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Beschluss

15 B 855/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Neubesetzung eines Ausschussplatzes durch Abwahl eines bereits gewählten Mitglieds und gleichzeitige Wahl eines anderen ist nur zulässig, wenn das einschlägige Wahlverfahren der Gemeindeordnung beachtet wird. • § 50 Abs. 3 GO NRW erlaubt die Besetzung von Ausschüssen durch einstimmigen Beschluss nur bei einem einheitlichen, von den Ratsmitgliedern getragenen Wahlvorschlag. • Im Kommunalverfassungsstreit kann einstweilige Anordnung zur Sicherung innerorganisatorischer Rechte (Mitgliedschaftsrecht) geboten sein, wenn die Einhaltung der grundlegenden Wahlvorschriften gefährdet ist und die Maßnahme im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig erscheint.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Neubesetzung eines Ausschussmitglieds bei fehlerhaftem Wahlverfahren • Eine Neubesetzung eines Ausschussplatzes durch Abwahl eines bereits gewählten Mitglieds und gleichzeitige Wahl eines anderen ist nur zulässig, wenn das einschlägige Wahlverfahren der Gemeindeordnung beachtet wird. • § 50 Abs. 3 GO NRW erlaubt die Besetzung von Ausschüssen durch einstimmigen Beschluss nur bei einem einheitlichen, von den Ratsmitgliedern getragenen Wahlvorschlag. • Im Kommunalverfassungsstreit kann einstweilige Anordnung zur Sicherung innerorganisatorischer Rechte (Mitgliedschaftsrecht) geboten sein, wenn die Einhaltung der grundlegenden Wahlvorschriften gefährdet ist und die Maßnahme im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig erscheint. Die Antragstellerin war ordentliches Mitglied des Schulausschusses. In einer Ratssitzung am 23. Januar 2002 beantragte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, die Antragstellerin durch den früheren ersten Stellvertreter M. S. zu ersetzen und die Stellvertreterfunktionen entsprechend neu zu ordnen. Der Rat fasste einen einstimmigen Beschluss zur Neubesetzung. Die Antragstellerin machte geltend, diese Wahl sei unwirksam, weil die Gemeindeordnung für NRW (GO NRW) die gewählte Verfahrensart nicht zulasse. Sie beantragte beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz; das OVG überprüfte die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als Kommunalverfassungsstreit zulässig; richtiger Antragsgegner ist der Rat, der die Abwahl vorgenommen hat. • Anordnungsanspruch: Überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Neubesetzung rechtswidrig ist und damit die Antragstellerin weiterhin Mitglied des Schulausschusses bleibt (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). • Auslegung § 50 Abs. 3 GO NRW: Die Vorschrift regelt drei Wahlverfahren; Satz 1 (einstimmiger Beschluss) setzt einen einheitlichen Wahlvorschlag voraus, auf den sich die Ratsmitglieder geeinigt haben. • Unanwendbarkeit anderer Verfahren: Satz 5 (Nachfolgerregelung) gilt nur bei Ausscheiden des bisherigen Mitglieds; Sätze 2–4 (Verhältniswahl) gelten nur bei Besetzung aller Ausschussstellen in einem Wahlgang und sind hier nicht einschlägig. • Fehlerhafte Anwendung des einstimmigen Verfahrens: Ein einstimmiger Beschluss über einen von einer Minderheitsfraktion allein vorgelegten Vorschlag genügt nicht, weil damit das Einigungsmerkmal der Vorschrift verfehlt wäre. • Anordnungsgrund: Im Kommunalverfassungsstreit ist maßgeblich, ob die Maßnahme objektiv im Interesse der Körperschaft notwendig ist; hier handelt es sich um die grundsätzliche Regelung der Ausschussbesetzung, sodass die einstweilige Anordnung zum Schutz der gesetzlichen Wahlvorschriften und der Bedeutung für die Gemeinde gerechtfertigt ist. Die Beschwerde ist begründet; der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird per einstweiliger Anordnung aufgetragen, die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 15 K 1027/02, längstens bis zum Ende der Wahlperiode, als ordentliches Mitglied des Schulausschusses zu behandeln. Die Wahl des Herrn M. S. an die Stelle der Antragstellerin ist rechtswidrig, weil das erforderliche Wahlverfahren des § 50 Abs. 3 GO NRW nicht eingehalten wurde. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner; der Streitwert der Beschwerde wird auf 4.000 EUR festgesetzt.