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Urteil

19 K 6318/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0615.19K6318.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23. September 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2004 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004 weitere Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 154,00 EUR monatlich zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 23. Februar 1976 geborene Klägerin ist körperlich behindert; der Grad der Behinderung beträgt 100 %. Sie lebt im Haushalt ihrer Eltern; ihr Vater bezieht Kindergeld für sie. Mit Bescheid vom 23. September 2003 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004 Leistungen der Grundsicherung unter Berücksichtigung des Kindergeldes in Höhe von 154,00 EUR als Einkommen. Der Vater der Klägerin erhob am 14. Oktober 2003 für die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid und wandte ein, das Kindergeld sei nicht als Einkommen anzurechnen, da daraus behinderungsbedingte Ausgaben bestritten würden, die über die allgemeinen Lebenshaltungskosten hinausgingen und die auch nicht von anderen Sozialleistungsträgern finanziert würden. Auf Anforderung des Beklagten legte er eine von der Klägerin ausgestellte Vollmacht für das Widerspruchsverfahren vor. Mit Bescheid vom 1. September 2004 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es sei davon auszugehen, dass die Eltern der Klägerin dieser das Kindergeld tatsächlich zuwendeten; eine tatsächliche Unterhaltsleistung müsse jedoch bedarfsmindernd berücksichtigt werden. Dem behinderungsbedingten Mehrbedarf werde bereits durch den Regelsatzzuschlag von 15 % nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG Rechnung getragen. 3 Die Klägerin hat am 29. September 2004 Klage erhoben. Ergänzend macht sie geltend, das Kindergeld werde ihr nicht zweckorientiert zugewendet, es fließe vielmehr in den gemeinsamen Topf der mit ihren Eltern und der Schwester bestehenden Wirtschaftsgemeinschaft. Im Übrigen diene der Regelsatzzuschlag nach dem GSiG der Abgeltung allgemeiner einmaliger Bedarfe wie etwa dem an Bekleidung. 4 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 5 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23. September 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2004 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004 weitere Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 154,00 EUR monatlich zu bewilligen. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtene Entscheidung. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 12 Die Klage ist zulässig und begründet. 13 Die Bescheide des Beklagten sind, soweit sie Gegenstand der Klage sind, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Bewilligung weiterer Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 154,00 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004. 14 Die Klägerin ist nach §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) dem Grunde nach grundsicherungsberechtigt. Die Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von 154,00 EUR auf den Grundsicherungsbedarf der Klägerin als Einkommen ist zu Unrecht erfolgt. 15 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG haben Antragsberechtigte Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Nach § 3 Abs. 2 GSiG i.V.m. § 76 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem BSHG, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. 16 Das Kindergeld ist dennoch - in Gestalt von Geld - kein Einkommen der Klägerin. Es wird an den Vater der Klägerin als Kindergeldberechtigten gezahlt und ist deshalb grundsätzlich sein Einkommen. 17 So zum Recht der Sozialhilfe BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 5 C 8/90 -, BVerwGE 94, 326 ff., und Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/02 -, NJW 2004, 2541 ff.; OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273, und Urteil vom 26. September 2002 - 16 A 4104/00 -. 18 Dies gilt auch für den Bereich des Grundsicherungsrechts. Denn § 3 Abs. 2 GSiG verweist hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ohne Einschränkung auf die Vorschriften der §§ 76 bis 88 BSHG. 19 BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 5 B 47.04 -; OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -; Bayr.VGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 -, und Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 -, juris. 20 Es liegen keine Umstände vor, die das vom Vater der Klägerin bezogene Kindergeld zum Einkommen der Klägerin werden lassen. Kindergeld kann nur dadurch zum Einkommen des Kindes werden, dass der Kindergeldberechtigte diese zweckorientierte Sozialleistung durch einen weiteren Zuwendungsakt an das Kind weitergibt. Für die Annahme eines solchen Zuwendungsaktes genügt es nicht, wenn das Kindergeld in eine gemeinsame Haushaltskasse einfließt, aus der der notwendige Lebensunterhalt der gesamten Familie sowie sonstige Ausgaben bestritten werden. 21 BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, FEVS 28, 177, 182 f., und Urteil vom 8. Februar 1980 - 5 C 61.78 -, FEVS 28, 265, 269; OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273, und Urteil vom 26. September 2002 - 16 A 4104/00 -; Bayr. VGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 -, und Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 -, juris. 22 Der Klägerin wird das Kindergeld nicht in Gestalt von Geld, etwa als Taschengeld, weitergegeben. Es wird ihr aber auch nicht in sonstiger Weise - zur Deckung des Grundsicherungsbedarfs nach § 3 Abs. 1 GSiG - durch einen konkretisierten Zuwendungsakt zugewendet. Denn es fließt nach der glaubhaften Darstellung des Vaters der Klägerin lediglich in den „gemeinsamen Topf" der Haushaltsgemeinschaft ein, über dessen Verwendung die Eltern der Klägerin entscheiden. 23 Die Klägerin muss sich das Einkommen ihres Vaters in Form des Kindergeldes auch nicht aus anderen Gründen anrechnen lassen. 24 Es kann dahinstehen, ob gemäß § 16 BSHG erwartet und deshalb vermutet werden kann, dass Eltern, die das Kindergeld nicht zur Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts benötigen, dieses ihrem (erwachsenen) Kind zuwenden. 25 Vgl. etwa Hess. VGH, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 1 TG 444/00 -, FEVS 52, 114 ff. 26 Denn § 16 BSHG gilt im Bereich des GSiG nicht. Ein geplanter Verweis des Grundsicherungsgesetzes auf § 16 BSHG (vgl. BT Drucks. 14/5150) ist vom Gesetzgeber nicht in das GSiG übernommen geworden. 27 Eine Anrechnung ist auch nicht im Hinblick auf die Regelungen der §§ 48 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Allgemeiner Teil (I), 74 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997) vorzunehmen. Nach den genannten Vorschriften kann das Kindergeld in Höhe des jeweils pfändbaren Betrages (§ 54 Abs. 5 Satz 2 SGB I, § 76 EStG 1997) an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. 28 Ungeachtet der Frage, ob der Vater der Klägerin einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, scheidet eine Berücksichtigung des Kindergeldes im Hinblick auf den Grundsicherungsbedarf bzw. -anspruch aus. Zunächst steht dem Anspruch der Klägerin auf Grundsicherungsleistungen nicht der Gedanke der Bedarfsdeckung durch tatsächliche Unterhaltsgewährung in Höhe des Kindergeldes, 29 vgl. hierzu OVG NRW; Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -, 30 entgegen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin soll mit dem Kindergeld nicht vorrangig ihr allgemeiner Lebensunterhalt, also der Grundsicherungsbedarf nach § 3 Abs. 1 GSiG, sichergestellt werden; vielmehr sollen die bereits genannten, darüber hinausgehenden behinderungsbedingten Aufwendungen finanziert werden. Es fehlt auch an jedem Anhaltspunkt dafür, dass diese Aufwendungen in der Höhe nicht die des Kindergeldes erreichen. Nicht treffend ist der Einwand des Beklagten, zur Deckung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs stehe der Regelsatzzuschlag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG zur Verfügung. Dieser Regelsatzzuschlag dient zunächst der Abdeckung all derjenigen einmaligen Bedarfe, die bei jedem Grundsicherungsberechtigten in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen auftreten, wie etwa dem Bedarf an Bekleidung oder Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert (vgl. § 21 Abs. 1a BSHG). Denn dieser Regelsatzzuschlag wird nach dem Wortlaut des Gesetzes allen Grundsicherungsberechtigten, also auch den nicht behinderten gewährt. 31 Vgl. BT-Drucks. 14/4595, S. 39,43. 32 Soweit im Zeitraum seit 1. Januar 2003 der Grundsicherungsbedarf der Klägerin durch die Eltern mangels entsprechender Leistungen der Beklagten in Höhe des als Einkommen angerechneten Betrages von 154,00 EUR tatsächlich finanziert worden ist, steht dies dem Anspruch auf (höhere) Grundsicherungsleistung nicht entgegen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die sozialhilferechtliche Rechtsprechung zur Bedarfsdeckung durch Dritte und damit im Wege der Selbsthilfe und zum Charakter der Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 - 5 C 50.91 -, NDV 1994, 106, 108, und Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138 ff., 34 auf das Recht der Grundsicherung übertragen werden kann. So ist etwa § 2 Abs. 1 BSHG auf den Anspruch auf Grundsicherungsleistung mangels Verweis im GSiG nicht anwendbar. Jedenfalls liegen aber die Voraussetzungen für einen Anspruchsausschluss nach diesen Grundsätzen nicht vor. Denn die Eltern der Klägerin haben die entsprechenden Leistungen an die Klägerin nur deshalb erbracht, weil der Grundsicherungsträger ein Eingreifen abgelehnt hat. Mangels Anwendbarkeit des § 16 BSHG, 35 zu diesem Fall vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 5 B 36/98 -, FEVS 49, 529, 530, 36 steht diesem Ergebnis vor dem Hintergrund der in § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG zum Ausdruck gelangten gesetzgeberischen Wertung auch nicht das eventuelle Bestehen einer Unterhaltspflicht entgegen. 37 OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -. 38 Darin ist keine ungerechtfertigte Besserstellung der Klägerin gegenüber Antragsberechtigten zu sehen, die nach §§ 48 SGB I, 74 EStG 1997 das Kindergeld unmittelbar erhalten. 39 So aber OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -. 40 Dem GSiG immanent ist eine Besserstellung derjenigen, die keine Unterhaltsansprüche gegen ihre Unterhaltspflichtigen, sondern Grundsicherungsleistungen gegenüber dem Träger der Grundsicherung geltend machen wollen. So bleiben nach der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten grundsätzlich, das heißt bei Nichterreichen der Einkommensgrenze von 100.000,00 EUR durch die Eltern, außer Betracht. Wertete man die tatsächliche Bedarfsdeckung durch die Eltern eines Antragstellers in Höhe des von diesen bezogenen Kindergeldes - unter Anrechnung auf einen Unterhaltsanspruch des Antragstellers - als endgültige, nicht nur an Stelle des Trägers der Grundsicherung erbrachte und damit bedarfsvernichtende Leistung, verwiese man den Antragsteller über den Umweg der §§ 48 SGB I, 74 EStG 1997 auf die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen seine Eltern, auch wenn die Einkommensgrenze nach § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG - wie im vorliegenden Fall - nicht erreicht ist. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 42