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Beschluss

4 L 1809/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0529.4L1809.17.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. . Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.3. Der Beschluss wird den Beteiligten vorab formlos per Telefax übersandt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. . Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.3. Der Beschluss wird den Beteiligten vorab formlos per Telefax übersandt. Gründe Dem Antragsteller bleibt die begehrte einstweilige Anordnung insgesamt verwehrt. Das Verwaltungsgericht könnte allerdings grundsätzlich eine solche einstweilige Anordnung erlassen. Entgegen den von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der öffentlich-rechtliche Charakter der fraktionsinternen Rechtsbeziehungen leitet sich jedenfalls aus dem Gegenstand des der Fraktionsbildung zugrunde liegenden Errichtungsaktes, dem sog. „Fraktionsstatut“ (hier: dem Statut der Antragsgegnerin für die Wahlperiode 2014 – 2020) her. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 1988 – 15 B 2380/88 – mit weiteren Nachweisen, juris. Daran ändert nichts, dass die damalige Entscheidung zum Ausschluss eines Ratsmitglieds aus einer Fraktion ergangen ist, der Antragsteller jedoch kein Ratsmitglied sondern sachkundiger Bürger ist. Das Statut der Antragsgegnerin begründet auch Rechte und Pflichten für die der Fraktion ausdrücklich zugeordneten sachkundigen Bürger. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass der Beschluss der Antragsgegnerin vom 27. März 2017 über den Vorschlag seiner Abberufung als sachkundiger Bürger rechtswidrig und deshalb die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei, im Rat der Gemeinde Lindlar auf seine Abberufung hinzuwirken, begehrt er mit den dazu einschlägigen Anträgen in der Antragsschrift vom 18. April 2017 zu 1. und 3. sinngemäß, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, als Fraktion auf seine Abberufung als sachkundiger Bürger durch den Rat hinzuwirken. Dieser Antrag ist nicht begründet. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes voraus (§§ 123 VwGO, 920, 294 ZPO). Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein sachkundiger Bürger von der Fraktionsarbeit ausgeschlossen werden kann, richtet sich nach den Regelungen der Gemeindeordnung sowie den bei der Errichtung der Fraktion getroffenen Absprachen, d. h. hier dem Fraktionsstatut. Wer (ungeachtet ob als Ratsmitglied oder als sachkundiger Bürger) ordnungsgemäß in einen Ausschuss gewählt worden ist, kann danach nur demokratisch legitimiert den Ausschusssitz verlieren. Diese Legitimation ist in Ansehung des Fraktionsstatuts nicht auf ein erneutes ordnungsgemäßes Verfahren im Rat beschränkt. Nötig ist also nicht nur ein einheitlicher Vorschlag der Fraktionen zur Abberufung von Ausschussmitgliedern (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW). Grundlegend dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2002 – 15 B 855/02 – juris. Ordnungsgemäß muss auch das interne Verfahren der Fraktion sein, die ein Ausschussmitglied austauschen oder gar (gegen seinen Willen) abberufen möchte. Maßgeblich kommt es insoweit darauf an, welches Verfahren sich die Fraktion selbst vorgeschrieben hat. Insoweit können sich – wie hier – die einschlägigen Voraussetzungen aus dem Fraktionsstatut ergeben. Zwar ist § 12 Abs. 3 des Fraktionsstatuts der Antragsgegnerin sprachlich missglückt. Er lässt indes noch mit hinreichender Bestimmtheit die Voraussetzungen für einen Vorschlag zur Abberufung und den daraus resultierenden Ausschluss von der Fraktionsarbeit sowie das insoweit einzuhaltende Verfahren erkennen. So ist einerseits erforderlich, aber auch genügend für den Vorschlag zur Abberufung eines sachkundigen Bürgers ein sachlicher Grund dafür und ein Mehrheitsbeschluss. Zur Umsetzung des Abberufungsbeschlusses (nach außen) bedarf es im nächsten Schritt noch der Einbindung in einen einheitlichen Wahlvorschlag aller Fraktionen und schließlich der Beschlussfassung im Rat. Beschließt die Fraktion mit Mehrheit den Vorschlag, einen sachkundigen Bürger abzuberufen bzw. ihn gegen eine andere Person auszutauschen, ist zudem nach § 12 des Fraktionsstatuts die Möglichkeit eröffnet, den sachkundigen Bürger von der weiteren Teilnahme an den Fraktionssitzungen auszuschließen. Die Antragsgegnerin hat am 27. März 2017 mehrheitlich den Vorschlag beschlossen, den Antragsteller als sachkundigen Bürger abzuberufen. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass dieser Beschluss der Antragsgegnerin an durchgreifenden Fehlern leidet und die Antragsgegnerin deshalb nicht legitimiert wäre, auf die Abberufung des Antragstellers als sachkundiger Bürger in der Ratssitzung am 30. Mai 2017 hinzuwirken. In formeller Hinsicht ist weder gegen die Einladung zur Fraktionssondersitzung am 20. und 27. März 2017 noch gegen die (geänderte) Tagesordnung Durchgreifendes zu erinnern. Das Fraktionsstatut enthält keine Vorgabe zur Form der Einladungen. Der Antragsteller hat dem Gericht die E-Mail vorgelegt, mit der zur Sitzung am 20. März 2017 eingeladen wurde. Vor dem Hintergrund, dass die Fortsetzung der Sitzung am 27. März 2017 schon im Protokoll vom 20. März 2017 thematisiert wird und zudem noch am Abend des 20. März 2017 die vorgesehene neue Tagesordnung mitgeteilt wurde, ergeben sich keine Anhaltspunkte für durchgreifende Formfehler, wenn auch zum 27. März 2017 am Abend des 20. März 2017 eine E-Mail versendet wird. Das gilt, zumal hierüber am Ende des Sitzungstages am 20. März und sodann förmlich zu Beginn des Sitzungstages am 27. März 2017 ausdrücklich abgestimmt worden ist und das Protokoll keine Einwände verzeichnet. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller auch eine Verletzung von § 12 Abs. 3 und 2 des Fraktionsstatuts, weil ihm weder rechtliches Gehör noch eine ausreichende Vorbereitungszeit gewährt worden seien. Der Antragsteller hat an beiden Sitzungstagen teilgenommen. Dass der Vorschlag zu seiner Abberufung als sachkundiger Bürger Gegenstand einer Beschlussfassung werden würde, war ihm anlässlich persönlicher Teilnahme bereits vom Sitzungstag des 20. März 2017 bekannt. Das Protokoll vom 27. März 2017 verzeichnet zudem ausdrücklich, dass dem Antragsteller Gelegenheit zur Anhörung gegeben wurde. Ferner wird aus dem vom Antragsteller auch insoweit unwidersprochen gebliebenen Protokoll ersichtlich, dass er Ausführungen gemacht hat und diese anschließend Gegenstand der Diskussion waren. Zugunsten des Begehrens des Antragstellers ergibt sich auch nichts daraus, dass seine Ehefrau, die ihrerseits Ratsmitglied ist, an der Beschlussfassung teilgenommen hat. Sie hat sich an der Aussprache ausweislich des Protokolls nicht beteiligt. Ihre Stimme kann sowohl bei den Ja- wie bei den Nein-Stimmen hinweg gedacht werden, ohne dass sich die Mehrheiten verändert hätten. Überdies hat der Antragsteller auch insoweit keine Rüge zu Protokoll erklärt. In materieller Hinsicht ergibt sich bei verständiger Würdigung aus der Bezeichnung des TOP 3 „Vorschlag der Fraktion zur Abberufung des sachkundigen Bürgers L. I. gemäß § 12 Fraktionsstatut“ und der (ausdrücklich protokollierten) Bitte des damaligen Fraktionsvorsitzenden G. „zu TOP 3 um Abstimmung“, dass über den Vorschlag, den Antragsteller als sachkundigen Bürger abzuberufen, beschlossen wurde. Die für das Ergebnis der Abstimmung im Protokoll gewählte Formulierung, der „Ausschluss aus der Fraktion wird mit 7 Ja- und 3 Nein-Stimmen beschlossen“, ist dabei falsch, insoweit aber unschädlich, weil der zuvor aufgezeigte Kontext besteht und ein Ausschluss des sachkundigen Bürgers aus der Fraktion weder nach dem Statut vorgesehen ist noch nach der Gemeindeordnung die Mitgliedschaft eines sachkundigen Bürgers in einer Fraktion möglich wäre. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch ein hinreichender sachlicher Grund für den Vorschlag zur Abberufung gegeben und sogar ausdrücklich protokolliert worden, ohne dass der Antragsteller dem Protokoll widersprochen hat. Es spricht bereits einiges dafür, dass die Kommunikation des Antragstellers mit dem eingetragenen Verein der Sozialdemokratischen Gemeinschaft für Kommunalpolitik (SGK NRW) als sachlicher Grund genügen kann, den Vorschlag seiner Abberufung zu beschließen. Zwar kann nach dem Fraktionsstatut grundsätzlich auch der sachkundige Bürger Mitglied beim SGK NRW sein, sind Mitglieder berechtigt, die Dienstleistungen (etwa Erteilung von Rechtsauskünften) unter Beachtung bestimmter Modalitäten in Anspruch zu nehmen und hat schließlich der Assessor des SGK NRW die Fragen des Antragstellers beantwortet. Allerdings trägt schon der Antragsteller selbst vor, er habe (jedenfalls teilweise) für seine Frau gehandelt und beruft sich auf eine Vertretungsbefugnis. Zudem sieht § 14 Abs. 3 des Fraktionsstatuts ausdrücklich vor, dass die Erteilung von Rechtsauskünften in Abstimmung mit der Fraktion zu Fragen berechtigt, die einen Bezug zum kommunalen Mandat aufweisen. Dass sich der Antragsteller vor seinen Fragen an den SGK NRW mit der Antragsgegnerin abgestimmt hätte, hat er nicht vorgetragen. Schließlich ist das Verhalten des Antragstellers am 27. März 2017 als sachlicher Grund geeignet. Auf entsprechende Frage, führte er ausweislich des Protokolls aus, er könne sich eine Zusammenarbeit künftig vorstellen, wenn „er nicht mehr angelogen, betrogen und manipuliert werde“. Die (ebenfalls ausdrücklich protokollierten) Reaktionen von einigen Fraktionsmitgliedern verdeutlichen den Grund für den Vorschlag, den Antragsteller als sachkundigen Bürger abzuberufen. Mit seiner Wortwahl hat der Antragsteller den Bereich harter und kontroverser Diskussion verlassen und strafrechtlich relevante Vorwürfe ohne weitere Konkretisierung erhoben. Nicht jeder Dissens stellt einen die Abberufung rechtfertigenden sachlichen Grund dar. Die sonstigen Regelungen in § 12 Fraktionsstatut verdeutlichen aber, dass jedenfalls solche Umstände genügen, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig und derart stören, dass eine weitere Zusammenarbeit den übrigen (regulären oder zugeordneten) Fraktionsmitgliedern nicht zugemutet werden kann. Dies setzt voraus, dass die für die Störung des Vertrauensverhältnisses maßgeblichen Umstände allein vom Antragsteller zu verantworten wären oder zumindest in seinem alleinigen Einwirkungsbereich lägen. Ungeachtet der Frage, wie weit das Vorliegen des sachlichen Grundes zur Abberufung des Antragstellers überhaupt einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, hat der Antragsteller hier das maßgebliche Zerwürfnis allein initiiert oder aber eine bis dahin von beiden Seiten herbeigeführte Störung des Vertrauensverhältnisses nunmehr allein seinerseits zum endgültigen Bruch geführt. Bei summarischer Prüfung sind die Wortwahl und die Vorwürfe ihm allein zurechenbar, dem dann folgenden Beschluss mangelt es auf dieser Grundlage jedenfalls nicht an einem sachlichen Grund; es ist möglich, dass er sich in einem Hauptsacheverfahren als willkürlich erweisen könnte – aktuell spricht nichts dafür. Auch mit dem Antrag zu 2., hilfsweise festzustellen, dass der Fraktionsausschluss bis zur Klärung des Streitgegenstandes „schwebend unwirksam“ ist, bleibt der Antragsteller erfolglos. Er dürfte dem Begehren nach darauf zielen, weiterhin mit allen Rechten und Pflichten eines sachkundigen Bürgers zur Fraktionsarbeit der Antragsgegnerin zugelassen zu bleiben. Das Gericht kann indes nicht feststellen, dass ein solcher Beschluss, dem Antragsteller als sachkundigem Bürger die Berechtigung zur Teilnahme an den Fraktionssitzungen zu entziehen, gefasst worden ist. Wie oben ausgeführt, hat die Antragsgegnerin am 27. März 2017 den Vorschlag zur Abberufung des Antragstellers als sachkundiger Bürger beschlossen. Dies war die Bezeichnung des Tagesordnungspunkts. Dieser Punkt wurde förmlich zur Abstimmung gestellt. Das Ergebnis der Abstimmung lautete: mehrheitlich beschlossen mit 7 Ja- und 3 Nein-Stimmen. Die falsche Bezeichnung des Ergebnisses als „Fraktionsausschluss“ im Protokoll schadet angesichts des im Übrigen eindeutigen Kontextes nicht. Diese Bewertung lässt indes nicht zu, dass zugleich ein, wenn auch nach § 12 des Fraktionsstatuts ebenfalls möglicher Beschluss, dem Antragsteller die Teilnahmeberechtigung an den Fraktionssitzungen zu entziehen, gefasst worden ist. Dies sieht auch der Antragsteller selbst so, hat er doch mit der Antragsbegründung ausdrücklich mitgeteilt, „allerdings ging die Ausübung des Hausrechts durch den Fraktionsvorsitzenden, den Versammlungsraum zu verlassen, über das Maß der eigentlichen Fraktionsentscheidung hinaus“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG und ist mit Blick auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte reduziert.