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Beschluss

3 L 520/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0525.3L520.21.00
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Leitsätze
Zur Frage der Kostentragungspflicht der Gemeinde beim Kommunalverfassungsstreit. (Rn.30)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Kostentragungspflicht der Gemeinde beim Kommunalverfassungsstreit. (Rn.30) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der am 28.04.2021 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers, „wegen Übernahme der Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten zur Durchführung der Organklage und sofortigen Beschwerden vom 12.04.2021, beigefügt als Anlage. Der Antragsteller beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung Der Antragsgegner wird zur Wahrung des effektiven Rechtschutzes einstweilen verpflichtet, die Kosten des Verfahrens (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) vorläufig zu übernehmen.“ hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, dem Antragsteller bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was er erst im Hauptsacheverfahren begehrt (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen würde. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Mit der „Übernahme der Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten zur Durchführung der Organklage“ verweist der Antragsteller auf seine beim Verwaltungsgericht erhobene Klage 3 K 434/21, mit der er begehrt, „1. Es wird festgestellt - Die am 01.10.2020 beschlossene Satzung der Kreisstadt ... über die Durchführung von Einwohnerbefragungen verletzt die Mitwirkungsrechte des Klägers - Der Beschluss des Stadtrates vom 05.11.2020, Top 5) „Einwohnerbefragung zur Erweiterung des Industrie- und Gewerbegebietes ... ... - hier: Auffassungen der Gemeindeorgane" verletzt die Mitwirkungsrechte des Klägers.“ Dabei macht der Antragsteller in diesem Klageverfahren hinsichtlich der Verletzung seiner Mitwirkungsrechte in Bezug auf den Beschluss vom 05.11.2020 geltend: Die Fraktionsbildung diene allein der Funktionstüchtigkeit des Stadtrates, nicht aber der Repräsentanz nach außen. Das Recht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds, an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Stadtrats mitzuwirken und seine besonderen Erfahrungen und Kenntnisse darin einzubringen, dürfe nicht durch die Geschäftsordnung oder durch Satzung in Frage gestellt werden; die Rechte des einzelnen Stadtverordneten dürften zwar zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des Stadtrates eingeschränkt, aber nicht entzogen werden. Richtmaß für die Ausgestaltung der Organisation und des Geschäftsgangs müsse das Prinzip der Beteiligung aller Stadtratsmitglieder bleiben, von daher dürfe ein Stadtratsmitglied nicht ohne gewichtige Gründe von jeder Mitarbeit ausgeschlossen werden. Bei einer Einwohnerbefragung gehe es nicht um die Funktionstüchtigkeit des Stadtrats, insofern dürften die Mitwirkungsrechte (hier die Bekanntgabe der Auffassung des Antragstellers als Organteil des Stadtrats im Rahmen einer Einwohnerbefragung) nicht durch Beschluss, Satzung oder Geschäftsordnung außer Kraft gesetzt werden, was aber durch § 4 Abs. 2 der Satzung der Kreisstadt ... über die Durchführung von Einwohnerbefragungen geschehe. Nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung seien neben der aus der Abstimmung hervorgegangenen Mehrheitsmeinung des Stadtrates auch die Auffassungen der im Stadtrat vertretenen Fraktionen öffentlich bekannt zu machen, sofern die Fraktionen ihre jeweiligen Auffassungen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem Beschluss des Stadtrates über die Durchführung der Einwohnerbefragung bei der Stadtverwaltung vorlegten, nicht aber die eines einzelnen fraktionslosen Stadtratsmitglieds. Hinsichtlich des Beschlusses des Stadtrates vom 01.10.2020 macht er geltend, dieser setze seine in der Kommunalverfassung verbriefen „Grundrechte“ außer Kraft. Der fraktionslose Antragsteller ist der Auffassung, § 4 Abs. 2 der Satzung bewirke eine ihn betreffende politische Ausgrenzung, weil ausschließlich den Fraktionen im Stadtrat ein "Meinungsäußerungsrecht" zugestanden werde. Dies verletze seine Mitwirkungsrechte und diene dazu, ihn in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Er habe die Beschlussfassung gerügt und beantragt, das Wort "Fraktionen" im § 4 Abs. 2 der Satzung zu streichen und durch die Formulierung "politische Vereinigungen" zu ersetzen, was abgelehnt worden sei. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens, das Gegenstand des Beschlusses der Kammer vom 15.04.2021 -3 L 435/21- und der Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 16.04.2021 -2 B 108/21 und 2 B 107/21- war, und seiner Ausführungen im vorliegenden Verfahren: „Der Antragsteller hat als Organ der Kreisstadt ... Anspruch auf Übernahme der Verfahrenskosten. Die Klagen sind weder mutwillig, noch werden diese Klagen aus sachfremden Erwägungen geführt. Es geht vorliegend um die Mitwirkungsrechte des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Organ der Kreisstadt ... und nicht um irgendwelche privaten oder parteipolitischen Angelegenheiten. Die bisherigen Beschlüsse sowohl des Verwaltungsgerichts aber auch des Oberverwaltungsgerichts sind vorliegend eher politisch motiviert und werden einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Dies gilt insbesondere für den immer wieder zitierten Beschluss des OVG Münster, Beschluss vom 27.09.2002 -15 B 855/02, der im Ergebnis die Rechtsansicht des Antragstellers voll und ganz bestätigt. In dem Verfahren geht es um die rechtswidrige Besetzung eines Ausschusses. Dem Antrag des Gemeinderatsmitgliedes wurde stattgegeben. Das gilt auch für die Pressemitteilung, die wohl durch das Verwaltungsgericht am 18.04.2021 in Umlauf gebracht worden ist. In der Pressemitteilung wird ausgeführt, dass ein Ratsmitglied die Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses nicht überprüfen lassen kann. Bei sachgerechter Prüfung in der Hauptsache, kann diese kursorische Feststellung des Gerichts keinen Bestand haben. Die Kreisstadt ... gehört zur vollziehenden Gewalt. Der Stadtrat ist Organ der Kreisstadt ..., demzufolge ist auch der einzelne Stadtverordnete Organ der Kreisstadt .... Ein Organismus kann nur insgesamt funktionieren. Ein Gehirn kann nicht ohne Herz funktionieren und ein Herz nicht ohne Leber. Ohne Milz haben alle Organteile lebensbedrohliche Probleme. Nie war die Milz so wertvoll wie in Corona-Zeiten. Ein Organismus kann also nur komplett autonom funktionieren. Fehlt auch nur das kleinste Organ, ist die autonome Selbstverwaltung des Körpers nicht mehr möglich. Genauso wenig wie ein Arzt die Funktion der Leber schadlos ausschalten kann, kann ein Gericht durch Rechtsprechung ein Gemeinderatsmitglied zum Blinddarm (nutzlosen Statisten) degradieren, ohne den Rechtsstaat zu beschädigen. Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, hätte er vorgesehen, dass nur Parteien mit einem bestimmten Stimmenpotential (Sperrklausel) die Bevölkerung im Gemeinderat vertreten dürfen. Und zwar jede Partei durch nur eine Person mit entsprechendem Stimmengewicht. Die vom VG und OVG zitierte Rechtsprechung leitet ihre Spruchpraxis im Ergebnis aus dem Grundsatz ab, dass zur Durchführung eines Organstreits ein subjektives Recht betroffen sein muss. Subjektive Rechte schränken VG und OVG in rechtswidriger Weise derart ein, dass alles, was in der Kommunalordnung nicht ausdrücklich zugelassen ist, verboten sein muss. VG und OVG folgern daraus: Aus Verboten bzw. nicht erwähnten Rechten kann kein subjektives Recht abgleitet werden. So funktioniert ein Rechtsstaat aber nicht. Denn sonst bräuchte man keine Richter, vielmehr könnte Recht von Computern gesprochen werden. Die Rechtsansicht von VG und OVG greift nicht nur zu kurz, sondern stellt den gesamten Rechtsstaat in seinen Wurzeln in Frage. Denn die Gerichte übersehen die Verpflichtungen, die das Grundgesetz in Artikel 20 der Gemeinde und demzufolge den Gemeinderatsmitgliedern auferlegt hat. Art. 20 (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Artikel 20 ist nicht irgendein Artikel, sondern der bitteren Erfahrung des dritten Reiches geschuldet. In dieser Zeit haben staatliche Institutionen (Bürgermeister, Gerichte und Verwaltungen) ungehemmt durch rechtswidrige Handlungen , Deutschland in eine schreckliche Diktatur gewandelt. So etwas geschieht nicht von gleich auf sofort, ist vielmehr ein schleichender Prozess und darf sich, nach dem in Artikel 20 zum Ausdruck gebrachten Willen des GG, nie mehr wiederholen. Artikel 20 Abs. 4 GG ist sicherlich kein Aufruf zu den Waffen oder zu sonstiger Gewalt zu greifen, um das Grundgesetz und somit die Bundesrepublik Deutschland als demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu verteidigen. Der Sinn des Artikel 20 Abs. 4 GG ist, das Abrutschen in die Diktatur oder Anarchie zu verhindern. Wer das Widerstandsrecht ausübt, schützt nicht sich selbst vor staatlichem Zugriff, sondern den Staat vor Usurpatoren. Wenn das Grundgesetz in Art. 20 Abs. 3 die vollziehende Gewalt verpflichtet, sich an das Gesetz und Recht zu halten, verpflichtet es demzufolge auch alle Organteile, dafür zu sorgen, dass Recht und Gesetz eingehalten werden. Die Verpflichtung der Gemeinderatsmitglieder zu Beginn einer Wahlperiode ist nicht eine sinnlose Förmelei, sondern der Auftrag aus Art 20 Abs. 3 u. 4 GG. Zudem ist der Antragsteller als Beigeordneter nicht nur verpflichtet worden, sondern auch vereidigt. Auch wenn der Antragsteller nicht mehr als Beigeordneter aktiv amtiert, ist er nach wie vor an seinen Eid gebunden. Zusammenfassend bleibt also festzustellen, dass Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 GG ein subjektives Recht eines Gemeinderatsmitgliedes begründet, rechtswidrige Beschlüsse der Gemeine gerichtlich überprüfen zu lassen. Und zwar in Form von Feststellung- und Verpflichtungsklagen. Beispielsweise in der Form, den Bürgermeister oder die Kommunalaufsicht zu verpflichten, im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten tätig zu werden. Nach alledem ist die eingereichte Klage weder mutwillig noch aus sachfremden Erwägungen erhoben. Die gestellten Rechtsfragen sind klärungsbedürftig. Der Antragsgegner ist demzufolge verpflichtet, die Kostenüberahme für das Klageverfahren und sofortigen Beschwerden zu übernehmen.“ hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten seiner Rechtsverfolgung. Nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. erstmalig OVG des Saarlandes, Urteil vom 06.12.1978, Az III R 123/78, SKZ 1979, S. 44 ff und später Beschluss vom 05.10.1981, Az III R 87/80, NVwZ 1982, 140; vgl. auch Beschluss der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 15.03.2010 -11 K 759/09-, juris) ist grundsätzlich von einer Kostentragungspflicht der Gemeinde beim Kommunalverfassungsstreit auszugehen und zwar auch dann, wenn nicht ein Organ, sondern ein Organteil oder ein einzelner Organwalter den Rechtsstreit führt. Eine Grenze ist allerdings insoweit zu ziehen, als eine Erstattungspflicht nur dann besteht, wenn die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens geboten, d.h. nicht mutwillig aus sachfremden Gründen oder dergleichen erfolgt ist. Als mutwillig ist dabei die Klage beispielsweise dann anzusehen, wenn - in Anlehnung an § 114 ZPO - eine verständige Partei, die die Kosten selbst tragen müsste, von einem Prozess absehen würde oder wenn auf eine Vorklärung der Streitfrage im Kommunalbereich, etwa durch Einschaltung der Kommunalaufsicht grundlos verzichtet worden ist oder wenn an der Klärung der Streitfrage zwar ein allgemeines Interesse besteht, die Frage aber im konkreten Sachzusammenhang ohne Bedeutung ist. Daher kann sich der Kläger eines Kommunalverfassungsstreits nicht in jedem Fall darauf verlassen, dass die ihm entstehenden Kosten von der Gemeinde übernommen werden. Vielmehr hat er selbst sorgfältig darauf zu achten, dass er lediglich die Verletzung eigener Rechte geltend macht und nicht etwa Popularklagen erhebt. In letzterem Falle ist regelmäßig von Mutwilligkeit auszugehen. Das gleiche muss auch für aus anderen Gründen offensichtlich unzulässige oder unbegründete Klagen gelten. Hiervon ausgehend ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass ein Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf Erstattung der Verfahrenskosten nicht besteht, da seine Klage offensichtlich unbegründet und vom Standpunkt einer verständigen Partei nicht geboten ist. Hinsichtlich des Beschlusses des Stadtrates vom 01.10.2020 („Es wird festgestellt- Die am 01.10.2020 beschlossene Satzung der Kreisstadt ... über die Durchführung von Einwohnerbefragungen verletzt die Mitwirkungsrechte des Klägers) lässt sich eine Verletzung eigener organschaftlicher Mitwirkungsrechte insbesondere durch die in § 4 Abs. 2 der Satzung der Kreisstadt ... vorgesehene Veröffentlichung der Auffassungen der Fraktionen zu dem Thema nicht feststellen. Der Antragsteller konnte seine Anwesenheits-, Rede- und Stimmrechte, ferner das Recht, Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, sowie das Recht, an der Beschlussfassung im Rahmen der Abstimmung über die Satzung teilzunehmen, ausüben (vgl. zu diesen subjektiven Rechtspositionen von Ratsmitgliedern nur das den Beteiligten bekannte Urteil der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 14.07.2006 -11 K 294/05-). Dass seine Auffassung zur in Rede stehenden Einwohnerbefragung aufgrund der Fassung des § 4 Abs. 2 der Satzung nicht veröffentlicht wurde, kann seiner Klage offensichtlich nicht zum Erfolg verhelfen. Nach § 20b Abs. 1 KSVG kann der Gemeinderat beschließen, dass zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde eine Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner durchgeführt wird. Wird eine Befragung durchgeführt, bestimmt § 20b Abs. 2 Satz 1 KSVG, dass den Einwohnerinnen und Einwohnern zuvor die von den Gemeindeorganen vertretenen Auffassungen in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung dargelegt werden müssen. Hieraus folgt, dass dem Antragsteller als Ratsmitglied kein Anspruch auf Veröffentlichung seiner Stellungnahme zusteht. Gemeindeorgane sind nach § 29 Abs. 1 KSVG der Gemeinderat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Wenn § 20b Abs. 2 Satz 1 KSVG daher auf „Gemeindeorgane“ abstellt, wird mit Blick auf das Gemeindeorgan „Gemeinderat“ auf die Mehrheitsmeinung des Rates abgestellt (vgl. hierzu nur Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand: Oktober 2020, § 20b Anm. 2.). Ein Ratsmitglied ist demgegenüber nach § 30 KSVG Organträger, also allein Teil des Gemeindeorgans „Gemeinderat“ und Amtsträger. Daher hat ein einzelnes Ratsmitglied keinen Anspruch auf Veröffentlichung gegenüber der Mehrheitsmeinung des Rates abweichender Meinungen (vgl. hierzu nur Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand: Oktober 2020, § 20b Anm. 1. sowie die dem Antragsteller bekannten Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 15.04.2021 -3 L 435/21- und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.04.2021 -2 B 108/21-). Dass auch die Fraktionen des Gemeinderates kein „Gemeindeorgan“ i.S.d. § 20b Abs. 2 Satz 1 KSVG sein dürften (vgl. hierzu nur Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand: Oktober 2020, § 20b Anm. 1.), vermag eine Verletzung eigener Mitwirkungsrechte des Antragstellers nicht zu begründen. Im hier in Rede stehenden Kommunalverfassungsstreit kann sich eine geschützte subjektive Rechtsposition nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Mitwirkungsrechte konkret des jeweiligen Antragstellers ergeben, hingegen nicht aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder Interessen Dritter mit Blick auf deren mögliche Betroffenheit in ihren Rechten – hier durch die Satzung- hergeleitet werden (vgl. so schon Beschluss der Kammer vom 15.04.2021 -3 L 435/21- m.w.N.). Zudem hat der Antragsteller darauf verzichtet, eine nach alldem fallbezogen gebotene Vorklärung der Streitfrage im Kommunalbereich, etwa durch Einschaltung der Kommunalaufsicht1Zu bemerken ist dabei, dass die von der Kammer geschilderte Rechtslage hinsichtlich der in § 20b KSVG getroffenen Reglungen dem Antragsteller schon Monate vor der Klageerhebung bekannt war, wie sich aus den von ihm mit Schriftsatz vom 15.04.2021 im Verfahren 3 L 435/21 vorgelegten Unterlagen (u.a. Schreiben des Antragsgegners an alle Mitglieder des Stadtrates vom 18.01.2021) ergibt, vgl. Gerichtsakte des Verfahrens 3 L 435/21Zu bemerken ist dabei, dass die von der Kammer geschilderte Rechtslage hinsichtlich der in § 20b KSVG getroffenen Reglungen dem Antragsteller schon Monate vor der Klageerhebung bekannt war, wie sich aus den von ihm mit Schriftsatz vom 15.04.2021 im Verfahren 3 L 435/21 vorgelegten Unterlagen (u.a. Schreiben des Antragsgegners an alle Mitglieder des Stadtrates vom 18.01.2021) ergibt, vgl. Gerichtsakte des Verfahrens 3 L 435/21, herbeizuführen. Hinsichtlich des Beschlusses des Stadtrates vom 05.11.2020 („Der Beschluss des Stadtrates vom 05.11.2020, Top 5) „Einwohnerbefragung zur Erweiterung des Industrie- und Gewerbegebietes ... ... - hier: Auffassungen der Gemeindeorgane" verletzt die Mitwirkungsrechte des Klägers“) lässt sich eine Verletzung eigener organschaftlicher Mitwirkungsrechte aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht feststellen. Wenn der Antragsteller seine Betroffenheit in seinen organschaftlichen Rechten damit begründet, dass Richtmaß für die Ausgestaltung der Organisation und des Geschäftsgangs müsse das Prinzip der Beteiligung aller Stadtratsmitglieder bleiben, von daher dürfe ein Stadtratsmitglied nicht ohne gewichtige Gründe von jeder Mitarbeit ausgeschlossen werden. Bei einer Einwohnerbefragung gehe es nicht um die Funktionstüchtigkeit des Stadtrats, insofern dürften die Mitwirkungsrechte (hier die Bekanntgabe der Auffassung des Antragstellers als Organteil des Stadtrats im Rahmen einer Einwohnerbefragung) nicht durch Beschluss, Satzung oder Geschäftsordnung außer Kraft gesetzt werden2Vgl. Schriftsatz vom 12.04.2021 im Verfahren 3 K 434/21, dort Bl. 1ff. der GerichtsakteVgl. Schriftsatz vom 12.04.2021 im Verfahren 3 K 434/21, dort Bl. 1ff. der Gerichtsakte verkennt er, dass der Gesetzgeber die Mitwirkungsrechte des einzelnen Ratsmitglieds mit §§ 20b Abs. 2 Satz 1, 29 Abs. 1 KSVG beschränkt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.