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Urteil

2 A 745/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine frühere Eintragung nichtdeutscher Nationalität in einem sowjetischen Inlandspass stellt nur dann ein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum dar, wenn sie tatsächlich auf einer willentlichen Erklärung des Betroffenen beruht. • War die Angabe einer nichtdeutschen Nationalität wegen objektiver Unzumutbarkeit eines Bekenntnisses zur deutschen Nationalität (z. B. wegen erheblicher beruflicher Nachteile) erforderlich, ist diese Eintragung der russischen Nationalität nicht als Abkehr vom deutschen Volkstum zu werten (§ 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG analog). • Die anschließende Rückänderung des Nationalitätseintrags und die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache begründen zusammen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedlerin nach §§ 4, 6, 27 BVFG.
Entscheidungsgründe
Eintragung nichtdeutscher Nationalität im sowjetischen Pass kann kein Gegenbekenntnis sein • Eine frühere Eintragung nichtdeutscher Nationalität in einem sowjetischen Inlandspass stellt nur dann ein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum dar, wenn sie tatsächlich auf einer willentlichen Erklärung des Betroffenen beruht. • War die Angabe einer nichtdeutschen Nationalität wegen objektiver Unzumutbarkeit eines Bekenntnisses zur deutschen Nationalität (z. B. wegen erheblicher beruflicher Nachteile) erforderlich, ist diese Eintragung der russischen Nationalität nicht als Abkehr vom deutschen Volkstum zu werten (§ 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG analog). • Die anschließende Rückänderung des Nationalitätseintrags und die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache begründen zusammen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedlerin nach §§ 4, 6, 27 BVFG. Die Kläger beantragten Aufnahme als Aussiedler; die Klägerin zu 1) wurde 1948 in Kasachstan geboren und stammt von einem deutschen Volkszugehörigen. In ihrem ersten Inlandspass von 1964 war nach ihren Angaben die russische Nationalität eingetragen; 1991 ließ sie den Eintrag auf "Deutsche" ändern und stellte 1992 den Aufnahmeantrag. Das Bundesverwaltungsamt lehnte ab mit der Begründung, die 1964 erfolgte Passeintragung zeige ein Gegenbekenntnis. Die Kläger klagten; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufung stritten die Parteien insbesondere darüber, ob die 1964 erfolgte Eintragung ein willentliches Gegenbekenntnis war oder aufgrund beruflicher Notwendigkeit (Medizinstudium) erfolgte. Das Oberverwaltungsgericht prüfte Beweise zur Hochschulzulassungspraxis in der Sowjetunion und kam zu einer anderen Bewertung als das Verwaltungsgericht. • Rechtsgrundlagen sind §§ 26, 27, 4, 6 BVFG; maßgeblich ist, ob die Klägerin deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG ist. • Ein in einem Inlandspass eingetragener anderslautender Nationalität wird grundsätzlich ein Bekenntnis zu einem anderen Volkstum zugeschrieben; diese Vermutung fällt jedoch weg, wenn die Eintragung gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne Erklärung des Betroffenen erfolgte. • Analog zur Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG ist als unbeachtlich anzusehen, wenn ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität unzumutbar gewesen wäre, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder mit schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden gewesen wäre. • Beweisaufnahme und Gutachten ergaben, dass 1964 für Angehörige der deutschen Volksgruppe in der Sowjetunion erhebliche Hürden beim Hochschulzugang bestanden; Zulassungsverfahren waren teilweise willkürlich, durch Quoten und Korruption beeinträchtigt, sodass die Klägerin plausibel darauf angewiesen war, die russische Nationalität zu wählen, um ihr Ziel Medizinstudium zu erreichen. • Da die 1964 eingetragene russische Nationalität vor diesem Hintergrund nicht als freiwilliges Gegenbekenntnis zu werten ist und die Klägerin später den Eintrag 1991 auf "Deutsche" änderte sowie deutsch durch familiäre Vermittlung erlernte (fremdsprachenliche Voraussetzung erfüllt), sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt. • Die Klägerin zu 1) ist damit als Spätaussiedlerin anzuerkennen; die übrigen Kläger (Ehemann, Kinder) haben nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung folgte; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung ist begründet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die frühere Eintragung der russischen Nationalität im ersten Inlandspass der Klägerin zu 1) stellt kein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum dar, weil sie unter den damaligen Verhältnissen zur Sicherung eines Medizinstudiums aus beruflicher Unzumutbarkeit heraus erfolgte. Die spätere Änderung des Nationalitätseintrags auf "Deutsche" sowie die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigen das Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.