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Urteil

16 A 4104/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kindergeld ist anrechenbares Einkommen des Kindergeldberechtigten und wird nur dann dem Kind zugeordnet, wenn es durch einen gesonderten, zweckorientierten Zuwendungsakt weitergegeben wurde. • Bei nichtehelicher/eheähnlicher Gemeinschaft ist die Leistungsfähigkeit des Partners nicht allein nach rechnerischem Einkommen zu bemessen; tatsächliche Zahlungsvorgänge sind nach §§ 122 Satz 2, 16 BSHG relevant. • Einmalige Sonderzuwendungen, die vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit zuflossen, sind nur eingeschränkt auf den Hilfebedarf eines späteren Zeitraums anzurechnen; Kontostände und Tilgungsverpflichtungen sind nachprüfbar zu berücksichtigen. • Bei Zweifeln an einer Weiterleitung des Kindergeldes trägt die Verwaltung die Darlegungs- und Feststellungslast, dass die Minderjährigen tatsächlich Mittel erhalten haben.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung von Kindergeld ohne nachweisliche Weiterleitung; Leistungsfähigkeit des Stiefvaters nach tatsächlichen Zahlungen • Kindergeld ist anrechenbares Einkommen des Kindergeldberechtigten und wird nur dann dem Kind zugeordnet, wenn es durch einen gesonderten, zweckorientierten Zuwendungsakt weitergegeben wurde. • Bei nichtehelicher/eheähnlicher Gemeinschaft ist die Leistungsfähigkeit des Partners nicht allein nach rechnerischem Einkommen zu bemessen; tatsächliche Zahlungsvorgänge sind nach §§ 122 Satz 2, 16 BSHG relevant. • Einmalige Sonderzuwendungen, die vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit zuflossen, sind nur eingeschränkt auf den Hilfebedarf eines späteren Zeitraums anzurechnen; Kontostände und Tilgungsverpflichtungen sind nachprüfbar zu berücksichtigen. • Bei Zweifeln an einer Weiterleitung des Kindergeldes trägt die Verwaltung die Darlegungs- und Feststellungslast, dass die Minderjährigen tatsächlich Mittel erhalten haben. Die Kläger zu 2 und 3 sind Kinder der Klägerin zu 1; seit 1998 lebte die Mutter mit Herrn F. in nichtehelicher/eheähnlicher Gemeinschaft. Nach Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt setzte die Behörde die Leistungen im Mai 1998 wegen angeblicher Bedarfsdeckung durch das Haushalts- bzw. Erwerbseinkommen des Herrn F. aus. Die Mutter und die Kinder widersprachen; es kam zu mehreren Bescheiden, Widersprüchen und verbundenen Klagen. Der Beklagte berücksichtigte in einer Änderung des Bescheids vom 12.01.2000 einen Selbstbehalt des Herrn F. und ordnete eine Weiterleitung von Kindergeld und Überschuss an die Kinder an. Die Kinder begehrten dagegen vollen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. eine höhere Nachgewährung und Weihnachtsbeihilfe 1998. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten insoweit zur Leistung; der Beklagte legte Berufung ein. • Die Berufung ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtung des Beklagten zur ergänzenden Sozialhilfe in dem festgestellten Umfang zu Recht angeordnet. • Kindergeld ist nach §§ 76 ff. BSHG anrechenbares Einkommen des Kindergeldberechtigten. Es kann jedoch nur dann dem Kind zugerechnet werden, wenn ein gesonderter, zweckgebundener Zuwendungsakt zur Weitergabe vorliegt; reines ‚Aus-einem-Topf‘-Wirtschaften genügt nicht. • Die von der Behörde behauptete Weiterleitung des Kindergeldes wurde nicht hinreichend dargetan; damit kommt eine Bedarfsdeckung der Kinder durch Kindergeld nicht in Betracht. • Entgegen der Berufung rechtfertigt die vom Beklagten herangezogene Rechtsprechung (BVerwG, VGH Baden-Württemberg) nicht die Annahme einer pauschalen Weiterleitung oder rechnerischen Anrechnung ohne tatsächliche Zahlungsnachweise. • Bei Prüfung der Leistungsfähigkeit des Herrn F. sind tatsächliche Zahlungsvorgänge und Kontobewegungen maßgeblich. Die vorgelegten Kontoauszüge und Gegenüberstellungen zeigen, dass Überschüsse regelmäßig durch Überziehungskredite ausgeglichen wurden und keine dauerhafte Fähigkeit zur Unterstützung der Kinder bestand. • Einmalige Sonderzuwendungen, die vor Hilfebedürftigkeit zuflossen, sind nicht ohne Weiteres auf spätere Hilfebedarfsmonate zu verteilen; hier war die Sonderzuwendung bereits durch sonstige Abbuchungen aufgebraucht oder das Konto überzogen. • Nach §§ 122 Satz 2, 16 BSHG ist im Verhältnis zu den Kindern nur zu berücksichtigen, was der Stiefvater tatsächlich gezahlt hat; Verbindlichkeiten und Tilgungen werden nur insoweit anerkannt, wie sie unvermeidbar sind, was hier nicht zu einer Abführung von Mitteln an die Kinder führte. • Die Weihnachtsbeihilfe 1998 war ebenfalls zu gewähren, weil das Unterlassen rechtzeitiger Mitwirkung der Mutter nicht so nachlässig war, dass der Bedarf nicht mehr zeitgerecht festgestellt werden konnte. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen Verfahrensvorschriften; Revision wurde nicht zugelassen, § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil bleibt bestehen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung bestätigt, dass die Kinder keinen Abzug des Kindergeldes als anrechenbares Einkommen hinnehmen müssen, weil keine nachweisliche Weiterleitung an sie festgestellt wurde und der Stiefvater nicht über die tatsächlichen Mittel zur Deckung ihres Bedarfs verfügte. Die Behörde durfte Sonderzahlungen und Verbindlichkeiten des Stiefvaters nicht pauschal anrechnen; tatsächliche Zahlungsvorgänge waren nachzuweisen. Damit haben die Kläger zu 2 und 3 in dem festgestellten Umfang Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe einschließlich der Weihnachtsbeihilfe 1998.