Beschluss
9 A 224/13.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0121.9A224.13.Z.0A
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Leitsätze
Bei der Beurteilung, ob auf einem Betriebsgelände nebeneinander aufgestellte, aber nicht miteinander verbundene Flüssiggasbehälter als einheitliche Anlage im Sinne der Nr. 9.1 des Anhang 1 zur 4. BImSchV zu werten sind, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob sie aufgrund ihres räumlichen Zusammenhangs ein einheitliches Gefährdungspotential darstellen.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2012 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Beurteilung, ob auf einem Betriebsgelände nebeneinander aufgestellte, aber nicht miteinander verbundene Flüssiggasbehälter als einheitliche Anlage im Sinne der Nr. 9.1 des Anhang 1 zur 4. BImSchV zu werten sind, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob sie aufgrund ihres räumlichen Zusammenhangs ein einheitliches Gefährdungspotential darstellen. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2012 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 10.000 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nach § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt und begründet worden, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO) rechtfertigen die Zulassung des begehrten Rechtsmittels nicht. Die Klägerin beantragte Ende 2009 beim Beklagten eine Erlaubnis zur Montage, Installation und zum Betrieb von zwei Kompaktanlagen zur Betankung von Gabelstaplern auf dem Betriebsgelände der Fa. X... AG (im Folgenden: Fa. X...) gemäß § 13 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die vorgesehenen Tankvorrichtungen bestehen jeweils aus einem oberirdischen Flüssiggaslagerbehälter mit einem Fassungsvermögen von 2,9 t, einer Tauchpumpe zur Flüssiggasentnahme und einer Zapfsäule mit Zählwerk. Die beiden Lagerbehälter sollen im Abstand von ungefähr einem Meter in Längsrichtung parallel zueinander aufgestellt und durch eine Brandschutzmauer getrennt werden, um eine gegenseitige Beeinflussung im Störfall auszuschließen. Da der Beklagte wegen des Fassungsvermögens der beiden Tanks von insgesamt 5,8 t von einer Genehmigungsbedürftigkeit der Tankstelle nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. Nr. 9.1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) ausging, war er lediglich bereit, der Klägerin zur Abwendung eines wirtschaftlichen Schadens bei deren Kundin, der Fa. X..., die beantragte Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung für eine der beiden Füllapparaturen zu erteilen und lehnte mit Bescheid vom 7. Juni 2010 den Antrag der Klägerin ab, soweit er die zweite Zapfstelle betraf. Dagegen hat die Klägerin Verpflichtungsklage erhoben und damit begründet, dass es sich um zwei völlig autarke Anlagen ohne jede technische Verbindung untereinander handele, die parallel genutzt werden sollten, um im Falle des Ausfalls einer Zapfstelle dennoch die Aufrechterhaltung des Betriebs der Fa. X... durch die andere Tankmöglichkeit gewährleisten zu können, weshalb ihr jeweiliges Fassungsvermögen separat zu betrachten sei, das die für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Flüssiggasbehälters festgesetzte Untergrenze von 3 t nicht erreiche. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe den Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt, weil die beiden Füllanlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürften, die wegen ihrer Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG die beantragte Erlaubnis nach § 13 BetrSichV konsumiere, die deshalb nicht separat erteilt werden dürfe. Nach dem Genehmigungstatbestand der Nr. 9.1 Spalte 2 lit. b des Anhangs zur 4. BImSchV beziehe sich das maßgebliche Fassungsvermögen auf „Anlagen“, die aus verschiedenen „Behältern“ bestehen könnten, deren Fassungsvermögen sich summiere. Entscheidend für die rechtliche Zuordnung von einzelnen Behältern zu einer Anlage sei entsprechend Sinn und Zweck des § 4 BImSchG, dass sie aufgrund ihres räumlichen Zusammenhangs ein einheitliches Gefährdungspotential darstellten, das es rechtfertige, sie dem Genehmigungserfordernis zu unterwerfen. Das Gefährdungspotential, das in der Lagerkapazität von drei Tonnen zum Ausdruck komme, werde nicht dadurch verringert, dass das Fassungsvermögen eines einzigen Lagerbehälters von drei Tonnen auf mehrere kleinere, unmittelbar nebeneinander stehende Lagerbehälter mit jeweils weniger als drei Tonnen aufgeteilt werde. Erst in dem Maße, wie der Abstand zwischen den einzelnen Lagerbehältern größer werde, löse sich allmählich der Begriff der einzigen Anlage auf und könne dann zum Begriff der aus mehreren Anlagen bestehenden gemeinsamen Anlage nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV übergehen. 1. Die von der Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung geäußerten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der vorgenannten Entscheidung (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermag der Senat nicht zu teilen. Von ernstlichen Zweifeln im Sinne dieser Vorschrift kann nur dann gesprochen werden, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung unabhängig von der angeführten Begründung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig ist. Gewichtige Gesichtspunkte, die ernstliche Zweifel in diesem Sinne begründen könnten, hat die Klägerin mit der Antragsbegründung nicht aufgezeigt, die den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts bestimmt und begrenzt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Klägerin beruft sich darauf, das Verwaltungsgericht habe allein vom gewünschten Ergebnis her argumentiert und dadurch das gesetzliche Regelungssystem unterlaufen. Der Gesetzgeber habe die Frage, ob die von einer Anlage ausgehenden Gefahren die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens erforderten, nicht der behördlichen Einzelfallentscheidung überlassen, sondern für eine abschließende Festlegung in der 4. BImSchV Sorge getragen. Es obliege daher weder Behörde noch Gericht, darüber zu befinden, ob es geboten sei, eine Anlage wegen ihrer vermeintlichen Gefährlichkeit „nach Sinn und Zweck des § 4 BImSchG“ der Genehmigungspflicht zu unterwerfen. Diese Entscheidung sei vielmehr allein dem Verordnungsgeber vorbehalten. Der Klägerin ist zwar im rechtlichen Ausgangspunkt hinsichtlich der hier einschlägigen Regelungszusammenhänge zuzustimmen, doch trifft ihr Vorwurf nicht zu, die Vorinstanz habe ihre eigene Beurteilung der streitgegenständlichen Anlage anstelle der rechtlich maßgebenden Wertung des Verordnungsgebers gesetzt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedürfen (u. a.) die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, einer (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigung. Um welche Anlagen es sich dabei konkret handelt, wird nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG durch Rechtsverordnung, nämlich die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmt, die in ihrem Anhang 1 die genehmigungsbedürftigen Anlagenarten im Einzelnen aufführt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV). Erst die Aufnahme eines Anlagentypus in diesen Katalog begründet für den Betreiber einer entsprechenden Anlage eine unmittelbar wirkende öffentlich-rechtliche Pflicht zur Einholung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die dortige Auflistung der genehmigungsbedürftigen Anlagen hat somit konstitutive Wirkung und ist abschließend; eine analoge Anwendung der enumerierten Anlagen(Typen) auf andere, nicht ausdrücklich aufgeführte Anlagen(Typen) ist nicht zulässig (Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2014, § 4 BImSchG Rn. 14 f., 19; Kotulla, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Stand Januar 2004, § 4 Rn. 48 f.). Ohne Erwähnung in der Anlage 1 zur 4. BImSchV unterliegt eine Anlage somit keiner Genehmigungspflicht. Allerdings bedürfen die dort festgelegten Genehmigungstatbestände entgegen der Auffassung der Klägerin der - sinnorientierten - Auslegung im Einzelfall wie jede Rechtsnorm, wobei die allgemeinen Auslegungsregeln zu beachten sind. Bei der häufig schwer zu beantwortenden Frage, ob eine bestimmte technische Anlage einem im Anhang 1 zur Verordnung aufgeführten Anlagentyp zuzuordnen ist, kommt es neben der Art der technischen Prozesse auf die Zweckbestimmung der fraglichen Anlage an. Entscheidend ist letztlich aber stets der Sinn des Genehmigungsvorbehalts, der darin zu sehen ist, Anlagen, die ihrer Art nach in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Risiken hervorrufen können, einer präventiven behördlichen Kontrolle in einem dazu geeigneten Verfahren zu unterwerfen (Landmann/Rohmer, a. a. O., Vor § 1 BImSchV Rn. 5 m. w. N.). Ein Rückgriff auf die hinter § 4 BImSchG stehende gesetzgeberische Intention zur Auslegung der Festsetzungen der auf dieser Vorschrift basierenden Durchführungsverordnung, wie hier geschehen, ist in Zweifelsfällen folglich nicht nur zulässig, sondern geboten und degradiert die 4. BImSchV nicht zur unverbindlichen „Richtlinie“. Der Begriff der Anlage im Sinne der Vorschrift des § 4 BImSchG wie auch ihrer Durchführungsverordnung entspricht zwar der Legaldefinition in § 3 Abs. 5 BImSchG, wie die Klägerin zutreffend darlegt. Allerdings erlaubt auch der Begriff der „ortsfesten Einrichtung“ in § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, dem die Betriebstankstelle der Klägerin zuzuordnen ist, noch keinen Rückschluss darauf, ob er im vorliegenden Fall beide Tankvorrichtungen umfasst oder jede von ihnen als eigene Einrichtung zu sehen ist. Denn für die Bestimmung des rechtlich gebotenen Anlagenumfangs lässt sich § 3 Abs. 5 BImSchG nur entnehmen, dass sowohl eine einzelne technische Einrichtung, wie auch eine aus mehreren Teilanlagen bestehende Betriebsstätte immissionsschutzrechtlich „die Anlage“ sein kann. Der Anlagenbegriff des § 3 Abs. 5 BImSchG verweist damit wieder auf die nähere Festlegung durch den Verordnungsgeber in der 4. BImSchV. Der Beklagte hebt zu Recht hervor, dass auch dieser dort keinen einheitlichen Anlagenbegriff verwendet, weshalb eine Auslegung anhand des reinen Wortlauts entgegen der Auffassung der Klägerin weder möglich noch zielführend ist. Vielmehr ist das Augenmerk auf den Sinnzusammenhang des jeweiligen in Rede stehenden Genehmigungstatbestands zu richten und bei der Auslegung zu beachten, dass eine sachgerechte Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen bei einer weiten Bestimmung des Anlagenumfangs regelmäßig besser möglich ist, so dass im Zweifel ein weiter Anlagenumfang zugrunde zu legen ist. Die Grenze der zulässigen Auslegung liegt - wie oben ausgeführt - dort, wo die Regelungsaussagen der 4. BImSchV unterlaufen würden und der Kreis der genehmigungsbedürftigen Anlagen über die Vorgaben der 4. BImSchV hinaus erweitert würde (Jarass, BImSchG, 10. Aufl., § 4 Rn. 62 m. w. N.). Nach Nr. 9.1 Spalte 2 lit. b des Anhangs zur 4. BImSchV bzw. der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts maßgeblichen Fassung der Durchführungsverordnung, die sich jedoch in ihrem vorliegend relevanten Inhalt in Nr. 9.1.1.2 des Anhang 1 nicht von der Vorgängerregelung unterscheidet, sind Anlagen zur Lagerung brennbarer Gase mit einem Fassungsvermögen von 3 bis weniger als 30 Tonnen im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG genehmigungspflichtig, soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1.000 Kubikzentimeter handelt. Die Genehmigungsbedürftigkeit hängt folglich von der lagerfähigen (Flüssig-)Gasmenge ab, die das Gefährdungspotential bestimmt, vor allem das Ausmaß der Brand- und Explosionsgefahren als Gefährdung der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft „in anderer Weise“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (vgl. Landmann/Rohmer, a. a. O., § 4 BImSchG Rn. 34). Wie die Einschränkung der Genehmigungsbedürftigkeit für eine aus einer Mehrzahl oder Vielzahl kleiner Behältnisse bestehenden einzigen Anlage in Nr. 9.1.1 des Anhang 1 zu der Durchführungsverordnung zeigt, die keinerlei Verbindung untereinander aufweisen müssen, um gemeinsam als Anlage zu gelten, können auch zwei separate Flüssiggastanks auf demselben Betriebsgelände ohne weiteres als einheitliche Anlage in Betracht kommen. Deswegen kann die Abgrenzung sinnvoll nur anhand der Einschätzung vorgenommen werden, „ob die Behälter aufgrund ihres räumlichen Zusammenhangs ein einheitliches Gefährdungspotenzial darstellen, das es rechtfertigt, sie dem Genehmigungserfordernis zu unterwerfen“ (so schon das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Oktober 2002 - 21 A 417/99 -, juris Rn. 40, das entgegen der Behauptung der Klägerin in dieser Entscheidung nicht ausschließlich Literaturstellen zitiert, sondern diese Frage dezidiert entschieden hat, auch wenn es im Ergebnis nicht darauf ankam). Von diesem Ansatz geht auch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) aus, wie die Vorinstanz zu Recht anmerkt (vgl. LAI-Hinweise zu Nr. 9.1 des Anhangs zur 4. BImSchV, abgedruckt in Landmann/Rohmer, Nr. 9 des Anhangs zur 4. BImSchV Rn. 1). Dass bei der Prognostizierung von Brand- und Explosionsgefahren die räumlichen Verhältnisse eine entscheidende Rolle spielen, liegt auf der Hand und bedarf keiner „Stütze im Wortlaut“, wie sie die Klägerin bei der hier nicht maßgeblichen, aber von ihr herangezogenen Vorschrift des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV vermisst. Ist die Gesamtlagermenge brennbarer Gase in verschiedene benachbarte Behältnisse aufgeteilt, hängt die Genehmigungsbedürftigkeit also davon ab, ob aufgrund ihrer Anordnung anzunehmen ist, dass diese zusammengenommen mindestens eine Gefahrenwirkung wie die für die Genehmigungspflicht festgesetzte Mindestmenge entfalten können. Je näher diese Behältnisse beieinander liegen, desto mehr nähert sich das Gefahrenpotential einer vergleichbaren Wirkung wie bei einer einzigen Lagerstätte an, weshalb das Verwaltungsgericht zu Recht den Abstand zwischen den Behältnissen hier als ausschlaggebendes Kriterium angesehen hat. Da selbst die Klägerin die von ihr vorgesehene Aufstellungssituation nur mit einer Brandschutzmauer zwischen den Tanks für zulässig erachtet, kann nicht zweifelhaft sein, dass das Gefährdungspotential beider Behälter bei dem hier gegebenen geringen Abstand unter Sicherheitsaspekten nicht isoliert betrachtet werden kann . Zwar ist die Hälfte der Tankanlage inzwischen schon (nach der Betriebssicherheitsverordnung) genehmigt und errichtet, doch stellt sich bei einer Erweiterung einer bestehenden Anlage, wie sie hier nun im Raum steht, die Genehmigungsfrage insgesamt neu (§ 1 Abs. 5 der 4. BImSchV). Die Verkehrsauffassung, auf die sich die Klägerin demgegenüber beruft, spricht gerade nicht dafür, die beiden Füllvorrichtungen als separate Tankanlagen zu werten, nur weil sie technisch autark sind, durch eine Brandschutzmauer getrennt sein und gegenseitig als Reserve dienen sollen. Abgesehen von der durch sie hervorgerufenen Gefahrenkumulation am gemeinsamen Aufstellort bilden sie bereits optisch mit der Brandschutzmauer als gemeinsamer Sicherheitseinrichtung und ihrer Begrenzung durch einen (halb) umlaufenden Anfahrschutz eine Funktionseinheit (vgl. Bl. 60 d. Behördenakten - BA) und sollen gemeinsam die Treibstoffversorgung der Gabelstapler des Betriebs sicherstellen, erfüllen also einen einheitlichen betrieblichen Zweck (ähnlich BVerwG, Urteil vom 06. Juli 1984 – 7 C 71/82–, BVerwGE 69, 351-358, wo für die Bewertung von Haupt- und Nebeneinrichtung als einheitliche Anlage u. a. auf die Förderung des Betriebszwecks, den räumlichen Zusammenhang und die Bedeutung für die Sicherheit der Anlage abgestellt wird). Bei einer öffentlich zugänglichen Tankstelle würde wohl auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen werden, dass die einzelnen Zapfsäulen, die anders als hier sogar mit Tanks für unterschiedliche Treibstoffarten verbunden sind und folglich ebenfalls nicht untereinander in Verbindung stehen, und zudem - anders als hier - häufig mehrere Meter voneinander entfernt positioniert sind, um - wie hier - das gleichzeitige Betanken mehrerer Fahrzeuge zu ermöglichen, als einheitliche Tankanlage zu bewerten sind. Aus der Wortwahl von Behörde und Vorinstanz („Flüssiggas-Füllanlagen“ bzw. „Flüssiggas-Kompakttankstellen“) lässt sich dagegen nichts zugunsten der Rechtsansicht der Klägerin herleiten. Diese ist lediglich dem Umstand geschuldet, dass es sich um zwei Zapfstellen mit jeweils eigener Gasversorgung, somit rein technisch in sich abgeschlossene Einheiten handelt. Es handelt sich um Anlagen im technischen, nicht aber im (immissionsschutz-) rechtlichen Sinne. Das von der Klägerin in Auftrag gegebene und auf die funktionale und räumliche Einheit abstellende TÜV-Gutachten bezeichnet deshalb auch das Vorhaben der Klägerin zu Recht als „Flüssiggastankstelle mit: 2 Lagerbehälter 2,9 t …“. Auch mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe durch seine „Verklammerung“ der beiden Tankvorrichtungen zu einer einzigen Anlage eine verdeckte analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV auf Anlagen vorgenommen, die nicht über eine gemeinsame Betriebseinrichtung verfügten, wie sie diese Bestimmung voraussetze, vermag die Klägerin den Senat nicht zu überzeugen. Sie übersieht, dass eine gemeinsame Anlage nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV auch aus verschiedenen Anlagen bestehen kann, die über das ganze, u. U. weitläufige Betriebsgelände verstreut sind. Soweit sie trotz ihrer räumlichen Distanz noch mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem vergleichbaren technischen Zweck dienen, definiert die Vorschrift diese Konstellation als engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang, der ihre Behandlung als eine (gemeinsame) Anlage bei der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit rechtfertigt. Hier liegt jedoch bereits faktisch eine so enge räumliche Beziehung der beiden Gasbehälter - neben einem einheitlich wirkenden Erscheinungsbild und ihrer gleichartigen Betriebsfunktion - vor, dass sie unmittelbar der Nr. 9.1 des Anhang 1 unterfallen, weshalb es einer technischen Verbindung untereinander nicht bedarf, die in § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV lediglich dazu dient, den ansonsten (zu) weit gefassten Genehmigungstatbestand einzugrenzen. Die von der Klägerin aus dem Befund, dass hier keine gemeinsame Anlage vorliegt, gezogene Schlussfolgerung, die Flüssiggasbehälter könnten dann erst recht keine einheitliche Anlage bilden, geht folglich fehl. Nicht gefolgt werden kann ferner der Auffassung der Klägerin, das Gefährdungspotential der streitgegenständlichen Anlage sei wegen der Errichtung einer Brandschutzmauer zwischen den Tankvorrichtungen sowie des Fehlens einer Rohrleitungsverbindung zu einer Verbrennungsanlage und nahe stehender, leicht brennbarer Gebäude gegenüber einer Anlage mit einem Fassungsvermögen von unter drei Tonnen nicht erhöht und könne deshalb keine Genehmigungspflicht auslösen. Die Klägerin verkennt, dass nach der Ermächtigungsgrundlage der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes der Grund für das Genehmigungserfordernis in der abstrakten Eignung zur Umweltgefährdung liegt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Schon das abstrakte Beeinträchtigungspotential eines Anlagentypus ruft demnach das Bedürfnis einer Überprüfung der diesem Typus entsprechenden Anlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren hervor, ohne Rücksicht darauf, ob die konkrete Anlage tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren verursacht (Landmann/Rohmer, a. a. O., § 4 BImSchG Rn. 16). Das tatsächliche Gefährdungspotential der einzelnen Anlage ist lediglich für die Frage ihrer Genehmigungsfähigkeit von Belang (Landmann/Rohmer, a. a. O., § 4 BImSchG Rn. 35). Ob etwa die errichtete Brandschutzmauer das Potential an Brand- und Explosionsgefahren einer Tankanlage mit dem streitgegenständlichen Gesamtfassungsvermögen von 5,8 t entscheidend zu mindern vermag und welche Bedeutung der nur einen Meter entfernten Getränkelagerhalle unter Sicherheitsaspekten zukommt, ist demnach keine Frage des - hier streitgegenständlichen - Verfahrens, sondern des materiellen Rechts. Auch das (Nicht)Vorhandensein einer Rohrleitungsverbindung zu einer Verbrennungsanlage ist bei den Genehmigungstatbeständen der Nr. 9.1 der Anlage 1 zur 4. BImSchV nicht als Kriterium für die Genehmigungsbedürftigkeit aufgeführt. Das abstrakte und durch die Aufteilung der Gaslagermenge in zwei getrennte Tanks nicht entscheidend geminderte Gefährdungspotential von 5,8 t brennbarer Gase in der von der Klägerin beantragten Betriebstankstelle kann folgerichtig nicht dadurch beseitigt werden, dass ein mögliches Ergebnis des noch einzuleitenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, nämlich die Genehmigung unter Bedingungen oder Auflagen, wie beispielsweise der Errichtung oder Erhöhung einer Brandschutzmauer, gedanklich vorweggenommen wird. Wie der Streit unter den Beteiligten darüber, ob die errichtete Brandschutzmauer ausreichend ist, um einer Gefährdung zu begegnen (vgl. Bl. 43, 57 d. BA, 52, 66 ff., 73 d. Gerichtsakten - GA), zeigt, besteht hier ein Bedürfnis nach einer eingehenden und damit immissionsschutzrechtlichen Prüfung der Gefahrenlage. Anhand eines Kurzgutachtens für die Zwecke des Erlaubnisverfahrens nach der Betriebssicherheitsverordnung wie hier der „Gutachterliche[n] Äußerung“ des TÜV Hessen kann nicht entschieden werden, ob das Gefahrenpotential durch die vorgesehene Sicherheitsvorrichtung beherrschbar ist. Auch mit ihrem weiteren Einwand, die Evidenz einer Anlagenmehrheit offenbare sich dadurch, dass zwei nebeneinander aufgestellte Anlagen in einem Abstand wie im vorliegenden Fall von zwei verschiedenen Betreibern ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben werden dürften, was das Verwaltungsgericht zu Unrecht in Abrede gestellt habe, vermag die Klägerin die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen. Das Immissionsschutzrecht ist anlagenbezogen und nicht vorrangig an den Betreibern orientiert, an die es seine Anforderungen richtet, so dass es für das Vorliegen einer Anlage grundsätzlich unerheblich ist, wer die Anlage betreibt (Jarass, a. a. O., § 3 Rn. 68), bzw. wie viele sie betreiben. Daher kann ein Objekt auch dann dem Begriff der (einheitlich zu beurteilenden) Anlage als Gegenstand des anlagenbezogenen Immissionsschutzes unterfallen, wenn sich verschiedene natürliche oder juristische Personen als seine Betreiber gerieren. Eine einheitliche Anlage wird dadurch immissionsschutzrechtlich nicht in einzelne Anlagen(-teile) aufgespalten. Da eine Anlage aber nur einen einzigen Betreiber haben kann, der gegenüber den Immissionsschutzbehörden für sie verantwortlich zeichnet (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV), erweist sich in einer solchen Konstellation entweder nur einer als wahrer Betreiber, weil er allein den bestimmenden Einfluss auf die Anlage ausübt, oder alle fungieren gemeinsam als Betreiber der einen Anlage, in welcher Rechtsform auch immer, etwa als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. auch dazu Jarass, a. a. O., § 3 Rn. 85). Der von der Klägerin als „Kontrollüberlegung“ in diesem Zusammenhang des weiteren angeführten Erwägung, dass die einzelnen Gasbehälter nicht als einheitliche Anlage gewertet werden dürften, wenn sie auf verschiedenen benachbarten Betriebsgeländen stünden und unterschiedliche Betriebe versorgten, also außer ihrer räumlichen Nähe keine Zusammengehörigkeitsmerkmale aufwiesen, braucht dabei nicht nachgegangen zu werden, weil sie keine Aussagekraft für den streitgegenständlichen, anders gelagerten Fall zu entfalten vermag. Ob zwei Flüssiggastanklager desselben Betriebs als einheitliche Anlage anzusehen sind, bestimmt sich also nicht danach, ob ein oder mehrere Betreiber auftreten, wie vorliegend, wo nicht nur die Klägerin eine (Errichtungs- und) Betriebserlaubnis für beide Tankvorrichtungen anstrebt, sondern - quasi hilfsweise - auch die Fa. X... einen - noch nicht beschiedenen - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 BetrSichV für die zweite, noch nicht installierte Zapfstelle gestellt hat. Selbst wenn die Fa. X... nicht lediglich pro forma, für den Fall, dass die Klägerin nicht in der Lage sein sollte, die begehrte Betriebserlaubnis zu erstreiten, in die Rolle der Betreiberin zu schlüpfen versuchte, würde dies den Charakter der Tankvorrichtungen als einheitliche Anlage im Sinne des Immissionsschutzrechts nicht verändern. Vorliegend entsteht durch die räumliche Konzentration der Flüssiggastanks ein stark erhöhtes Beeinträchtigungspotential, das in keiner Weise durch die künstliche Aufspaltung der Betreiber im Wege eines „Hilfsantrags“ der Kundin der Klägerin reduziert werden kann. Die behördliche und gerichtliche Auslegung des Genehmigungstatbestands höhlt demnach das gesetzliche Regelungssystem nicht durch eine Umgehungsgestaltung aus, wie die Klägerin geltend macht. Hingegen deutet manches darauf hin, dass die Klägerin mit der gewählten Anlagenkonfiguration von zwei Tanks, deren jeweiliges Fassungsvermögen knapp die Schwelle zur Genehmigungsbedürftigkeit unterschreitet, wie auch der hilfsweise angestrebten Betreibermehrheit die angesichts der insgesamt benötigten Treibstoffmengen und der zu ihrer Lagerung zur Verfügung stehenden eng begrenzten Betriebsfläche unabweisliche Immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht zu umgehen versucht. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn die Rechtsstreitigkeit eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche rechtliche oder tatsächliche Frage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03. Dezember 2014 - 1 B 19/14 - juris, und vom 1. April 2014 - 1 B 1/14 - juris). Die von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, „Bilden mehrere nebeneinander aufgestellte, aber in keiner Weise miteinander verbundene Flüssiggas-Kompakttankstellen eine einzige Anlage im Sinne von Nr. 9.1 Spalte 2 lit. B des Anhangs [bzw. Nr. 9.1.1.2 des Anhang 1] zur 4. BImSchV, mit der Folge, dass die einzelnen Behälter im Hinblick auf die Drei-Tonnen-Grenze der genannten Regelung - und ohne Rücksicht auf die besonderen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV für sog. gemeinsame Anlagen - hinsichtlich ihres Fassungsvermögens einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind?“ würde sich in einem Berufungsverfahren in dieser generalisierten Form nicht stellen. Wie bereits dargelegt, hängt die Einstufung als einheitliche Anlage von einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls ab, insbesondere vom konkreten Abstand der Gastanks zueinander. Sollte sich hinter der gewählten Formulierung jedoch die Fragestellung verbergen, ob bei der Beurteilung, ob nebeneinander aufgestellte, aber nicht miteinander verbundene Flüssiggasbehälter als einheitliche Anlage im Sinne der Nr. 9.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV zu werten seien, maßgeblich darauf abzustellen sei, ob sie aufgrund ihres räumlichen Zusammenhangs ein einheitliches Gefährdungspotenzial darstellten, so lässt sich diese Frage unschwer anhand der fraglichen Regelung durch teleologische Auslegung mit dem Ergebnis ermitteln, zu dem auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (a. a. O.) gelangt war. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es daher nicht. Hinzu kommt, dass die Klägerin die über den vorliegenden Einzelfall hinausweisende Bedeutung der begehrten Berufungsentscheidung nicht ausreichend dargelegt hat. Konkrete Beispiele von Tankanlagen, die der Aufstellungs- und Nutzungssituation im vorliegenden Fall entsprechen und bei denen es ebenfalls zu Streit um die Genehmigungsbedürftigkeit gekommen war oder solcher droht, konnte sie nicht anführen. So veranschaulichen etwa die von ihr vorgelegten Fotos zweier - nach ihren Angaben in anderen Bundesländern nach der Betriebssicherheitsverordnung genehmigten - Tankstellen, dass die dortige Aufstellungssituation, was die Anordnung der Behälter und deren Abstände zueinander angeht, nicht mit der vorliegenden vergleichbar ist (Bl. 38 f. d. GA). Sie hängt offensichtlich jeweils von den unterschiedlichen betrieblichen Platzverhältnissen und Arbeitsabläufen ab. 3. Soweit die Klägerin schließlich als Zulassungsgrund rügt, das Verwaltungsgericht sei der ihm obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 VwGO nicht nachgekommen, bzw. habe eine „Überraschungsentscheidung“ gefällt (Gehörsverstoß, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), beides jeweils ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, lassen sich die behaupteten Verfahrensverstöße nicht feststellen. Die Klägerin missversteht offenbar die von ihr inkriminierte Passage auf Blatt 8 des erstinstanzlichen Urteils. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass das Verwaltungsgericht die Klage - selbstständig tragend - auch wegen Zweifeln an den materiellen Erteilungsvoraussetzungen der begehrten Erlaubnis nach § 13 BetrSichV abgewiesen hat, indem es - ohne erforderliche Sachaufklärung - davon ausgegangen ist, die errichtete Brandschutzmauer sei nicht geeignet, den unzureichenden Sicherheitsabstand der Tankbehälter zu kompensieren. Vielmehr liegt es nahe, die beanstandeten Ausführungen so zu verstehen, dass die Vorinstanz angenommen hat, im Falle unterschiedlicher Betreiber der Zapfstellen oder ihrer Aufstellung auf verschiedenen Betriebsgrundstücken sei rechtlich - unabhängig von der Möglichkeit einer Brandschutzmauer zur Risikobegrenzung - von vornherein ein größerer Sicherheitsabstand vonnöten. Ob diese Rechtsanschauung materiell-rechtlich zutrifft, kann offen bleiben, da jedenfalls insoweit nur eine Verletzung des materiellen Rechts und kein Mangel des Verfahrens vorliegen würde. Auch von einer „Überraschungsentscheidung“ kann diesbezüglich keine Rede sein, da ausweislich Blatt 8 des angefochtenen Urteils die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung Überlegungen dazu angestellt hatte, ob die Tankstelle noch als einheitliche Anlage betrachtet werden könnte, wenn zwischen den Flüssiggasbehältern eine Grundstücksgrenze verlaufen oder unterschiedliche Betreiber für sie verantwortlich zeichnen würden. Dass die Vorinstanz die von der Klägerin aus diesen Erwägungen gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen - nämlich dass dann von zwei Anlagen im immissionsschutzrechtlichen Sinne auszugehen wäre - nicht geteilt und seine abweichende Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung offenbar nicht zu erkennen gegeben hat, begründet noch keinen Gehörsverstoß (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1979 – 7 B 106/78–, juris Rn. 4). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Eine Verdoppelung des Auffangstreitwerts, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, erscheint hier trotz relativ geringer Investitionskosten von je 10.000 € für eine Kompaktanlage (vgl. dazu Nr. 19.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsberichtsbarkeit in der Fassung von 2013) im Hinblick darauf, dass die Klägerin dem Verfahren eine über die vorliegende Anlage hinausreichende Bedeutung für ihren Geschäftsbereich zuschreibt, angemessen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).