stadt N. erhobenen Vergnügungssteuer nicht ersichtlich. 60 Eine erdrosselnde Wirkung ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Material über den Jahresabschluss zum 31.5.2004. Dass sie hier einen nicht unerheblichen Verlust ausweist bedeutet nicht, dass sie ihren Betrieb auch auf längere Sicht nicht mehr wirtschaftlich führen kann. Hiergegen spricht, dass der Betrieb auch gegenwärtig im Jahr 2006 weitergeführt wird. Den vorgelegten Daten kann die Entwicklung der Geschäftssituation über einen längeren Zeitraum nicht entnommen werden. Zudem sind auf diesen Daten beruhende Steuerbescheide nicht vorgelegt worden, sodass die Kammer nicht beurteilen kann, ob insbesondere die erklärten Verluste von den Finanzbehörden akzeptiert worden sind. 61 Der Geschäftsführer der Klägerin hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass er beabsichtige, zwei unrentable Spielstätten zu schließen, und dass er jedenfalls die beiden rentabelsten Spielstätten auch dann halten könne, wenn die Satzung der Stadt N. gültig sei. Das bedeutet, dass er unter Berücksichtigung des oben erwähnten Lenkungszwecks der Vergnügungssteuer seinen Beruf weiter ausüben kann und sich die Vergnügungssteuer nicht als faktisches Verbot auswirkt. Daten von anderen Betrieben in der Stadt N. liegen der Kammer nicht vor. Die Kammer kann insoweit nur feststellen, dass diese Betriebe die vom Beklagten erhobene Vergnügungssteuer zahlen und weitergeführt werden. Der Verweis auf die bundesweiten Aktivitäten dieser Aufsteller belegt allenfalls, dass die Betriebe in N. rentabel sein müssen; sonst würde sich ein bundesweit tätiger Aufsteller auf andere Standorte konzentrieren und nicht auf Dauer unrentable Standorte mit Gewinnen aus anderen Betrieben subventionieren. 62 Unabhängig davon spricht gegen eine erdrosselnde Wirkung, dass die von der Stadt N. erhobene Vergnügungssteuer vergleichsweise niedrig ist. Dabei kann nicht allein auf den nunmehr verwendeten Steuermaßstab von 12 % der Bruttokasse abgestellt werden; vielmehr ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Steuer höchstens 165,50 EUR pro Geldspielgerät und Kalendermonat beträgt. Demgegenüber hat die höchstrichterliche Rechtsprechung selbst bei einem Steuersatz von 600,- DM (ca. 306,- EUR) pro Geldspielgerät und Kalendermonat eine erdrosselnde Wirkung verneint. 63 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, NVwZ 2000, 936; ferner sehr ausführlich FG Hamburg, Urteil vom 30.6.2004 - VII 4/01 -, nicht rechtskräftig. 64 In Nordrhein-Westfalen sowie speziell im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts sind Steuersätze von monatlich 200 EUR und mehr pro Geldspielgerät üblich, ohne dass sich die Zahl der in Spielhallen aufgestellten Geldspielgeräte nennenswert reduziert hätte. In der Zeit vom 1.1.1998 bis 31.12.2002 haben auf der Grundlage des Kommunalisierungsmodellgesetzes insgesamt 23 nordrhein- westfälische Kommunen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von den vorgegebenen Steuersätzen des damals noch geltenden Vergnügungssteuergesetz NRW abzuweichen; dies führte zu Steuersätzen bis zu 250 EUR. Bei den am Modellversuch beteiligten Kommunen konnte ein Rückgang der aufgestellten Geld- und Unterhaltungsspielgeräte durchgängig nicht festgestellt werden. 65 Vgl. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 17.3.2004 - 25 K 7334/03 -, das im konkreten Fall einen Steuersatz von 240 EUR pro Monat und Geldspielgerät nicht beanstandet. 66 4. Es trifft auch nicht zu, dass sich die Vergnügungssteuer nicht wegen der Begrenzung des Spieleinsatzes auf 0,20 EUR auf den Endverbraucher überwälzen lässt. Es gehört allerdings zu den die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag - wie einen durchlaufenden Posten - vom Benutzer der Veranstaltung ersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung ist ein wirtschaftlicher Vorgang; es ist dem Steuerschuldner überlassen, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch dann zu wahren. 67 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.5.2001 - 1 BVR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264. 68 Für die gebotene kalkulatorische Abwälzbarkeit genügt es, dass der Steuerschuldner nach Einstellung der Steuer in seine Selbstkosten durch geeignete Maßnahmen -Umsatzsteigerung oder Senkung sonstiger Kosten - die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht erhalten kann. 69 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.1.1998 - 8 B 228.97 -; ferner zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 8.04 -, Buchholz 401.68 Nr. 39. 70 Diese Voraussetzung ist zumindest so lange gegeben, wie der Spielereinsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft. 71 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.4.1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerwGE 31, 8, 20. 72 Danach ist die Vergnügungssteuer grundsätzlich auf die Spieler abwälzbar; dies folgt aus den oben angestellten Erwägungen, die zur Verneinung einer erdrosselnden Wirkung geführt haben. 73 Es mag zutreffen, dass diese Rechtsprechung ursprünglich für erheblich niedrigere Pauschalsteuersätze entwickelt worden ist als sie heute erhoben werden. Das ändert jedoch an ihrer Kalkulierbarkeit nichts, auch nicht nach der Umstellung von einer Pauschalbesteuerung auf einen Steuersatz von 10 % der Nettokasse. Da sich der Steuersatz nunmehr unmittelbar am Umsatz orientiert, dürfte die Kalkulation des Automatenaufstellers sogar erleichtert werden; geringe Einnahmen bedeuten - anders als beim Pauschalmaßstab - eine entsprechend geringe Vergnügungssteuer. 74 5. Die Erhebung der Vergnügungssteuer verstößt auch nicht gegen europäisches Recht. 75 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, BVerwGE 110, 237, 246. 76 6. Die Vergnügungssteuersatzung vom 16.12.2005 enthält auch keine weiteren Fehler, die zur Nichtigkeit der für die Klägerin anzuwendenden Vorschriften führen könnten. 77 Die Kammer hält es für unerheblich, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie die Überschrift vor § 7 der Satzung weiterhin den Begriff "Pauschsteuer" enthalten, obwohl § 8 der Satzung zum Teil auf die Bruttokasse abstellt. Maßgehend ist die Regelung in § 8 der Satzung; sie wird durch Verwendung des Begriffs "Pauschsteuer" an anderen Stellen nicht unwirksam. 78 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass § 2 Nr. 4 der Satzung Geldspielgeräte im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen steuerfrei stellt. Selbst wenn diese Vorschrift, die § 3 Nr. 5 des bis Ende 2002 geltenden Vergnügungssteuergesetzes NRW übernimmt, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollte - was in der Rechtsprechung soweit ersichtlich nie erwogen worden ist -, würde dies die Steuerpflicht der Klägerin nicht berühren. Es ist davon auszugehen, dass der Rat der Stadt N. die Satzung auch ohne die in § 2 Nr. 4 vorgesehenen Ausnahmeregelungen beschlossen hätte, da sie auf Grund ihrer der Kammer bekannten angespannten Haushaltslage auf die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht verzichtet hätte. 79 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 23.1.1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318, 319. 80 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.